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Allgemeine Vorlage (Wahl eines/einer Beigeordneten)

Daten

Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
21.09.10, 18:25
Aktualisiert
21.09.10, 18:25
Allgemeine Vorlage (Wahl eines/einer Beigeordneten) Allgemeine Vorlage (Wahl eines/einer Beigeordneten)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 143/2010 21.09.2010 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro TOP 5 Wahl eines/einer Beigeordneten Beschlussvorschlag: Gemäß § 71 GO NRW wählt der Rat Frau/Herrn __________________ für die Dauer von 8 Jahren zum/zur Beigeordneten der Gemeinde Kall. Gleichzeitig beschließt der Rat die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 14. Sachdarstellung: In den Haushaltsberatungen 2009 hat der Rat beschlossen, die Stelle des allgemeinen Vertreters künftig mit einem/einer Beigeordneten zu besetzen. Die erforderliche Änderung der Hauptsatzung wird unter TOP 4 beraten. Die gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GO erforderliche Ausschreibung der Stelle erfolgte am 19.06.2010 in Kölner Stadtanzeiger/Kölnischen Rundschau - Gesamtausgabe - sowie im Rundblick Kall am 02.07.2010. Auf die Ausschreibung sind 24 Bewerbungen eingegangen. 7 Bewerber haben sich den Ratsfraktionen zum Zwecke einer Vorauswahl vorgestellt. Inzwischen haben 19 Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen. Die verbleibende Bewerberliste ist beigefügt. Die Fraktionen haben sich darauf geeinigt, dass sich in der Ratssitzung am 21.09.2010 ein Bewerber vorstellt. Dieser Bewerber wird ggf. zur Wahl vorgeschlagen. Es können auch weitere Bewerber vorgeschlagen werden. Vorlagen-Nr. 143/2010 Seite 2 Die Wahl erfolgt für die Dauer von 8 Jahren. Der/Die Beigeordnete muss die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Er/Sie muss mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Er/Sie darf nicht älter als 56 Jahre sein. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 (2) GO, d.h. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern niemand widerspricht. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt. Gemäß § 2 Eingr.VO erfolgt die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14.