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Ratsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 21.09.2010 und Festlegung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten)

Daten

Kommune
Kall
Größe
9,8 kB
Datum
25.11.2010
Erstellt
11.11.10, 18:16
Aktualisiert
11.11.10, 18:16
Ratsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 21.09.2010 und Festlegung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten) Ratsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 21.09.2010 und Festlegung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 214/2010 25.11.2010 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Beschlussfassung Mitzeichnung durch Kenntnisnahme Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 21.09.2010 und Festlegung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten Beschlussvorschlag: a) Der Ratsbeschluss vom 21.09.2010 - Punkt 5 der Tagesordnung - über die Festlegung des Geschäftsbereiches des Beigeordneten wird aufgehoben. b) Die Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten werden wie folgt festgelegt: Geschäftsbereich I – Bürgermeister Fachbereich I komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Schule, Sport, Kultur, Kindergärten“) Geschäftsbereich II – Beigeordneter - Fachbereich III komplett (wie bisher, d.h. einschl. des Bereichs „Wirtschaftsförderung“ und zusätzlich von FB II „Tourismus“) - Fachbereich II komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Jugend und Soziales“, jedoch ohne „Tourismus“). Vorlagen-Nr. 214/2010 Seite 2 Sachdarstellung: Zu a) Der Rat hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 unter TOP 5 der öffentlichen Sitzung beschlossen, dem Beigeordneten die Funktion des Fachbereichsleiters für den Fachbereich III zu übertragen. Darüberhinaus hat der Rat dem Beigeordneten die Fachbereiche I und II als Geschäftsbereich zugewiesen. Nach § 54 Abs. 2 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat der Bürgermeister den Beschluss gemäß § 54 Abs. 2 GO NW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet und somit der vorgeschriebenen Beanstandungspflicht Folge geleistet und die Beanstandung allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung, d.h. der o.a. Beschluss bleibt zunächst schwebend unwirksam. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufschiebende Wirkung bleibt dann weiter bestehen. Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister wurde die Zuweisung der Geschäftsbereiche – wie unter Punkt b) beschrieben - neu festgelegt. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss vom 21.09.2010 – TOP 5 – aufzuheben und den Vorschlag über die Zuweisung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten unter Punkt b) zu beschließen. Zu b) Zwischenzeitlich wurde in Gesprächen mit dem Bürgermeister eine einvernehmliche Lösung über die Zuweisung der Geschäftsbereiche erarbeitet, die wie folgt aussieht: Geschäftsbereich I – Bürgermeister Fachbereich I komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Schule, Sport, Kultur, Kindergärten“) Geschäftsbereich II – Beigeordneter Fachbereich III komplett (wie bisher, d.h. einschl. des Bereichs „Wirtschaftsförderung“ und zusätzlich von FB II „Tourismus“) - Fachbereich II komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Jugend und Soziales“, jedoch ohne „Tourismus“). -2-