Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
04.05.2010
Erstellt
23.04.10, 18:51
Aktualisiert
23.04.10, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
64/2010
04.05.2010
Federführung: Fachbereich III
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
1. Änderung des Landschaftsplanes 24 "Kall"
hier: Vorstellung der Planung
Beschlussvorschlag:
Die vorgestellte Planung zur 1. Änderung des Landschaftsplanes 24 „Kall“ wird zur
Kenntnis genommen.
Der Planentwurf zur 1. Änderung des Landschaftsplanes 24 „Kall“ wird dem Ausschuss
für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Sachdarstellung:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.09.2005 den Landschaftsplan 24 „Kall“ als Satzung nach § 16 Abs. 2 Landschaftsgesetz beschlossen. Nach der Genehmigung durch
die Höhere Landschaftsbehörde (Bezirksregierung Köln) wurde der Landschaftsplan Kall
am 27.12.2005 öffentlich bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten.
Der Kreis Euskirchen hat nunmehr das Verfahren zur Harmonisierung aller Landschaftspläne des Kreises Euskirchen in Angriff genommen. Im Rahmen dieser Harmonisierung
wird auch der Landschaftsplan 24 „Kall“ geändert.
Vorlagen-Nr. 64/2010
Seite 2
Die allgemeinen Vorschriften (Ge- und Verbote, Unberührtheitsklausel, Ausnahmen,
Hinweise auf Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten) für Landschaftsschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sind in den
o. g. neun Landschaftsplänen des Kreises Euskirchen aufgrund der unterschiedlichen
Zeitpunkte der Rechtskraft und der Weiterentwicklung in der Landschaftsplanung nicht
einheitlich formuliert und festgesetzt. Dies bedeutet, dass für die Schutzgebiete und
Schutzobjekte je nach Landschaftsplan unterschiedliche allgemeine Ge- und Verbote
gelten können.
Zur Vereinheitlichung der allgemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete und Schutzobjekte in allen Landschaftsplänen und somit zur Erreichung einer einheitlichen
Regelung ist es notwendig, diese Festsetzungen zu überarbeiten, zu aktualisieren und einheitlich zu strukturieren. Hierzu muss für jeden der neun Landschaftspläne ein
Änderungsverfahren durchgeführt werden.
Des Weiteren werden Schutzgebietsfestsetzungen im Landschaftsplan Kall geändert. Im
Rahmen der Aktualisierung der Bauleitplanung wurde vereinbart, dass auch der aktuelle
Stand des laufenden FNP-Verfahrens berücksichtigt wird. Zu zahlreichen von der Gemeinde vorgesehenen Bauflächendarstellungen wurde zwischen der Gemeinde, der ULB
und der Bezirksregierung Köln, Regionalplanung, bereits eine Abstimmung vorgenommen. Diese Flächen werden auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 LPIG NW nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29
Abs. 4 BauGB und ist bereits in der Präambel zum Landschaftsplan ausführlich beschrieben. In der Konsequenz wurden Flächen, die im rechtskräftigen Landschaftsplan
Kall seinerzeit im Vorgriff auf den FNP ohne Festsetzung dargestellt waren, heute aber
nicht mehr weiter verfolgt werden, wieder dem umliegenden Landschaftsschutz zugeordnet, soweit nicht andere Gründe für eine Beibehaltung der bisherigen Darstellung sprachen.
Vertreter der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen werden den Entwurf
zur 1. Änderung des Landschaftsplanes 24 „Kall“ in der Sitzung vorstellen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15. April 2010 den Beschluss zur Änderung der
verschiedenen Landschaftspläne im Kreis Euskirchen gefasst. Darüber hinaus wurde
beschlossen, deren öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Es ist geplant, die Änderungen den Bürgern und der Landwirtschaft
im Rahmen einer Bürgerbeteiligung nach § 27 b LG NRW zu erläutern. Die öffentliche
Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange für alle Landschaftspläne,
die im Rahmen der Harmonisierung geändert werden, ist im Anschluss an die Bürgerbeteiligungen für Juni 2010 angedacht.