Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
18.02.15, 18:44
Aktualisiert
18.02.15, 18:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Haupt- Finanz- und Personalausschusses am 09.12.2014
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Wirtschaftsplan 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt 416/2014
In die Haushaltsplanberatungen 2015 verwiesen.
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft wird wie folgt
festgestellt:
1. Wirtschaftspläne für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft:
1.1 Betriebszweig Hochbau und Gebäudewirtschaft
1.1.1
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
im Erfolgsplan
in Ertrag und Aufwand auf
Verlust
1.1.2
1.1.3
1.1.4
15.312.307,- €
945.913,- €
im Vermögensplan
in Einnahme und Ausgabe auf
8.936.468,- €
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird festgesetzt auf
5.400.000,- €
Der Gesamtbetrag der Kassenkredite, der zur
Finanzierung der laufenden Aufwendungen
erforderlich ist, wird festgesetzt auf
500.000,- €
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
2.552.500,- €
1.2 Betriebszweig Bodenbevorratung und -entwicklung
1.2.1
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
im Erfolgsplan
in Ertrag und Aufwand auf
3.001.089,- €
878.895,- €
Gewinn
1.2.2
1.2.3
im Vermögensplan
in Einnahme und Ausgabe auf
2.668.823,- €
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird festgesetzt auf
3.000.000,- €
Der Gesamtbetrag der Kassenkredite, der zur
Finanzierung der laufenden Aufwendungen
erforderlich ist, wird festgesetzt auf
500.000,- €
2. Erfolgs- und Vermögenspläne
2.1 Der als Anlage beigefügte Erfolgs- und Vermögensplan des Betriebszweiges Hochbau
und Gebäudewirtschaft wird beschlossen.
2.2 Der als Anlage beigefügte Erfolgs- und Vermögensplan des Betriebszweiges
Bodenbevorratung und -entwicklung wird beschlossen.
3. Die als Anlage beigefügte Stellenübersicht des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft wird
beschlossen.
4. Mit neuen Baumaßnahmen, die über Mieten aus dem Kernhaushalt finanziert werden, darf
erst begonnen werden, wenn die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt
wurden und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Haushalt vorliegt.
Vertagt in die nächste Sitzung
Beschluss der Sitzung des Haupt- Finanz- und Personalausschusses vom 09.12.2014
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