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Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
03.12.12, 12:10
Aktualisiert
03.12.12, 12:10
Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 12.06.2012 14 Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister (49/2012) Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer Erschließungsstraße im unbeplanten Innenbereich nur dann rechtmäßig und erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den Bürgermeister übertragen. Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2 BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die V49/2012 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)