Daten
Kommune
Kall
Größe
72 kB
Datum
08.06.2010
Erstellt
31.05.10, 18:37
Aktualisiert
31.05.10, 18:37
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Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
88/2010
08.06.2010
Federführung: Fachbereich III
An den
Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
- Energieversorgung -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung beschließt, der
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes
NRW als gemeinsame Stellungnahme des Kreises und der kreisangehörigen
Kommunen zuzustimmen.
Sachdarstellung:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Februar 2010 das Verfahren zur 1.
Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) gemäß § 10 Raumordungsgesetz
(ROG) in Verbindung mit § 14 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) beschlossen.
Das Änderungsverfahren bezieht sich auf den Teilbereich Energieversorgung. Dieser
wird vorab novelliert, da sich die Vorlage des neuen LEP 2025 verzögert.
Gemäß Beteiligungsschreiben vom 10.02.2010 sind die Träger öffentlicher Belange mit
einer Frist bis 15. Juli 2010 aufgefordert ihre Stellungnahmen zum 1. Änderungsentwurf
zu übersenden. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist der Öffentlichkeit ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur Planbegründung, zum Planentwurf und zum Umweltbericht in der
Frist vom 22. März bis zum 11. Juni 2010 Stellung zu nehmen.
Ein Entwurfsexemplar zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW ist als Anlage der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt. Die 1. Änderung des LEP steht auch auf
der Internetseite des MWME NRW unter www.wirtschaft.nrw.de zum Download bereit.
Vorlagen-Nr. 88/2010
Seite 2
Die Änderung des rechtskräftigen LEP NRW vom 11. Mai 1995 (GV.NRW. S. 532) umfasst folgende Bestandteile:
1. Aufhebung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.1),
2. Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung (s. 2.2),
3. Folgeänderung in Kapitel B.III.2 Natur und Landschaft (s. 2.3),
4. Änderung der zeichnerischen Darstellung, Teil B (s. 2.4),
5. Neue zeichnerische Darstellung, Teil C (s. 2.5).
Es ist beabsichtigt, das neue Kapitel D.II Energieversorgung mit der Zusammenführung
von LEP NRW und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in den neuen LEP 2025 zu
integrieren. Mit der Neufassung von Kapitel D.II Energieversorgung soll die Energie- und
Klimaschutzstrategie des Landes NRW in den LEP eingearbeitet werden.
Wesentliche energiepolitische Rahmenbedingungen sind:
y
eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten,
y
den Verbrauch von Energie zu reduzieren,
y
einen Energiemix verschiedener Energieträger unterschiedlicher Herkunft beizubehalten,
y
den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung zu steigern,
y
den im Land vorkommenden Primärenergieträger Braunkohle planerisch zu
sichern,
y
die Effizienz vor allem in der Verstromung fossiler Energieträger zu erhöhen und
y
die Potenziale bei der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.
Der Vorrang der erneuerbaren Energie wird nach der Festlegung im EEG vom 29. Juli
2009 bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Bis 2050 wird der Anteil bis zu 50
% erreichen.
Dementsprechend wird in der Planrechtfertigung davon ausgegangen, dass ein Bedarf
von 70 – 50 % aus konventioneller Stromversorgung in NRW weiter gedeckt werden
muss.
Als Beitrag zum Klimaschutz werden die Erneuerung des nordrhein-westfälischen Kraftwerksparks mit einer gleichzeitigen Erhöhung der Energieeffizienz und einer Reduzierung der Umweltbelastung angeführt.
Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass es durch den EU-weit beschlossenen CO2Zertifikate-Handel (Basis 2005) ab 2013 zu einer Reduzierung der CO2 – Emissionen
führen wird und neue Kraftwerke mit höheren Wirkungsgraden ineffiziente Anlagen aus
dem Markt verdrängen werden.
Als Planrechtfertigung werden mit der 1. Änderung die planerischen Voraussetzungen
auf Grund dieser Rahmenbedingen im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung
in NRW geschaffen durch
1.
den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
2.
die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
3.
die Erneuerung des Kraftwerksparks.
Vorlagen-Nr. 88/2010
Seite 3
Ziele und Grundsätze
Die 1. Änderung des LEP unterscheidet in textliche Festsetzungen und zeichnerische
Darstellungen. In dem textlichen Teil werden Grundsätze und Ziele für die Energieversorgung neu formuliert, aus denen sich mitunter Änderungen der zeichnerischen Darstellung ergeben.
Die Energiestruktur des Landes NRW wird in Kapitel D.II.1 durch folgende Grundsätze
festgelegt:
Grundsatz
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine sichere, kostengünstige
und umweltverträgliche Energieversorgung erhalten und ausgebaut werden.
Grundsatz
Es soll eine differenzierte Energieversorgungsstruktur erhalten bzw. aufgebaut werden.
Bei der Stromerzeugung soll der heimischen Braunkohle im Energiemix eine besondere
Bedeutung zukommen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung
soll gesteigert werden.
Grundsatz
Die Standortplanung von Kraftwerken soll auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so ausgerichtet werden, dass grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden.
Die Nutzung vorhandener Trassen soll – soweit versorgungstechnisch vertretbar – Vorrang vor der Planung neuer Trassen haben.
In Kapitel D.II.2 werden die Kraftwerksstandorte konkret festgelegt.
Der LEP sichert Kraftwerksstandorte als Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung
von Eignungsgebieten haben, für Kraftwerksnutzungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen. 34 Kraftwerksstandorte bestehender und 2 genehmigten Kraftwerke
werden im Teil C zeichnerisch festgelegt.
Diese Standorte sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete, die nicht zugleich die
Wirkung von Eignungsgebieten haben, als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe"
darzustellen.
Da kein Kraftwerksstandort im Kreis Euskirchen liegt, werden die weiteren Ziele und
Grundsätze zur Standortausweisung der Kraftwerke hier nicht aufgeführt. Als weiteres
grundsätzliches Ziel werden Kernkraftwerke für die Energieversorgung in NordrheinWestfalen ausgeschlossen.
Grundsatz
Bei der Planung neuer bzw. der Umplanung bestehender Kraftwerke sollen die
verbrauchsnahen Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung berücksichtigt werden.
Vorlagen-Nr. 88/2010
In Kapitel D.II.3 Erneuerbare Energien werden folgende Grundsätze und Ziele
muliert:
Seite 4
for-
Grundsatz
Die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen bzw. verbessert werden.
Windkraftnutzung
Ziel D.II.3.1-1
Standorte für die Windkraftnutzung – sofern es sich bei diesen nicht um räumlich und
funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt – sind i.d.R. in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen möglich.
Standorte für die Windkraftnutzung sind auch möglich
−
auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
−
in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze,
−
in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen,
−
in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
−
in Regionalen Grünzügen oder
−
auf militärischen Konversionsflächen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen
Bereichs vereinbar sind und das Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Standorte für die Windkraftnutzung sind ausgeschlossen in
−
Allgemeinen Siedlungsbereichen,
−
Bereichen für den Schutz der Natur,
−
Waldbereichen und
−
Überschwemmungsbereichen.
Grundsatz D.II.3.1-2
Das Repowering von Windkraftanlagen zur Steigerung der Stromerzeugung soll vorangetrieben werden.
Solarenergieanlagen
Ziel D.II.3.2-1
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind möglich,
−
auf Brachflächen in Siedlungsbereichen,
−
auf Aufschüttungen oder Ablagerungen,
−
in Reservegebieten für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze oder
−
auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und das Orts- oder
Landschaftsbild, Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, bedeutende Teile der
Kulturlandschaft oder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige
Böden nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Vorlagen-Nr. 88/2010
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Im Einzelfall sind bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1, 2. Halbsatz Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung auch möglich in
−
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sowie
−
Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
wenn sie an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für raumbedeutsame Solarenergienutzung sind ausgeschlossen in
−
Bereichen für den Schutz der Natur,
−
Waldbereichen,
−
Regionalen Grünzügen und
−
Überschwemmungsbereichen.
Ziel D.II.3.2-2
Standorte für raumbedeutsame Solarenergieanlagen im Freiraum sind im Regionalplan
als Freiraum für zweckgebundene Nutzungen "Solarenergienutzung" als Vorranggebiete
zeichnerisch darzustellen.
Biogasanlagen
Ziel D.II.3.3
Standorte für Biogasanlagen sind i.d.R. in regionalplanerisch festgelegten Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen möglich.
Standorte für Biogasanlagen sind auch möglich,
−
in Allgemeinen Siedlungsbereichen, sofern Emissions-, Sicherheits-, Verkehrsoder andere Belange nicht entgegenstehen,
−
in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
−
in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung,
−
in Regionalen Grünzügen oder
−
auf militärischen Konversionsflächen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind und eine ausreichende
Verkehrsanbindung vorhanden ist sowie das Orts- oder Landschaftsbild, Funktionen des
Arten- und Biotopschutzes oder bedeutende Teile der Kulturlandschaft nicht erheblich
beeinträchtigt werden. In den Fällen des 3. und 4. Spiegelstrichs müssen Standorte für
nicht privilegierte Biogasanlagen zudem an im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen räumlich angrenzen.
Standorte für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in
−
Bereichen für den Schutz der Natur,
−
Waldbereichen und
−
Überschwemmungsbereichen.
Im anschließenden Kapitel 2.4 werden die zeichnerischen Änderungen im LEP dargestellt, in Kapitel 2.5 die neuen zeichnerischen Darstellungen der Kraftwerksstandorte in
Nordrhein-Westfalen (s. Anlage). Hieran schließt der Umweltbericht unter Ziffer 3 an.
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In der Bürgermeisterkonferenz wurde darum gebeten, dass eine gemeinsame Stellungnahme des Kreises und der kreisangehörigen Kommunen vorbereitet wird. Eine erste
Abstimmung hat in der Panerkonferenz stattgefunden.
Auf dieser Grundlage hat der Kreis Euskirchen nachfolgende Stellungnahme erarbeitet
und den Kommunen zugeleitet. Soweit noch Anregungen der Kommunen bis zum
15.06.2010 eingehen, können diese noch berücksichtigt werden.
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zur 1. Änderung des LEP NRW:
Grundsätzlich wird die Zielsetzung des Landes NRW, die Klimaschutzziele der
Europäischen Union und des Bundes durch eine aktive Klimaschutzpolitik im Land umzusetzen, befürwortet.
Die Sicherung und besondere Bedeutung der heimischen Braunkohle für die Energiegewinnung in NRW im Energiemix ist eine politische Entscheidung auf Grund der vorhandenen Bodenschätze und der damit verbundenen Wertschöpfung in NRW.
Auswirkungen auf den Kreis Euskirchen können sich durch Grundwasserabsenkungen in
den Tagebauen ergeben. Der Kreis Euskirchen erwartet, dass die Auswirkungen durch
ein Monitoring frühzeitig festgestellt und ggfs. Ausgleichsmaßnahmen durch-geführt werden.
Aus Sicht der Verwaltung des Kreises und in Abstimmung mit den Kommunen bestehen
zudem Zielkonflikte zwischen der Nutzung der regenerativen Energien und der sonstigen
Freiraumfunktionen, die auf Landesebene einer Zielfindung und grundsätzlichen
Positionierung bedürfen.
Windenergie (zu D.II.3.1)
Zur Nutzung der Windenergie bestehen in Form des Windenergieerlasses hinreichende
Vorgaben, die in den zahlreichen Genehmigungsverfahren überwiegend auf Grundlage
der Bauleitplanung umgesetzt sind.
Jedoch ist Repowering von Windkraftanlagen auf Grund der erheblich größeren Höhen
der Anlagen (aktuell bis zu 190 m) in den Mittelgebirgslagen im Einzelfall kritisch zu beurteilen. Die Beurteilung der Wirkungen auf das Landschaftsbild wird in den landschaftspflegerischen Gutachten zwar vorgenommen, aber die Fernwirkung ist nur begrenzt
kompensierbar. Dieser Aspekt ist in der textlichen Formulierung des Grundsatzes noch
zu berücksichtigen und der Schutz des Landschaftsbildes zu würdigen.
Solarenergieanlagen(zu D.II.3.2)
Zur Umsetzung von Solaranlagen auf Freiflächen wird der Begriff der raumbedeutsamen
Solarenergienutzung eingeführt, ohne dass hier eine Erläuterung der Größenordnung
erfolgt. Eine Klarstellung ist hier hilfreich und erforderlich.
Die Beschränkung dieser Anlagen auf wenige Standortvoraussetzungen wird grundsätzlich begrüßt.
Da es sich um gewerbliche Anlagen handelt, müssen diese auch in Bereichen für
Gewerbe und Industrie unter D.II.3.2-1 zulässig sein, sofern die Kapazitäten im
Regionalplan vorhanden sind. (s. Beschlussvorschlag der Stadt Schleiden in der
Anlage).
Vorlagen-Nr. 88/2010
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In der jetzigen Formulierung erfolgt eine Kopplung möglicher Anlagenstandorte im allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen und BSLE an ausgewiesene Siedlungsbereiche
und Ortslagen.
Dies kann faktisch zu einem Ausschluss solcher Anlagen führen, da im Einzelfall die
energetischen Standortvoraussetzungen maßgeblich für die Antragstellung sind. Da
generell die Tendenz besteht, derartige Anlagen im Freiraum in geringerem Maße zu
fördern, sollte hier auch seitens des Landes kein Schwerpunkt gesetzt werden.
Vielmehr wäre auch im LEP eine Zielformulierung sinnvoll, die Nutzung der Solarenergie
gerade in den Siedlungsbereichen sowie Ortslagen stärker zu fördern, wobei im Einzelfall z.B. auf denkmalschützerische Belange Rücksicht genommen werden muss. Gerade
in den Siedlungsbereichen bieten die Dachflächen von Privatgebäuden und gewerblichen Baukörpern erhebliches Ausbaupotenzial, bei gleichzeitiger Schonung des Freiraums.
Der Schonung des Freiraumes ist unbedingter Vorrang einzuräumen. Auch auf stark
vorbelasteten Flächen sollten Freiraum-Solaranlagen im Einzelfall nur unter sehr
restriktiven Voraussetzungen zugelassen werden.
Biogasanlagen (zu D.II.3.3)
Von besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum ist die zunehmende Zahl von Biogasanlagen. Das unter D.II.3.3 formulierte Ziel macht allerdings lediglich Vorgaben bezüglich der konkreten Anlagenstandorte. Anders als die großflächigen Solaranlagen sind
die baulich geprägten Anlagenteile von Biogasanlagen im Regelfall aber nicht raumbedeutsam.
Im Rahmen der Abstimmung mit den Städten und Gemeinden wurde angeregt, dass
Biogasanlagen auf Grund der Flächeninanspruchnahme auch an anderen städtebaulich
und landschaftlich sinnvollen und konfliktarmen Stellen zulässig sein sollten, auch wenn
diese nicht an festgesetzte Siedlungsbereiche oder Ortslagen angrenzen. Jedoch soll
aus Sicht des Kreises auch hier eine effiziente energetische Nutzung insbesondere auch
der Wärme oder die Gaseinspeisung in vorhandene Netze Voraussetzung sein.
Raumbedeutsamkeit erhalten die Biogasanlagen allerdings, wie auch im Umweltbericht
dargestellt, aufgrund ihres erheblichen Einflusses auf die Landnutzung. Dabei ist jedoch
nicht nur die Konkurrenzsituation zur Produktion von Nahrungsmitteln zu sehen. Die
großräumige Nutzungsintensivierung führt auch zu erheblichen Freiraumveränderungen
als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten.
Der großflächige Anbau von Energiepflanzen erfolgt häufig monostrukturiert über Jahre
hinweg, gleichzeitig auch maschinenoptimiert. Vielerorts sind speziell hierfür auch Grünlandbereiche in Acker überführt worden.
Letztlich verbleiben in den Produktionsräumen für die Biogasnutzung weder Freiflächen
noch Saumstrukturen, die für den Biotop- und Artenschutz von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die Landesregierung gleichzeitig zu der LEP-Änderung auch die Einhaltung der Biodiversitätskonvention propagiert, ist dieser Zielkonflikt auch durch
geeignete Maßnahmen zu lösen, aber auch bereits bei der Formulierung des Zieles und
einschränkender Vorgaben zu behandeln. Einschränkungen hinsichtlich der Standorte
führen eindeutig nicht zur Lösung dieser Konflikte.
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Es wird auch nicht ausgeführt, wie die möglichen Konsequenzen für die großräumige
Entwicklung von Landnutzungsmustern bei der Biogasnutzung beachtet werden sollen
und können.
Auch in Bereichen mit festgesetzten Trinkwasserschutzzonen kann der Energiepflanzenanbau (insb. Mais), besonders bei klüftigen Grundwasserleitern, zu hohen Nitratkonzentrationen führen. Diese sind auch zurückzuführen auf die sog. Vorratsdüngung,
die bei widrigen Witterungsverhältnissen in Hanglagen abgespült werden kann.
Auch die Jagdausübung, die Naherholung und touristische Nutzung können durch eine
monostrukturierte Ackernutzung Beeinträchtigungen erfahren.
Dabei ist klar, dass Lösungen prinzipiell nur auf den nachfolgenden Planungsebenen
erfolgen können, da es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, jedenfalls, solange es keine LEP-relevante Ausweisung von Vorranggebieten für die Biogasnutzung in
NRW gibt.
Allerdings zeigt der Windenergieerlass, dass das Land durchaus in der Lage ist,
Planungshilfen zur Bewältigung von Nutzungskonflikten zu entwickeln. Ein entsprechender Erlass zur Konfliktminderung beim Ausbau der Biogasnutzung wäre daher mehr als
hilfreich. Darin könnten z.B. Mindestanforderungen an die Betreiber hinsichtlich der für
Biotop- und Artenschutz zwingend vorzuhaltenden Flächenanteile formuliert werden.
Aber auch Belange des Boden-, Wasser- und Immissionsschutzes könnten beispielsweise ausführlich erörtert werden.
Energetische Nutzung von Biomasse und Holz
In der Zukunftsinitiative Eifel ist der Kreis Euskirchen aktiv an der Fortentwicklung und
regionalen Nutzung von Wald und Holz als regionaler Ressource beteiligt. Im Rahmen
der Zukunftsinitiative Eifel und des Holzkompentenzzentrums in Nettersheim soll die
energetische und stoffliche Nutzung des wichtigen Rohstoffes Holz forciert werden.
Aus Sicht des Kreises Euskirchen als ländlich geprägter Kreis ist es wünschenswert,
dass die Potenziale der energetischen Nutzung der Biomasse und des regionalen Rohstoffes Holz als Grundsatz textlich integriert werden.
Es ist anzumerken, dass die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH und die Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG als regionale Energieversorger in der Liste der beteiligten
Träger öffentlicher Belange (TöB) nicht enthalten sind. Es wird angeregt, diese als TöB
noch zu hören.