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Allgemeine Vorlage (1.1Information und Sachstandsbericht zu den Konzessionsverträgen Strom und Gas)

Daten

Kommune
Kall
Größe
19 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
21.09.10, 18:25
Aktualisiert
21.09.10, 18:25
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 176/2010 21.09.2010 FBL: SB: Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Heller Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei X über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro (Beschluss erfolgt unter TOP 3) Tischvorlage TOP 1 1.1 Mitteilungen und Beantwortung von schriftlichen Anfragen Information und Sachstandsbericht zu den Konzessionsverträgen Strom und Gas Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis. Sachdarstellung: Die Konzessionsverträge der Gemeinde Kall haben folgende Laufzeiten: Konzessionsvertrag Strom mit der KEV, Kall, vom 01.01.1993 bis 31.12.2012 Konzessionsvertrag Gas mit der GVE, Euskirchen, vom 01.07.1996 bis 30.06.2016 Die Erträge aus den Konzessionsentgelten sind im Haushalt im Produktbereich Ver- und Entsorgung unter folgenden Produktsachkonten veranschlagt: 110 531 000 – 4511000 – Konzessionsabgaben Strom Ansatz 2010 = 390.000 € voraussichtliches Ergebnis 2009 = 380.000 € 110 532 000 – 4511000 – Konzessionsabgaben Gas Ansatz 2010 = 16.000 € voraussichtliches Ergebnis 2009 = 18.000 € Da der Konzessionsvertrag Gas noch bis 30.06.2016 läuft und frühestens 3 Jahre vor Ablauf Neuverhandlungen möglich sind, steht zunächst der Konzessionsvertrag Strom, der zum 31.12.2012 ausläuft, zur Prüfung an. Vorlagen-Nr. 176/2010 Seite 2 Konzessionsvertrag Strom: Zwischen der Gemeinde Kall und der KEV wurde am 26.04./04.05.1993 ein Konzessionsvertrag Strom geschlossen, der zum 31.12.2012 ausläuft. Durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurden 1999 die Rahmenbedingungen für die Konzessionsverträge geändert. Der Vertrag wurde somit zeitlich vor dieser staatlichen Neuregulierung des Strommarktes geschlossen. Eine Reihe von Bestimmungen sind heute durch gesetzliche Regelungen bzw. vertragsändernde Rechtsprechung ersetzt worden. Nach § 46 EnWG dürfen Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Kommunen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden. In dem o.g. Konzessionsvertrag gestattet die Gemeinde Kall der KEV alle im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsräume ( z.B. Straßen, Wirtschaftswege, Brücken, Wege, Plätze) für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Gemeindegebiet und auch für die Versorgung außerhalb des Gemeindegebietes zu benutzen. Hierfür erhält die Gemeinde Kall Konzessionsabgaben, deren Höhe sich nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bestimmt. Zudem wird ein Gemeinderabatt auf den zum allgemeinen Tarif gelieferten Strom für den Eigenbedarf gewährt Der Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Kall enthält in § 7 Nr. 2 die Berechtigung, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen der KEV, soweit sie ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen, zu erwerben. Die KEV kann ebenso die Übernahme durch die Gemeinde Kall verlangen. Die Gemeinde Kall muss bis spätestens 31.12.2010 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG öffentlich im Bundesanzeiger bekanntgeben, dass der bestehende Konzessionsvertrag endet. Um die „neue“ Konzession können sich dann Interessenten bewerben. In der Bekanntmachung soll unter Vorgabe einer Frist zur Abgabe von Interessensbekundungen aufgefordert werden. Damit wird dem EnWG entsprochen, das u.a. einen Wettbewerb um die Wegenutzungsverträge/Konzessionen fordert. Dieser Schritt ist eine zwingende Vorgabe im EnWG, auf der die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrages aufbaut. Weitere rechtliche Auswirkungen ergeben sich aus der Bekanntgabe allerdings nicht. Für die Kommunen eröffnet sich beim Neuabschluss der Konzessionsverträge die Möglichkeit, hinsichtlich des Betriebs des örtlichen Energieverteilnetzes zwischen verschiedenen Handlungsalternativen zu entscheiden. Als Optionen kommen dabei vom Grundsatz her in Betracht: ƒ Die Vergabe der Konzession an den bisherigen Vertragspartner ƒ Die Vergabe der Konzession an einen anderen Netzbetreiber ƒ Die Rekommunalisierung des örtlichen Energienetzes durch Übernahme in eigene Regie, über Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit und / oder die Bildung von Kooperationslösungen mit privaten Partnern. Ein wichtiger Aspekt bei der anstehenden Diskussion über die Neuvergabe der Konzession ist der Wert des Stromnetzes. Durch eine Reihe von Grundsatzurteilen ist der Sachzeitwert nur bedingt für einen letztendlichen Übernahmepreis relevant. Die Materie des Energiewirtschaftsrechtes ist äußerst komplex und kann insoweit nicht ohne entsprechende fachliche Begleitung in einen neuen Konzessionsvertrag umgesetzt werden. Vorlagen-Nr. 176/2010 Seite 3 Anzumerken ist, dass sich alle 11 Kommunen im Kreis Euskirchen in einer vergleichbaren Situation befinden. Im Hinblick auf die rechtliche Situation und die Vorgehensweise haben sich alle Bürgermeister in den vergangenen kollegialen Konferenzen, so zuletzt am 13. September 2010, für eine gemeinsame Vorgehensweise ausgesprochen. Zur Kostenbegrenzung, aber auch im Hinblick auf die Ausarbeitung einer möglichen gemeinsamen Lösung haben sich die Bürgermeister darauf verständigt, eine auf das Konzessionsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten. Die gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bis 31.12.2010 erforderliche Bekanntmachung soll in jedem Falle bereits interkommunal durchgeführt werden. Des Weiteren soll eine Bestandsanalyse und die Erarbeitung eines Leitfadens zu den kommunalen Handlungsalternativen mit einer sich anschließenden Machbarkeitsstudie erfolgen. Dies wird in den weiteren Gesprächen endgültig zu klären sein. Die Verwaltung wird zeitnah über die weitere Entwicklung berichten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2010 keine Mittel für eine externe Beratung veranschlagt sind. Aufgrund eines ersten Angebotes ergeben sich bei einer interkommunalen Vorgehensweise für die Gemeinde Kall zunächst voraussichtliche Kosten von rd. 8.000 EUR. Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, hierfür unter TOP 3 eine überplanmäßige Ausgabe i.H.v. 8.000 EUR für Beratungskosten ( PSK 010.111.006 5431000 ) zu genehmigen. Die Deckung soll durch Mehreinnahmen bei PSK 160.611.000 4013.000 – Gewerbesteuer - erfolgen.