Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
25.01.10, 22:01
Aktualisiert
25.01.10, 22:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
36/2009
31.03.2009
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 7
Altes Industrie- und Gewerbegebiet
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ zu fassen, so dass die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nicht mehr nach dem Bebauungsplan, sondern nach § 34 BauGB beurteilt wird.
Darüber hinaus wird empfohlen,
a)
den Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ aufzuheben.
Alternativ:
b)
das Gebiet des Alten Industrie- und Gewerbegebietes neu zu überplanen.
Sachdarstellung:
Die Gemeinde hat bereits vor einigen Jahren versucht, den Einzelhandel im Alten Industrie- und Gewerbegebiet zu steuern. Mit der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wurde der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkauf an letzte Verbraucher im Änderungsbereich
ausgeschlossen.
Die 13. Änderung wurde vom OVG Münster für unwirksam erklärt.
Vorlagen-Nr. 36/2009
Seite 2
Nunmehr steht die Gemeinde vor der Aufgabe, eine Entscheidung bezüglich der Darstellung des großflächigen Einzelhandels im Neuen Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kall zu treffen. Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage (Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (§ 24a LePro) sowie der Neufassung des Einzelhandelserlasses
werden die Darstellungsmöglichkeiten über den Bestand hinaus weitgehend eingeschränkt.
Die planungsrechtliche Situation hat die Verwaltung juristisch überprüfen lassen. Es wurde angeraten, den Bebauungsplan aufzuheben und gleichzeitig einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ zu fassen, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
zukünftig nicht mehr nach dem Bebauungsplan beurteilt werden kann.
Danach würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilen. Bei der
Beurteilung der Vorhaben nach § 34 BauGB sind neben der Prüfung der Einfügung des
Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, die weiteren Voraussetzungen des §
34 Abs. 3 BauGB zu prüfen. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden zu erwarten sein.
Darüber hinaus sollte nunmehr überlegt werden, einen neuen Bebauungsplan im Alten
Industrie- und Gewerbegebiet aufzustellen. Wie sich dieser auf die Möglichkeit, auch
weiterhin Entwicklungen im Plangebiet zuzulassen (d.h. über den jetzigen Bestand hinaus), auswirken wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Es wird bereits jetzt
darauf hingewiesen, dass sich eine Neuüberplanung kosten- und zeitintensiv gestalten
wird.