Daten
Kommune
Bedburg
Größe
9,8 kB
Datum
05.03.2014
Erstellt
28.03.14, 18:01
Aktualisiert
28.03.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 20. Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses
am Mittwoch, den 05.03.2014.
Sitzungsbeginn:
19:00 Uhr
Sitzungsende:
20:15 Uhr
TOP
Betreff
6
Aufnahme/ Ablehnung von Schülerinnen und Schülern an einer städtischen
Grundschule, deren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet liegt
- Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 21.11.2013
Ausschussmitglied Dr. Kippels erläutert nochmals die Grundlage der Antragstellung durch die CDU
Fraktion. Ausdrücklich solle es nicht zu einer Ausweitung der Aufnahmeausnahmen kommen,
sondern nur um eine Klarstellung der Grundlagen hierzu. Auch nach Prüfung der Stellungnahme
der Grundschulen sieht er keine Grundlage, diesen Ansatz zu ändern; dies gelte insbesondere für
Kriterien, die nicht nachprüfbar sind. Er spricht sich insofern für den Alternativvorschlag A) aus.
Ausschussmitglied Solbach möchte die Vorschläge der Schulleiter ernst nehmen; so sei aus seiner
Betrachtung eine Betreuung nur durch Verwandte ersten bzw. zweiten Grades zu kurz gefasst.
Insbesondere Tagesmütter müssten auch berücksichtigt werden; eine Geschwisterkindregelung
sei in anderen Kommunen absoluter Standard.
Ausschussmitglied Spielmanns hält die bisherige Regelung auch ohne die Antragstellung durch
die CDU Fraktion für völlig ausreichend. Mit den Vorschlägen der Verwaltung Alternative A) ist
man hingegen nicht glücklich. Hier kann und würde es in Einzelfällen zu Härten führen; er schlägt
insofern einen Beschlussvorschlag vor, der die Vorschläge der Schulleiter vollinhaltlich übernimmt
vor. So ist er dankbar für jedes Kind, welches einen Bezug zur Stadt Bedburg hat; er schlägt vor,
betroffene Eltern dazu zu bewegen, auf die rechtlich zustehende Fahrtkostenerstattung zu
verzichten.
Ausschussvorsitzender Schmitz verweist auf die rechtliche Problematik, im Bereich der
Kindergärten vertraglich eine Aufnahme von Kindern ohne Erstwohnsitz im Stadtgebiet
auszuschließen, dies aber im Bereich Grundschulen als Aufnahmekriterium zu hinterlegen.
Ausschussmitglied Reuter spricht sich unter der Maßgabe, dass die Alternative A) nicht restriktiver
als die bisherige Vorgehensweise ist, für diese aus.
Schulleiterin Neiß widerspricht den bisherigen Ausführungen; so sei den Schulleitern eine
Beschränkung auf das Verwandtschaftsverhältnis nicht ausreichend. Aktuell liegt ein Fall vor, der
sich auf die Aufnahme eines Geschwisterkindes aus einer anderen Kommune beziehe; eine
Ablehnung wäre für sie nicht nachvollziehbar.
Ausschussmitglied Reuter schlägt vor, dass über die ausnahmsweise Aufnahme von Kindern ohne
Erstwohnsitz im Stadtgebiet auch ohne Benennung der Rechtsgrundlage im Schulgesetz die
Schulleitungen zu entscheiden haben.
Ausschussmitglied Dr. Kippels widerspricht ausdrücklich einer Ausweitung bei der Betreuung
durch weitere Personen, die nicht dem ersten bzw. zweiten Verwandtschaftsgrad unterliegen. Die
Frage, wie viele derart gelagerte Fälle in der Vergangenheit abgelehnt werden mussten, kann - da
der Verwaltung hierüber keine Erkenntnisse vorliegen - nicht beantwortet werden.
Ausschussmitglied Spielmanns verweist nochmals auf Familien, die ggf. eine langjährige
Beziehung zur Stadt Bedburg haben. Denkbar sind Familien, die lange Zeit in Bedburg gewohnt
hätten und nunmehr in der Nähe wohnen oder ein Geschäft in Bedburg betreiben.
Ausschussvorsitzender Schmitz erklärt, dass er über den seitens der FDP Fraktion
vorgeschlagenen Beschlussvorschlag, konkret Alternative A) unter Streichung der Benennung des
§ 46 Schulgesetz, abstimmen lässt.
Beschluss:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss legt folgenden Rahmen für die Aufnahme von
Grundschulkindern im Sinne des § 46 Schulgesetz fest:
1. Eine Aufnahme von Kindern ohne Erstwohnsitz im Stadtgebiet Bedburg ist ausgeschlossen,
sofern hierdurch die seitens des Schulträgers festgelegten Klassengrößen und -bildungen
überschritten werden; vorrangig zu berücksichtigen sind hierbei die besonderen
pädagogischen Anforderungen an die Klassen des gemeinsamen Lernens.
2. Das berechtigte Interesse der Eltern - bei Alleinerziehenden dieses Elternteils - ist ggü. der
Schulleitung/ dem Schulträger schriftlich zu dokumentieren; es liegt insbesondere dann vor,
wenn beide Elternteile - bei Alleinerziehenden dieses Elternteil - berufstätig sind/ ist und eine
Betreuung durch Verwandte ersten und zweiten Grades zu den Kindern mit Wohnsitz in
Bedburg in unmittelbarer Schulnähe erfolgt.
3. Die Entscheidung zur Aufnahme des Kindes obliegt der Schulleitung unter Berücksichtigung
des unter Ziff. 1 und 2. festgelegten Rahmens.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimme(n), 5 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses vom 05.03.2014
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