Daten
Kommune
Kall
Größe
9,8 kB
Datum
25.11.2010
Erstellt
11.11.10, 18:16
Aktualisiert
11.11.10, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
214/2010
25.11.2010
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Kenntnisnahme
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 21.09.2010 und Festlegung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten
Beschlussvorschlag:
a)
Der Ratsbeschluss vom 21.09.2010 - Punkt 5 der Tagesordnung - über die Festlegung
des Geschäftsbereiches des Beigeordneten wird aufgehoben.
b)
Die Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten werden wie folgt festgelegt:
Geschäftsbereich I – Bürgermeister
Fachbereich I komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Schule, Sport, Kultur, Kindergärten“)
Geschäftsbereich II – Beigeordneter
- Fachbereich III komplett (wie bisher, d.h. einschl. des Bereichs „Wirtschaftsförderung“
und zusätzlich von FB II „Tourismus“)
-
Fachbereich II komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Jugend und Soziales“, jedoch ohne
„Tourismus“).
Vorlagen-Nr. 214/2010
Seite 2
Sachdarstellung:
Zu a)
Der Rat hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 unter TOP 5 der öffentlichen Sitzung beschlossen,
dem Beigeordneten die Funktion des Fachbereichsleiters für den Fachbereich III zu übertragen.
Darüberhinaus hat der Rat dem Beigeordneten die Fachbereiche I und II als Geschäftsbereich
zugewiesen.
Nach § 54 Abs. 2 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, Beschlüsse des Rates, die das geltende
Recht verletzen, zu beanstanden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat der Bürgermeister den Beschluss gemäß § 54 Abs. 2
GO NW wegen Rechtswidrigkeit beanstandet und somit der vorgeschriebenen Beanstandungspflicht Folge geleistet und die Beanstandung allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung, d.h. der o.a. Beschluss bleibt zunächst schwebend unwirksam. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss hat der Bürgermeister unverzüglich die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufschiebende Wirkung bleibt dann weiter
bestehen.
Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister wurde die Zuweisung der Geschäftsbereiche – wie
unter Punkt b) beschrieben - neu festgelegt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss vom 21.09.2010 – TOP 5 – aufzuheben und
den Vorschlag über die Zuweisung der Geschäftsbereiche des Bürgermeisters und des Beigeordneten unter Punkt b) zu beschließen.
Zu b)
Zwischenzeitlich wurde in Gesprächen mit dem Bürgermeister eine einvernehmliche Lösung über
die Zuweisung der Geschäftsbereiche erarbeitet, die wie folgt aussieht:
Geschäftsbereich I – Bürgermeister
Fachbereich I komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Schule, Sport, Kultur, Kindergärten“)
Geschäftsbereich II – Beigeordneter
Fachbereich III komplett (wie bisher, d.h. einschl. des Bereichs „Wirtschaftsförderung“
und zusätzlich von FB II „Tourismus“)
-
Fachbereich II komplett (wie bisher, d.h. einschl. „Jugend und Soziales“, jedoch ohne
„Tourismus“).
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