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Allgemeine Vorlage (Neufestsetzung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

Daten

Kommune
Kall
Größe
7,6 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
14.05.10, 18:27
Allgemeine Vorlage (Neufestsetzung  von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 75/2010 11.05.2010 Federführung: Fachbereich II An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Herr Poth Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. X Mittel verfügbar im Budget „Feuerwehr“ Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro TOP 7 Neufestsetzung von Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, monatlich, ab dem 01.01.2010, folgende Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu zahlen: 1. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Abs.2 Nr. 1 a) der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO). 2. Der stellv. Leiter der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine Entschädigung in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr . Sachdarstellung: Die Aufwandsentschädigung für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und dessen Stellvertreter wurden bisher entsprechend des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) der Entschädigungsverordnung gezahlt. Sie wurden bei jeder Änderung der Entschädigungsverordnung angepasst. Mit Wirkung vom 01.11.2009 wurde die Aufwandsentschädigung von 184,00 € auf 187,30 € angehoben, so dass ein neuer Beschluss erforderlich ist. Es wird vorgeschlagen, den Beschluss für die Zukunft so zu fassen, dass sich die Aufwandsentschädigung generell nach der Entschädigungsverordnung richtet und sich bei einer Änderung der EntschVO automatisch anpasst.