Daten
Kommune
Kall
Größe
16 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
03.02.10, 22:22
Aktualisiert
03.02.10, 22:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Verwaltungsvereinbarung über die Gründung eines
interkommunalen Projektskonsortiums
„Erlebnisraum Römerstraße – Agrippastraße / Via Belgica“
Präambel
Die Römerstraßen zählen auch heute noch vielerorts zu den markantesten linearen
Elementen der historischen Kulturlandschaft. Vor allem die ehemaligen römischen
Staatsstraßen von Köln, der einstigen Hauptstadt der Provinz Niedergermanien, durch die
Börde und Eifel nach Trier (Agrippastraße)und von Köln durch die Börde, den Aachener
Nordraum bis nach Boulogne-sur-Mer (Via Belgica) sind über weite Strecken im Gelände
noch erhalten und erfahrbar.
Die Kommunen im Erlebnisraum Römerstraße haben sich gemeinsam mit der Regionale
2010 zum Ziel gesetzt, einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung dieses
kulturellen Erbes in der Region Köln/Bonn, in der Region Aachen und der ILEK - Region
„Kalkeifel“ zu leisten. Dazu wurden eigene Arbeitsbereiche gebildet, zu denen das
Projektvorhaben 'Erlebnisraum Römerstraße' gehört. Unterstützt wird das Vorhaben durch
den Landschaftsverband Rheinland-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und das
Land Nordrhein-Westfalen.
Mit dem Beitritt zur Erftstädter Erklärung haben sich die Projektpartner bereit erklärt, die mit
dem Projekt 'Erlebnisraum Römerstraße' verbundenen Ziele gemeinsam und in enger
Abstimmung erreichen zu wollen.
Um die weitere wissenschaftliche Aufarbeitung, Planung und Umsetzung des 'Erlebnisraums
Römerstraße' gemeinsam zu koordinieren und dabei im kommunalen Konsens
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eine diesbezügliche politische Willensbekundung herbeizuführen,
an der Konkretisierung der Planung mitzuwirken,
die Ergebnisse der Planungen zum Radwegesystem und zum
Kennzeichnungssystem umzusetzen und
die Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame werbliche Aktionen zu koordinieren,
schließen die beteiligten Kommunen eine Verwaltungsvereinbarung.
§ 1 – Ziele
(1) Die Städte Bad Münstereifel, Baesweiler, Bergheim, Erftstadt, Frechen, Herzogenrath,
Hürth, Jülich, Köln, Mechernich, Übach-Palenberg und Zülpich, schließen gemeinsam mit
den Gemeinden Aldenhoven Blankenheim und Dahlem, Elsdorf, Kall, Nettersheim und
Niederzier eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Ziel, die in ihrem Gemarkungsbereich
verlaufende
historische
Straßentrasse
'Agrippastraße'
zu
schützen
und
öffentlichkeitswirksam zu entwickeln, um die besondere Bedeutung dieses Bodendenkmales
im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern. Die touristische In-Wert-Setzung der
Trassen, den ihnen zugeordneten Elemente sowie der Kennzeichnungselemente wird NRWweit nach gleichen Zielen und Qualitätsmaßstäben verfolgt.
Mit der Unterzeichnung der Erftstädter Erklärung haben die Kommunen die Absicht erklärt,
die Trassen der Agrippastraße (Abschnitt Köln – Dahlem) und der Via Belgica
(Abschnitt Köln – Rimburg) sowie das sonstige für das Projekt relevante kulturelle Erbe in
ihrem näheren und weiteren Umfeld insbesondere
-
planerisch und ggf. durch Überführung in öffentliches Eigentum dauerhaft zu sichern,
-
gemäß Denkmalschutzgesetz NRW rechtlich zu schützen,
-
im Einklang mit Landschaft und Natur sowie der städtebaulichen Umgebung zu
erhalten, denkmalverträglich wieder herzustellen und erfahrbar zu machen,
-
qualitätsvoll zu entwickeln,
-
auf Dauer zu pflegen,
-
angemessen zu erschließen, fachgerecht zu erläutern und der Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu vermitteln.
(2) Für die lokalen Projektbausteine (kommunale Lupenräume u.ä.) werden gemeinsame
und übergreifende Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen entwickelt. Deren
planerische Weiterentwicklung und Umsetzung liegt in Verantwortung der jeweiligen
Standortkommune, soll aber in Abstimmung mit dem Lenkungskreis und einem noch zu
etablierenden übergeordneten Fachbeirat erfolgen.
(3) Das regionale Radwegesystem und das übergeordnete Kennzeichnungssystem sowie
die begleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden gemeinsam entwickelt und
umgesetzt, um einen durchgängigen und einheitlichen 'Erlebnisraum Römerstraße' zu
schaffen.
(4) Die Vereinbarung zur Entwicklung und Umsetzung der unter § 1 (2) u. (3) genannten
Projektbausteine ist zunächst befristet bis zum 31.12.2012. Nach Entwicklung und
Umsetzung der unter § 1 (2) u. (3) genannten Projektbausteine verständigen sich die
Kommunen über den Modus der weiteren Zusammenarbeit und die gemeinsame
Trägerschaft.
§ 2 – Grundlagen
(1) Grundlagen der hier vereinbarten interkommunalen Kooperation sind
-
die Erftstädter Erklärung vom 23.01.2007;
-
die Ergebnisse der Prospektionen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland;
-
die Rahmenplanung Agrippastraße (WGF Landschaft Nürnberg, 2009);
-
der Siegerentwurf des Kooperativen Verfahrens zum Kennzeichnungs- und
Informationssystem Erlebnisraum Römerstraße (Planergruppe Oberhausen,
nowakteufelknyrim, reicher haase architekten, 2008).
§ 3 – Modus der Zusammenarbeit
(1) Zum Zwecke der interkommunalen Absprache und Projektsteuerung gründen die Städte
und Gemeinden nach § 1 (1) einen Lenkungskreis. Jede Stadt / Gemeinde entsendet eine/n
sachkompetenten Delegierte/n in diesen Lenkungskreis, die/der autorisiert und
entscheidungsbefugt ist, die Position der Kommune dort zu vertreten. Der Lenkungskreis
bestimmt aus den Reihen der Delegierten eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen
Stellvertreter/in. Zu Sitzungen des Lenkungskreises wird durch den Vorsitzenden nach
Bedarf eingeladen. Jede Kommune verpflichtet sich, kontinuierlich eine/n Delegierte/n zu
entsenden.
(2) Die Aufgaben des Lenkungskreises bestehen u.a. in Folgendem:
-
interkommunale Absprache von Qualitätszielen, Arbeitsschritten, Vergaben,
Öffentlichkeitsarbeit, weiteren Aktivitäten
-
interkommunaler Erfahrungsaustausch zum Erlebnisraum Römerstraße
-
Erörterung von Berichten über den Stand der Planungen und Umsetzungen
-
Prioritätensetzung
-
Vorbereitung von Förderanträgen
-
Erteilung von übergreifenden Planungsaufträgen und der Projektsteuerung an
Dritte
(3) Bei Entscheidungen im Lenkungskreis gilt Einstimmigkeit.
Kommt im Lenkungskreis keine Einstimmigkeit zustande, soll der Vorsitz zunächst
versuchen, auf geeigneten Wegen die Mitglieder für den Konsens zu gewinnen. Kommt auch
dann keine Einigkeit zustande, muss je nach Tragweite der Entscheidung entschieden
werden, ob
- eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung in Betracht kommt oder
- das Projekt konsensfähig modifiziert wird.
Gegen den erklärten Willen einer Kommune können keine Entscheidungen in dieser
Kommune umgesetzt werden, die insbesondere zu finanziellen Belastungen dieser
Kommune führen würden.
§ 4 – Projektsteuerung
(1) Zur Unterstützung bei der inhaltlichen und administrativen Abwicklung der Aufgaben des
Lenkungskreises wird eine Projektsteuerung bestellt.
(2) Die Aufgaben der Projektsteuerung bestehen in
-
der organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitung der Sitzungen des
Lenkungskreises (Einladung, Erstellen der Tagesordnung, Erstellung von Vorlagen,
Moderation / Gesprächsführung, Protokollführung);
-
initiierenden, moderierenden Aufgaben zwischen den Sitzungen des Lenkungskreises
(bspw. bilaterale Abstimmungen);
-
Kontakt zum Ministerium für Bauen und Verkehr NRW, zum LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland und zu der Regionale 2010 Agentur;
-
der Abstimmung/Weiterentwicklung des Konzeptes über die Grenzen der Region und
des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus;
-
Koordinierung und Erstellung übergreifender Anträge auf Städtebauförderung oder
anderer Förderprogramme;
-
die Verwaltung von Mitteln für und die Beauftragung von gemeinsamen Aktivitäten
nach § 1 (2) u. (3) (bspw. Beschilderung, Öffentlichkeitsarbeit).
§ 5 – Finanzierung
(1) Das Projekt „Erlebnisraum Römerstraße“ wird vom Ministerium für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen positiv begleitet. Die Umsetzung der Entwicklungsschritte
durch die Kommunen ist abhängig von der Bereitstellung einer Co-Finanzierung durch das
Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Vorbereitung und die Verwaltung der Finanzierung gemeinschaftlicher
Projektbausteine nach § 1 (2) u. (3) sowie deren Umsetzung obliegen der Projektsteuerung.
Für die Vorbereitung und die Verwaltung der Finanzierung lokaler Projektbausteine
(kommunale Lupenräume u.ä.) sowie deren Umsetzung sind die jeweiligen
Standortkommunen verantwortlich.
(3) Um die Projektsteuerung zu finanzieren, verpflichten sich die beteiligten Kommunen,
einen Eigenanteil von jeweils 3.500 € / Jahr bereitzustellen. Die jährlichen Eigenanteile von
3.500 Euro werden seitens der 19 Projektkommunen auf ein noch zu benennendes Konto
bereitgestellt.
(4) Die Kommunen stellen für die Planung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen
nach § 1 (2) u. (3) weitere finanzielle Eigenanteile zu Verfügung:
-
Die Eigenanteile für übergreifende/allgemeine Planungs- und Prospektions-kosten
werden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Kommunen umgelegt.
-
Die Eigenanteile für allgemeine Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
werden zu gleichen Teilen auf alle Kommunen umgelegt.
-
Die
Eigenanteile
zur
Finanzierung
lokaler
Planungs-,
Bauund
Umsetzungsmaßnahmen werden entsprechend des intensiven Anteils von der
jeweiligen Standortkommune sichergestellt.
§ 6 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.