Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 29. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen
am Donnerstag, den 16.09.2004.
Sitzungsbeginn:
18:00 Uhr
Sitzungsende:
19:05 Uhr
TOP
Betreff
2.
Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen
nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4,
Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung
Kirchtroisdorf
Beschluss:
1. Der Ausschuss für Planen und Bauen stellt fest, dass der sich im Eigentum der Stadt Bedburg
befindliche Wirtschaftsweg zur Erschließung des Grundstückes mit Fahrzeugen für den
Schwerlastverkehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 4 zur Zeit nicht ausreichend ist . Der Ausbau
des Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung
sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das
Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung
wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet
sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den
Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird
hierbei erforderlich.
Die ausreichende Erschließung gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches kann daher nur
durch Abschluss eine städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches bei Übernahme
aller Kosten durch den Antragsteller sichergestellt werden.
2. Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt unter Berücksichtigung der
Feststellung gem. Ziffer 1, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zur
vorliegenden Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen (BA. 1:
Landmaschinenhalle und Lagerung von Gemüse/ BA 2: Lagerhalle für landw. Produkte
z.T. mit Kühlung) auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Nr. 35 gem. beigefügtem
Lageplan zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde sowie
der Zustimmung des Erftkreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung,
insbesondere der Halle im Bauabschnitt 1. Sollte eine Verlagerung der Halle in den rückwärtigen
Grundstücksbereich aufgrund der Maßgaben des Straßenbaulastträgers erforderlich sein, so wird
auch hierzu das Einvernehmen erteilt .
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)