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Beschlusstext (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
8,2 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlusstext (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf) Beschlusstext (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf)

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STADT BEDBURG Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 29. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen am Donnerstag, den 16.09.2004. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 19:05 Uhr TOP Betreff 2. Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf Beschluss: 1. Der Ausschuss für Planen und Bauen stellt fest, dass der sich im Eigentum der Stadt Bedburg befindliche Wirtschaftsweg zur Erschließung des Grundstückes mit Fahrzeugen für den Schwerlastverkehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 4 zur Zeit nicht ausreichend ist . Der Ausbau des Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird hierbei erforderlich. Die ausreichende Erschließung gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches kann daher nur durch Abschluss eine städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches bei Übernahme aller Kosten durch den Antragsteller sichergestellt werden. 2. Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt unter Berücksichtigung der Feststellung gem. Ziffer 1, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zur vorliegenden Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen (BA. 1: Landmaschinenhalle und Lagerung von Gemüse/ BA 2: Lagerhalle für landw. Produkte z.T. mit Kühlung) auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Nr. 35 gem. beigefügtem Lageplan zu erteilen. Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Zustimmung des Erftkreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung, insbesondere der Halle im Bauabschnitt 1. Sollte eine Verlagerung der Halle in den rückwärtigen Grundstücksbereich aufgrund der Maßgaben des Straßenbaulastträgers erforderlich sein, so wird auch hierzu das Einvernehmen erteilt . Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)