Daten
Kommune
Kall
Größe
19 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
21.09.10, 18:25
Aktualisiert
21.09.10, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
176/2010
21.09.2010
FBL:
SB:
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Herr Heller
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
X
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
(Beschluss
erfolgt unter
TOP 3)
Tischvorlage
TOP 1
1.1
Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen
Information und Sachstandsbericht zu den Konzessionsverträgen Strom
und Gas
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Die Konzessionsverträge der Gemeinde Kall haben folgende Laufzeiten:
Konzessionsvertrag Strom mit der KEV, Kall, vom 01.01.1993 bis 31.12.2012
Konzessionsvertrag Gas mit der GVE, Euskirchen, vom 01.07.1996 bis 30.06.2016
Die Erträge aus den Konzessionsentgelten sind im Haushalt im Produktbereich Ver- und Entsorgung unter folgenden Produktsachkonten veranschlagt:
110 531 000 – 4511000 – Konzessionsabgaben Strom
Ansatz 2010 = 390.000 €
voraussichtliches Ergebnis 2009 = 380.000 €
110 532 000 – 4511000 – Konzessionsabgaben Gas
Ansatz 2010 = 16.000 €
voraussichtliches Ergebnis 2009 = 18.000 €
Da der Konzessionsvertrag Gas noch bis 30.06.2016 läuft und frühestens 3 Jahre vor Ablauf
Neuverhandlungen möglich sind, steht zunächst der Konzessionsvertrag Strom, der zum
31.12.2012 ausläuft, zur Prüfung an.
Vorlagen-Nr. 176/2010
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Konzessionsvertrag Strom:
Zwischen der Gemeinde Kall und der KEV wurde am 26.04./04.05.1993 ein Konzessionsvertrag
Strom geschlossen, der zum 31.12.2012 ausläuft. Durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
wurden 1999 die Rahmenbedingungen für die Konzessionsverträge geändert. Der Vertrag wurde
somit zeitlich vor dieser staatlichen Neuregulierung des Strommarktes geschlossen. Eine Reihe
von Bestimmungen sind heute durch gesetzliche Regelungen bzw. vertragsändernde Rechtsprechung ersetzt worden.
Nach § 46 EnWG dürfen Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Kommunen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden. In dem o.g. Konzessionsvertrag gestattet die Gemeinde Kall der KEV alle im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsräume ( z.B. Straßen, Wirtschaftswege, Brücken, Wege, Plätze) für die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen im Gemeindegebiet und auch für die Versorgung außerhalb des Gemeindegebietes
zu benutzen. Hierfür erhält die Gemeinde Kall Konzessionsabgaben, deren Höhe sich nach der
Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bestimmt. Zudem wird ein Gemeinderabatt auf den zum
allgemeinen Tarif gelieferten Strom für den Eigenbedarf gewährt
Der Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Kall enthält in § 7 Nr. 2 die Berechtigung, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen der KEV, soweit sie ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen, zu erwerben. Die KEV kann ebenso die Übernahme
durch die Gemeinde Kall verlangen.
Die Gemeinde Kall muss bis spätestens 31.12.2010 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG öffentlich im
Bundesanzeiger bekanntgeben, dass der bestehende Konzessionsvertrag endet. Um die
„neue“ Konzession können sich dann Interessenten bewerben. In der Bekanntmachung soll unter
Vorgabe einer Frist zur Abgabe von Interessensbekundungen aufgefordert werden.
Damit wird dem EnWG entsprochen, das u.a. einen Wettbewerb um die Wegenutzungsverträge/Konzessionen fordert. Dieser Schritt ist eine zwingende Vorgabe im EnWG, auf der die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrages aufbaut. Weitere rechtliche Auswirkungen ergeben
sich aus der Bekanntgabe allerdings nicht.
Für die Kommunen eröffnet sich beim Neuabschluss der Konzessionsverträge die Möglichkeit,
hinsichtlich des Betriebs des örtlichen Energieverteilnetzes zwischen verschiedenen Handlungsalternativen zu entscheiden.
Als Optionen kommen dabei vom Grundsatz her in Betracht:
Die Vergabe der Konzession an den bisherigen Vertragspartner
Die Vergabe der Konzession an einen anderen Netzbetreiber
Die Rekommunalisierung des örtlichen Energienetzes durch Übernahme in eigene Regie,
über Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit und / oder die Bildung von Kooperationslösungen mit privaten Partnern.
Ein wichtiger Aspekt bei der anstehenden Diskussion über die Neuvergabe der Konzession ist
der Wert des Stromnetzes. Durch eine Reihe von Grundsatzurteilen ist der Sachzeitwert nur bedingt für einen letztendlichen Übernahmepreis relevant. Die Materie des Energiewirtschaftsrechtes ist äußerst komplex und kann insoweit nicht ohne entsprechende fachliche Begleitung in einen neuen Konzessionsvertrag umgesetzt werden.
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Anzumerken ist, dass sich alle 11 Kommunen im Kreis Euskirchen in einer vergleichbaren
Situation befinden. Im Hinblick auf die rechtliche Situation und die Vorgehensweise haben
sich alle Bürgermeister in den vergangenen kollegialen Konferenzen, so zuletzt am 13.
September 2010, für eine gemeinsame Vorgehensweise ausgesprochen. Zur Kostenbegrenzung, aber auch im Hinblick auf die Ausarbeitung einer möglichen gemeinsamen Lösung haben sich die Bürgermeister darauf verständigt, eine auf das Konzessionsrecht
spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten.
Die gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bis 31.12.2010 erforderliche Bekanntmachung soll in jedem Falle
bereits interkommunal durchgeführt werden. Des Weiteren soll eine Bestandsanalyse und die
Erarbeitung eines Leitfadens zu den kommunalen Handlungsalternativen mit einer sich anschließenden Machbarkeitsstudie erfolgen.
Dies wird in den weiteren Gesprächen endgültig zu klären sein. Die Verwaltung wird zeitnah über
die weitere Entwicklung berichten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2010 keine Mittel für eine externe Beratung veranschlagt sind. Aufgrund eines ersten Angebotes ergeben sich bei einer interkommunalen Vorgehensweise für die Gemeinde Kall zunächst voraussichtliche Kosten von rd. 8.000
EUR.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, hierfür unter TOP 3 eine überplanmäßige
Ausgabe i.H.v. 8.000 EUR für Beratungskosten ( PSK 010.111.006 5431000 ) zu genehmigen.
Die Deckung soll durch Mehreinnahmen bei PSK 160.611.000 4013.000 – Gewerbesteuer - erfolgen.