Daten
Kommune
Wesseling
Größe
9,9 kB
Datum
14.03.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 24.04.2007
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 17. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
vom Mittwoch, den 14.03.2007 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich "Brühler Straße/
Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße" gem. § 16 (1) BauGB i.V. mit § 17 (2) BauGB
hier: Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 47/2007
Der Rat der Stadt Wesseling beschließt die folgende Satzung über die zweite Fristverlängerung der
wirksamen Veränderungssperre:
Satzung der Stadt Wesseling vom
über die zweite Fristverlängerung der wirksamen Veränderungssperre für den Bereich
„Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße/ West- Devon- Straße“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
, aufgrund der §§ 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und des § 7 der Gemeindeordnung
Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NW
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 96), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
20.01.2004 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für den Bereich „Gewerbe-/
Mischgebiet Brühler/ Rodenkirchener Straße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der
Stadt Wesseling am 04.02.2004 bekannt gemacht worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
16.01.2002 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 für den Bereich „West- DevonStraße“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 23.01.2002
bekannt gemacht worden.
Zur Sicherung dieser Planung ist für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre
erlassen worden.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 30.03.2004 diese Veränderungssperre als Satzung
beschlossen; der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 07.04.2004 bekannt gemacht
worden.
Ferner hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 09.03.2006 die Fristverlängerung der
Veränderungssperre beschlossen; der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
22.03.2006 bekannt gemacht worden.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf wesentliche Flächen innerhalb der Plangeltungs-bereiche der 7.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/ 14 für das „Gewerbe-/ Mischgebiet Brühler/ Rodenkirchener Straße“
sowie der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 69 „West- Devon- Straße“.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur
Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben, und
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-sperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der zweiten Fristverlängerung der wirksamen
Veränderungssperre
Die zweite Fristverlängerung tritt am Tag des Auslaufens der ersten Fristverlängerung der wirk-samen
Veränderungssperre am 05.04.2007 in Kraft.
Auf die Zweijahresfrist zuzüglich der einjährigen Fristverlängerung ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die zweite Fristverlängerung der Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
17 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz vom 14.03.2007
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