Daten
Kommune
Wesseling
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8,5 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Inhalt der Datei
Der Rat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ in der vorliegenden Fassung gemäß § 142 (1) und (3)
des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Rat beschließt, die Sanierung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 142 (4)
BauGB und unter Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt
durchzuführen.
Satzung der Stadt Wesseling vom ....
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 07. November 2006, auf Grund des
§ 142 (1) und (3) des Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005
(BGBl. I S. 1818) m. W. v. 01.07.2005) und des § 7 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW vom 14.07.1994, GV NRW S. 666/ SGV NRW S. 2023) in der zur Zeit
geltenden Fassung), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne des
§ 136 BauGB vor; dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden.
Das Gebiet wird mit dieser Satzung förmlich als Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“ festgelegt.
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ wird begrenzt durch den Rhein,
das Shell- Betriebsgelände im Süden, den Rodderweg, die Luziastraße, den Kronenweg,
das Betriebsgelände Saint Gobain, die Birkenstraße, den Kreisverkehr Westring/ Poststraße, den Westring, die Kreuzung Konrad- Adenauer- Straße/ Gartenstraße, die Gartenstraße, den Mühlenweg, die Römerstraße, die Kölner Straße und das Degussa- Betriebsgelände im Norden.
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt; der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 (4) BauGB im vereinfachten Verfahren, unter
Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152- 156 a BauGB,
durchgeführt.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB für genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge wird insgesamt ausgeschlossen.
§ 3 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird gemäß § 143 (1) BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling rechtsverbindlich.