Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
19 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
14.05.10, 18:27
Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall)

öffnen download melden Dateigröße: 19 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 53/2010 11.05.2010 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Kenntnisnahme Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro TOP 5 Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.05.2010 – TOP 4 - beschließt der Rat, die beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 09. Oktober 2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Des Weiteren wurden mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Oktober 2007 und der Kommunalwahlordnung vom 03.07.2009 zahlreiche Änderungen vorgenommen, die auch Auswirkungen auf den Inhalt der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben. Folgende Neuerungen sind für die o.a. Satzung von Relevanz: 1. Bürgerentscheid Durch Änderung des § 26 Abs. 1 GO NRW wurde dem Rat die Möglichkeit eröffnet, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, eine Angelegenheit der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid zu regeln (Ratsbürgerentscheid). § 8 der Satzung über Durchführung von Bürgerentscheiden ist entsprechend um Abs. 5 zu erweitern. Vorlagen-Nr. 53/2010 Seite 2 2. Dauer des (Haupt-)Wohnsitzes im Wahlgebiet Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 16 Tage vor der Wahl der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der (Ober)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1, 46b). Bisher konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3 Monate umzog. Nunmehr ist wahlberechtigt derjenige, der mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Die in § 4 und § 6 der Satzung geregelte Abstimmungsberechtigung ist zu ändern. 3. Wählerverzeichnis Beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 4 KWahlG). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich nur noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis richtig und vollständig sind. Ansonsten besteht nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Insoweit muss auch § 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 u. 4 der Satzung geändert werden. 4. Redaktionelle Anpassung § 16 Anwendung der Kommunalwahlordnung. Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 12.11.2009 - TOP 4.5 - vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet. Vorlagen-Nr. 53/2010 Seite 3 Vorlagen-Nr. 53/2010 Seite 4 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 53/2010 11.05.2010 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 09. Oktober 2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Des Weiteren wurden mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Oktober 2007 und der Kommunalwahlordnung vom 03.07.2009 zahlreiche Änderungen vorgenommen, die auch Auswirkungen auf den Inhalt der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben. Folgende Neuerungen sind für die o.a. Satzung von Relevanz: 1. Bürgerentscheid Durch Änderung des § 26 Abs. 1 GO NRW wurde dem Rat die Möglichkeit eröffnet, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, eine Angelegenheit der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid zu regeln (Ratsbürgerentscheid). § 8 der Satzung über Durchführung von Bürgerentscheiden ist entsprechend um Abs. 5 zu erweitern. Vorlagen-Nr. 53/2010 Seite 5 2. Dauer des (Haupt-)Wohnsitzes im Wahlgebiet Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 16 Tage vor der Wahl der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der (Ober)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1, 46b). Bisher konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3 Monate umzog. Nunmehr ist wahlberechtigt derjenige, der mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Die in § 4 und § 6 der Satzung geregelte Abstimmungsberechtigung ist zu ändern. 3. Wählerverzeichnis Beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 4 KWahlG). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich nur noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis richtig und vollständig sind. Ansonsten besteht nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Insoweit muss auch § 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 u. 4 der Satzung geändert werden. 4. Redaktionelle Anpassung § 16 Anwendung der Kommunalwahlordnung.