Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
21.09.10, 18:25
Aktualisiert
21.09.10, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
143/2010
21.09.2010
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Wahl eines/einer Beigeordneten
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 71 GO NRW wählt der Rat Frau/Herrn __________________ für die Dauer
von 8 Jahren zum/zur Beigeordneten der Gemeinde Kall.
Gleichzeitig beschließt der Rat die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A
14.
Sachdarstellung:
In den Haushaltsberatungen 2009 hat der Rat beschlossen, die Stelle des allgemeinen
Vertreters künftig mit einem/einer Beigeordneten zu besetzen. Die erforderliche Änderung der Hauptsatzung wird unter TOP 4 beraten.
Die gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GO erforderliche Ausschreibung der Stelle erfolgte am
19.06.2010 in Kölner Stadtanzeiger/Kölnischen Rundschau - Gesamtausgabe - sowie im
Rundblick Kall am 02.07.2010. Auf die Ausschreibung sind 24 Bewerbungen eingegangen. 7 Bewerber haben sich den Ratsfraktionen zum Zwecke einer Vorauswahl vorgestellt. Inzwischen haben 19 Bewerber ihre Bewerbung zurückgezogen. Die verbleibende
Bewerberliste ist beigefügt.
Die Fraktionen haben sich darauf geeinigt, dass sich in der Ratssitzung am 21.09.2010
ein Bewerber vorstellt. Dieser Bewerber wird ggf. zur Wahl vorgeschlagen. Es können
auch weitere Bewerber vorgeschlagen werden.
Vorlagen-Nr. 143/2010
Seite 2
Die Wahl erfolgt für die Dauer von 8 Jahren. Der/Die Beigeordnete muss die für das Amt
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für
dieses Amt nachweisen. Er/Sie muss mindestens die Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Er/Sie darf nicht älter als 56 Jahre sein.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 (2) GO, d.h. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern niemand widerspricht. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die
Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer
Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn
eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
Gemäß § 2 Eingr.VO erfolgt die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe
A 14.