Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; Beschluss über die Stellungnahmen Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
30.05.12, 06:31
Aktualisiert
30.05.12, 06:31
Beschlusstext (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; 
Beschluss über die Stellungnahmen
Satzungsbeschluss) Beschlusstext (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; 
Beschluss über die Stellungnahmen
Satzungsbeschluss) Beschlusstext (2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; 
Beschluss über die Stellungnahmen
Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 150 kB

Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Rates am 27.03.2012 18 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, E. - Friesheim; Beschluss über die Stellungnahmen Satzungsbeschluss (75/2012) I. Über die während der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23, Erftstadt – Friesheim vorgebrachten Anregungen und Hinweise (Stellungnahmen) wird wie folgt entschieden: I.1. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 10 07 09 , 44728 Bochum Die Hinweise bezüglich der im Plangebiet nicht vorhandenen Telekommunikationsanlagen, zu den eventuell erforderlichen Tiefbaumaßnahmen und zur notwendigen Bekanntmachung des Baus der Erschließungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Den Anregungen des Rhein-Erft-Kreises zum Naturschutz und zur Landschaftspflege wird durch die Festsetzung einer 1 Meter breiten privaten Grünfläche zwischen den Landesstraßen und dem Baugrundstück (Flurstück 676) entsprochen, welche mit einer Pflanzbindung für heimische Sträucher belegt wird. Eine Mauer, eine Lärmschutzwand oder eine sonstige Einfriedung des Baugrundstücks darf erst auf der als „allgemeines Wohngebiet“ gekennzeichneten Fläche erfolgen. Die private Grünfläche liegt dabei in Gänze auf dem Flurstück 676. Den Hinweisen des Rhein-Erft-Kreises zum Wasserschutz kann nicht entsprochen werden, da eine Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Nach §51a Abs. 3 Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung der Versickerung ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW Postfach, 44025 Dortmund Die Hinweise der Bezirkregierung Arnsberg zur aktuellen Grundwassserabsenkung und zum erwartenden Grundwasserwiederanstieg werden zur Kenntnis genommen. Die Firma RWE Power AG und der Erftverband wurden ebenfalls im Verfahren beteiligt, trugen jedoch keine Bedenken vor. I.4. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen im Bebauungsplan Rechnung getragen. I.5. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) Postfach 120161, 53874 Euskirchen. Dem Hinweis des Landesbetriebs Straßenbau zur nicht zulässigen Erschließung des Baugrundstücks (Flurstück 676) über die beiden Landesstraßen ist entsprochen; die Erschließung des Baugrundstücks ist über die bestehende Erschließungsstraße (Von-Droste-Hülshoff-Straße) vorgesehen. Zusätzlich wird zwischen den Landesstraßen und dem Baugrundstück eine private Grünfläche festgesetzt, über die keine Erschließung erfolgen kann. Der geforderte Abstand von 20 m wird durch die Lage der Baugrenzen eingehalten. Die erforderlichen Sichtfelder der Landesstraßeneinmündung nach den Straßenbaurichtlinien (RAS-K1) liegen nicht im Bereich der 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 23. Den Hinweisen zu den Lärmsschutzmaßnahmen wurde durch die Anfertigung eines Schalltechnischen Gutachtens und den daraus resultierenden Festsetzungen von Lärmpegelbereichen Rechnung getragen. II. Gem. 2 des und 13vom Baugesetzbuch Beschluss der §§ Sitzung Rates 27.03.2012 (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung Seite vom 2 23.09.2004 (BGBl.S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.03.2012 Seite 3