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Beschlusstext (zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße" gem. § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (2) BauGB hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
9,9 kB
Datum
14.03.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Beschlusstext (zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße" gem. § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (2) BauGB
hier: Satzungsbeschluss) Beschlusstext (zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße" gem. § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (2) BauGB
hier: Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 24.04.2007 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 17. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz vom Mittwoch, den 14.03.2007 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße" gem. § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (2) BauGB hier: Satzungsbeschluss Vorlagennummer: 47/2007 Der Rat der Stadt Wesseling beschließt die folgende Satzung über die zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre: Satzung der Stadt Wesseling vom über die zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich „Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“ Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am , aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 96), folgende Satzung beschlossen: § 1 Zu sichernde Planung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für den Bereich „Gewerbe-/ Mischgebiet Brühler/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2004 bekannt gemacht worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 16.01.2002 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 für den Bereich „West- DevonStraße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 23.01.2002 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser Planung ist für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 30.03.2004 diese Veränderungssperre als Satzung beschlossen; der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 07.04.2004 bekannt gemacht worden. Ferner hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 09.03.2006 die Fristverlängerung der Veränderungssperre beschlossen; der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.03.2006 bekannt gemacht worden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf wesentliche Flächen innerhalb der Plangeltungs-bereiche der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für das „Gewerbe-/ Mischgebiet Brühler/ Rodenkirchener Straße“ sowie der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 „West- Devon- Straße“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der zweiten Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre Die zweite Fristverlängerung tritt am Tag des Auslaufens der ersten Fristverlängerung der wirk-samen Veränderungssperre am 05.04.2007 in Kraft. Auf die Zweijahresfrist zuzüglich der einjährigen Fristverlängerung ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die zweite Fristverlängerung der Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist. 17 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz vom 14.03.2007 Seite 2