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Ratsvorlage (Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
16 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
03.02.10, 22:22
Aktualisiert
03.02.10, 22:22
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Verwaltungsvereinbarung über die Gründung eines interkommunalen Projektskonsortiums „Erlebnisraum Römerstraße – Agrippastraße / Via Belgica“ Präambel Die Römerstraßen zählen auch heute noch vielerorts zu den markantesten linearen Elementen der historischen Kulturlandschaft. Vor allem die ehemaligen römischen Staatsstraßen von Köln, der einstigen Hauptstadt der Provinz Niedergermanien, durch die Börde und Eifel nach Trier (Agrippastraße)und von Köln durch die Börde, den Aachener Nordraum bis nach Boulogne-sur-Mer (Via Belgica) sind über weite Strecken im Gelände noch erhalten und erfahrbar. Die Kommunen im Erlebnisraum Römerstraße haben sich gemeinsam mit der Regionale 2010 zum Ziel gesetzt, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung dieses kulturellen Erbes in der Region Köln/Bonn, in der Region Aachen und der ILEK - Region „Kalkeifel“ zu leisten. Dazu wurden eigene Arbeitsbereiche gebildet, zu denen das Projektvorhaben 'Erlebnisraum Römerstraße' gehört. Unterstützt wird das Vorhaben durch den Landschaftsverband Rheinland-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und das Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem Beitritt zur Erftstädter Erklärung haben sich die Projektpartner bereit erklärt, die mit dem Projekt 'Erlebnisraum Römerstraße' verbundenen Ziele gemeinsam und in enger Abstimmung erreichen zu wollen. Um die weitere wissenschaftliche Aufarbeitung, Planung und Umsetzung des 'Erlebnisraums Römerstraße' gemeinsam zu koordinieren und dabei im kommunalen Konsens – – – – eine diesbezügliche politische Willensbekundung herbeizuführen, an der Konkretisierung der Planung mitzuwirken, die Ergebnisse der Planungen zum Radwegesystem und zum Kennzeichnungssystem umzusetzen und die Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame werbliche Aktionen zu koordinieren, schließen die beteiligten Kommunen eine Verwaltungsvereinbarung. § 1 – Ziele (1) Die Städte Bad Münstereifel, Baesweiler, Bergheim, Erftstadt, Frechen, Herzogenrath, Hürth, Jülich, Köln, Mechernich, Übach-Palenberg und Zülpich, schließen gemeinsam mit den Gemeinden Aldenhoven Blankenheim und Dahlem, Elsdorf, Kall, Nettersheim und Niederzier eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Ziel, die in ihrem Gemarkungsbereich verlaufende historische Straßentrasse 'Agrippastraße' zu schützen und öffentlichkeitswirksam zu entwickeln, um die besondere Bedeutung dieses Bodendenkmales im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern. Die touristische In-Wert-Setzung der Trassen, den ihnen zugeordneten Elemente sowie der Kennzeichnungselemente wird NRWweit nach gleichen Zielen und Qualitätsmaßstäben verfolgt. Mit der Unterzeichnung der Erftstädter Erklärung haben die Kommunen die Absicht erklärt, die Trassen der Agrippastraße (Abschnitt Köln – Dahlem) und der Via Belgica (Abschnitt Köln – Rimburg) sowie das sonstige für das Projekt relevante kulturelle Erbe in ihrem näheren und weiteren Umfeld insbesondere - planerisch und ggf. durch Überführung in öffentliches Eigentum dauerhaft zu sichern, - gemäß Denkmalschutzgesetz NRW rechtlich zu schützen, - im Einklang mit Landschaft und Natur sowie der städtebaulichen Umgebung zu erhalten, denkmalverträglich wieder herzustellen und erfahrbar zu machen, - qualitätsvoll zu entwickeln, - auf Dauer zu pflegen, - angemessen zu erschließen, fachgerecht zu erläutern und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu vermitteln. (2) Für die lokalen Projektbausteine (kommunale Lupenräume u.ä.) werden gemeinsame und übergreifende Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen entwickelt. Deren planerische Weiterentwicklung und Umsetzung liegt in Verantwortung der jeweiligen Standortkommune, soll aber in Abstimmung mit dem Lenkungskreis und einem noch zu etablierenden übergeordneten Fachbeirat erfolgen. (3) Das regionale Radwegesystem und das übergeordnete Kennzeichnungssystem sowie die begleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden gemeinsam entwickelt und umgesetzt, um einen durchgängigen und einheitlichen 'Erlebnisraum Römerstraße' zu schaffen. (4) Die Vereinbarung zur Entwicklung und Umsetzung der unter § 1 (2) u. (3) genannten Projektbausteine ist zunächst befristet bis zum 31.12.2012. Nach Entwicklung und Umsetzung der unter § 1 (2) u. (3) genannten Projektbausteine verständigen sich die Kommunen über den Modus der weiteren Zusammenarbeit und die gemeinsame Trägerschaft. § 2 – Grundlagen (1) Grundlagen der hier vereinbarten interkommunalen Kooperation sind - die Erftstädter Erklärung vom 23.01.2007; - die Ergebnisse der Prospektionen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland; - die Rahmenplanung Agrippastraße (WGF Landschaft Nürnberg, 2009); - der Siegerentwurf des Kooperativen Verfahrens zum Kennzeichnungs- und Informationssystem Erlebnisraum Römerstraße (Planergruppe Oberhausen, nowakteufelknyrim, reicher haase architekten, 2008). § 3 – Modus der Zusammenarbeit (1) Zum Zwecke der interkommunalen Absprache und Projektsteuerung gründen die Städte und Gemeinden nach § 1 (1) einen Lenkungskreis. Jede Stadt / Gemeinde entsendet eine/n sachkompetenten Delegierte/n in diesen Lenkungskreis, die/der autorisiert und entscheidungsbefugt ist, die Position der Kommune dort zu vertreten. Der Lenkungskreis bestimmt aus den Reihen der Delegierten eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen Stellvertreter/in. Zu Sitzungen des Lenkungskreises wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Jede Kommune verpflichtet sich, kontinuierlich eine/n Delegierte/n zu entsenden. (2) Die Aufgaben des Lenkungskreises bestehen u.a. in Folgendem: - interkommunale Absprache von Qualitätszielen, Arbeitsschritten, Vergaben, Öffentlichkeitsarbeit, weiteren Aktivitäten - interkommunaler Erfahrungsaustausch zum Erlebnisraum Römerstraße - Erörterung von Berichten über den Stand der Planungen und Umsetzungen - Prioritätensetzung - Vorbereitung von Förderanträgen - Erteilung von übergreifenden Planungsaufträgen und der Projektsteuerung an Dritte (3) Bei Entscheidungen im Lenkungskreis gilt Einstimmigkeit. Kommt im Lenkungskreis keine Einstimmigkeit zustande, soll der Vorsitz zunächst versuchen, auf geeigneten Wegen die Mitglieder für den Konsens zu gewinnen. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, muss je nach Tragweite der Entscheidung entschieden werden, ob - eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung in Betracht kommt oder - das Projekt konsensfähig modifiziert wird. Gegen den erklärten Willen einer Kommune können keine Entscheidungen in dieser Kommune umgesetzt werden, die insbesondere zu finanziellen Belastungen dieser Kommune führen würden. § 4 – Projektsteuerung (1) Zur Unterstützung bei der inhaltlichen und administrativen Abwicklung der Aufgaben des Lenkungskreises wird eine Projektsteuerung bestellt. (2) Die Aufgaben der Projektsteuerung bestehen in - der organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungskreises (Einladung, Erstellen der Tagesordnung, Erstellung von Vorlagen, Moderation / Gesprächsführung, Protokollführung); - initiierenden, moderierenden Aufgaben zwischen den Sitzungen des Lenkungskreises (bspw. bilaterale Abstimmungen); - Kontakt zum Ministerium für Bauen und Verkehr NRW, zum LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und zu der Regionale 2010 Agentur; - der Abstimmung/Weiterentwicklung des Konzeptes über die Grenzen der Region und des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus; - Koordinierung und Erstellung übergreifender Anträge auf Städtebauförderung oder anderer Förderprogramme; - die Verwaltung von Mitteln für und die Beauftragung von gemeinsamen Aktivitäten nach § 1 (2) u. (3) (bspw. Beschilderung, Öffentlichkeitsarbeit). § 5 – Finanzierung (1) Das Projekt „Erlebnisraum Römerstraße“ wird vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen positiv begleitet. Die Umsetzung der Entwicklungsschritte durch die Kommunen ist abhängig von der Bereitstellung einer Co-Finanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen. (2) Die Vorbereitung und die Verwaltung der Finanzierung gemeinschaftlicher Projektbausteine nach § 1 (2) u. (3) sowie deren Umsetzung obliegen der Projektsteuerung. Für die Vorbereitung und die Verwaltung der Finanzierung lokaler Projektbausteine (kommunale Lupenräume u.ä.) sowie deren Umsetzung sind die jeweiligen Standortkommunen verantwortlich. (3) Um die Projektsteuerung zu finanzieren, verpflichten sich die beteiligten Kommunen, einen Eigenanteil von jeweils 3.500 € / Jahr bereitzustellen. Die jährlichen Eigenanteile von 3.500 Euro werden seitens der 19 Projektkommunen auf ein noch zu benennendes Konto bereitgestellt. (4) Die Kommunen stellen für die Planung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen nach § 1 (2) u. (3) weitere finanzielle Eigenanteile zu Verfügung: - Die Eigenanteile für übergreifende/allgemeine Planungs- und Prospektions-kosten werden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Kommunen umgelegt. - Die Eigenanteile für allgemeine Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit werden zu gleichen Teilen auf alle Kommunen umgelegt. - Die Eigenanteile zur Finanzierung lokaler Planungs-, Bauund Umsetzungsmaßnahmen werden entsprechend des intensiven Anteils von der jeweiligen Standortkommune sichergestellt. § 6 – Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.