Daten
Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Inhalt der Datei
Nach eingehender Erörterung wird dem Rat einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen:
2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung – AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2007
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12
der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
116,80 €
für ein 120 l Gefäß
175,20 €
für ein 240 l Gefäß
350,40 €
für ein 1.100 l Gefäß 1.606,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 3.650,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 7.300,00 €
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12
der Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
660,00 €
für ein 1.100 l Gefäß 3.025,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 6.875,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 13.750,00 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.