Daten
Kommune
Kall
Größe
19 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
14.05.10, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
53/2010
11.05.2010
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.05.2010 – TOP 4 - beschließt der Rat, die beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung
von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz)
vom 09. Oktober 2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Des Weiteren wurden
mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Oktober 2007 und der
Kommunalwahlordnung vom 03.07.2009 zahlreiche Änderungen vorgenommen, die
auch Auswirkungen auf den Inhalt der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben.
Folgende Neuerungen sind für die o.a. Satzung von Relevanz:
1. Bürgerentscheid
Durch Änderung des § 26 Abs. 1 GO NRW wurde dem Rat die Möglichkeit eröffnet, mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, eine Angelegenheit
der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid zu regeln (Ratsbürgerentscheid).
§ 8 der Satzung über Durchführung von Bürgerentscheiden ist entsprechend um Abs. 5
zu erweitern.
Vorlagen-Nr. 53/2010
Seite 2
2. Dauer des (Haupt-)Wohnsitzes im Wahlgebiet
Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 16 Tage vor der Wahl
der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der
(Ober)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1, 46b). Bisher
konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3 Monate umzog.
Nunmehr ist wahlberechtigt derjenige, der mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Die in § 4 und § 6 der Satzung geregelte Abstimmungsberechtigung ist zu ändern.
3. Wählerverzeichnis
Beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§ 10
Abs. 4 KWahlG). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich
nur noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis
richtig und vollständig sind. Ansonsten besteht nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Insoweit muss auch § 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 u. 4 der Satzung geändert werden.
4. Redaktionelle Anpassung
§ 16 Anwendung der Kommunalwahlordnung.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
12.11.2009 - TOP 4.5 - vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.
Vorlagen-Nr. 53/2010
Seite 3
Vorlagen-Nr. 53/2010
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
53/2010
11.05.2010
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Erlass der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der Verwaltung vorgelegte
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der
Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz)
vom 09. Oktober 2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Des Weiteren wurden
mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Oktober 2007 und der
Kommunalwahlordnung vom 03.07.2009 zahlreiche Änderungen vorgenommen, die
auch Auswirkungen auf den Inhalt der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden haben.
Folgende Neuerungen sind für die o.a. Satzung von Relevanz:
1. Bürgerentscheid
Durch Änderung des § 26 Abs. 1 GO NRW wurde dem Rat die Möglichkeit eröffnet, mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, eine Angelegenheit
der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid zu regeln (Ratsbürgerentscheid).
§ 8 der Satzung über Durchführung von Bürgerentscheiden ist entsprechend um Abs. 5
zu erweitern.
Vorlagen-Nr. 53/2010
Seite 5
2. Dauer des (Haupt-)Wohnsitzes im Wahlgebiet
Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 16 Tage vor der Wahl
der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der
(Ober)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1, 46b). Bisher
konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3 Monate umzog.
Nunmehr ist wahlberechtigt derjenige, der mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Die in § 4 und § 6 der Satzung geregelte Abstimmungsberechtigung ist zu ändern.
3. Wählerverzeichnis
Beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§ 10
Abs. 4 KWahlG). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich
nur noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis
richtig und vollständig sind. Ansonsten besteht nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Insoweit muss auch § 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 u. 4 der Satzung geändert werden.
4. Redaktionelle Anpassung
§ 16 Anwendung der Kommunalwahlordnung.