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Allgemeine Vorlage (3.1Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in eine Spielhalle mit Internetbereich auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6)

Daten

Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
04.11.2010
Erstellt
21.10.10, 18:13
Aktualisiert
21.10.10, 18:13
Allgemeine Vorlage (3.1Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in eine Spielhalle mit Internetbereich auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6) Allgemeine Vorlage (3.1Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in eine Spielhalle mit Internetbereich auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 191/2010 04.11.2010 Federführung: Fachbereich III An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schmidt Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 3.1 Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung des Drogeriemarktes in eine Spielhalle mit Internetbereich auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6 Beschlussvorschlag: Wird aufgrund der Beratung im Ausschuss und des Ergebnisses der juristischen Überprüfung formuliert! Sachdarstellung: Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 320, gelegen in Kall, Siemensring 6, den bestehenden Drogeriemarkt in eine Spielhalle mit Internetbereich umzunutzen. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage wird abgefragt, ob die geplante Nutzungsänderung planungsrechtlich und in der beantragten Größenordnung auf dem Grundstück zulässig ist. Die Nutzungsänderung der Ladenfläche in eine Spielhalle ist auf einer Gesamtfläche von ca. 684 qm geplant. Die reine Spielfläche beträgt 576 qm mit 4 Konzessionen á 12 Geldspielgeräten = insgesamt 48 Geldspielgeräte (4 Konzessionen á 144 qm). In der näheren Umgebung (Objekt „Hüttenstraße 65“) ist bereits eine Spielhalle (Spielhalle 1 und 2 mit je 10 Geldspielgeräten auf einer Fläche von insgesamt rd. 300 qm) genehmigt. Das fragliche Grundstück liegt im Gewerbegebiet Kall I. Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2009 die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Industrie- und Gewerbegebiet Kall 1) – in Gestalt der 14. Änderung – gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Vorlagen-Nr. 191/2010 Seite 2 Darüber hinaus hat der Rat der Gemeinde Kall in der vorgenannten Sitzung einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ gefasst, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bereits jetzt (bis zur Rechtskraft der Aufhebungssatzung) nicht mehr nach dem Bebauungsplan, sondern nach § 34 BauGB beurteilt wird. Im vorgenannten Bebauungsplan ist das fragliche Grundstück als GE-Gebiet festgesetzt, so dass von einem faktischen Gewerbegebiet ausgegangen werden kann. Spielhallen (Vergnügungsstätten) sind in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) - unabhängig davon, ob sie kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch sind – nur ausnahmsweise zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung liegen vor, wenn die Vergnügungsstätte der Eigenart des Gewerbegebietes nicht widerspricht. Zur rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Betriebes hat die Verwaltung eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund gerichtet. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet. Zur Erläuterung sind Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.