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Allgemeine Vorlage (2. Änderungssatzung Brandschau)

Daten

Kommune
Kall
Größe
9,1 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
21.09.10, 18:25
Aktualisiert
21.09.10, 18:25
Allgemeine Vorlage (2. Änderungssatzung Brandschau) Allgemeine Vorlage (2. Änderungssatzung Brandschau)

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Inhalt der Datei

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kall 2. Änderungssatzung vom …………………… Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW. S. 950), §§ 6 und 41 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW. S 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW. S 765) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) hat der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am ………………….. folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kall vom 05.03.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.10.2001 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vorund Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich die Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt werden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. d) einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung (Objektbesichtigung), e) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung, f) für die Abnahme einer Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahmen, die auf Grund von Mängeln erforderlich sind, g) für die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsselkastens (FSK) sowie der Anwesenheit bei der Wartung, h) für die Mitarbeit bei der Erstellung von Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen.“ 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlungen und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Gebühren betragen 27,50 € je angefangene halbe Stunde und Kraft.“ 3. § 5 erhält folgende Fassung: „Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung nach § 3 Absatz 1, Buchstaben c) bis h) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.“ Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.