Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
04.11.2010
Erstellt
21.10.10, 18:13
Aktualisiert
21.10.10, 18:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
191/2010
04.11.2010
Federführung: Fachbereich III
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schmidt
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
3.1
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in eine
Spielhalle mit Internetbereich auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur
30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6
Beschlussvorschlag:
Wird aufgrund der Beratung im Ausschuss und des Ergebnisses der juristischen Überprüfung formuliert!
Sachdarstellung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück
320, gelegen in Kall, Siemensring 6, den bestehenden Drogeriemarkt in eine Spielhalle
mit Internetbereich umzunutzen. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage wird abgefragt, ob
die geplante Nutzungsänderung planungsrechtlich und in der beantragten Größenordnung auf dem Grundstück zulässig ist.
Die Nutzungsänderung der Ladenfläche in eine Spielhalle ist auf einer Gesamtfläche
von ca. 684 qm geplant. Die reine Spielfläche beträgt 576 qm mit 4 Konzessionen á 12
Geldspielgeräten = insgesamt 48 Geldspielgeräte (4 Konzessionen á 144 qm).
In der näheren Umgebung (Objekt „Hüttenstraße 65“) ist bereits eine Spielhalle (Spielhalle 1 und 2 mit je 10 Geldspielgeräten auf einer Fläche von insgesamt rd. 300 qm) genehmigt.
Das fragliche Grundstück liegt im Gewerbegebiet Kall I. Der Rat der Gemeinde Kall hat
in seiner Sitzung am 16. Juni 2009 die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplanes
Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Industrie- und Gewerbegebiet Kall 1) – in Gestalt der 14. Änderung – gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Vorlagen-Nr. 191/2010
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Darüber hinaus hat der Rat der Gemeinde Kall in der vorgenannten Sitzung einen sog.
„Nichtanwendungsbeschluss“ des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ gefasst, so
dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bereits jetzt (bis zur Rechtskraft
der Aufhebungssatzung) nicht mehr nach dem Bebauungsplan, sondern nach § 34
BauGB beurteilt wird.
Im vorgenannten Bebauungsplan ist das fragliche Grundstück als GE-Gebiet festgesetzt,
so dass von einem faktischen Gewerbegebiet ausgegangen werden kann. Spielhallen
(Vergnügungsstätten) sind in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen
Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) - unabhängig davon,
ob sie kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch sind – nur ausnahmsweise zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung liegen vor, wenn
die Vergnügungsstätte der Eigenart des Gewerbegebietes nicht widerspricht.
Zur rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Betriebes hat die Verwaltung eine Anfrage
an den Städte- und Gemeindebund gerichtet. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.
Zur Erläuterung sind Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser Sitzung
beigefügt.