Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
88 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
03.12.12, 12:10
Aktualisiert
03.12.12, 12:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 12.06.2012
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Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss (221/2012)
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in
der zuletzt gültigen Fassung, zur Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße,
vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Postfach 300865, 40408
Düsseldorf
Den Hinweisen der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich des Verdachts von Kampfmitteln im
Plangebiet wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen.
I.2. . Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Artenschutz: Den Hinweisen bezüglich des Artenschutzes wurde durch eine Artenschutzrechtliche
Prüfung des Plangebiets entsprochen. Relevante Arten sind durch den Eingriff nicht betroffen.
Eingrünung: Den Anregungen bezüglich der Eingrünung kann entsprochen werden. Der nördliche
Teil des Flurstücks 1392 und das Flurstück 1393 werden als Flächen zur Anpflanzung von Gehölzen
in der Satzung festgesetzt. Die bereits als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Baugenehmigung
für den Betrieb auf dem Flurstück 1390 festgesetzte Anpflanzung für den südlichen Teil des
Flurstücks 1392 soll nach dem Wunsch des Gartenbaubetriebes zukünftig für eine Erweiterung der
Betriebsfläche genutzt werden. Da dieser Eingriff ebenfalls ausgeglichen werden muss, wird dafür ein
eigenes Verfahren durchgeführt. Mit dem Amt für Kreisplanung und Umweltschutz des Rhein-ErftKreises ist bereits angestimmt, dass eine Erweiterung in die bestehende Ausgleichsfläche in diesem
Fall möglich ist. Eine Eingrünung von mindestens 7 m Breite wird dabei in jedem Fall erhalten bleiben
bzw. angepflanzt werden Die Anpflanzungen zur Köttinger Straße, deren Erhaltung angeregt wird,
liegen außerhalb des Plangebiets und werden vom Landesbetrieb Straßenbau unterhalten. .
Wasserwirtschaft und Bodenschutz: Die Hinweise bezüglich der Wasserwirtschaft und des
Bodenschutzes werden in die Satzung aufgenommen.
I.3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, 53115 Bonn
Den Hinweisen bezüglich der Möglichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmälern im Plangebiet
wird durch Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in der Satzung Rechnung getragen.
I.4. Eigenbetrieb Straßenbau und Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, Stadt Erftstadt
Der Anregung der Eigenbetriebe Straßenbau und Immobilienwirtschaft, dass aufgrund der
geringen Höhenunterschiede zwischen dem Plangebiet und der Radmacherstraße auf die
Böschungsflächen verzichtet werden kann, wodurch die überbaubare Grundstücksfläche
vergrößert und eine Vermarktung des Areals erleichtert wird, wird entsprochen.
Die öffentliche Verkehrsfläche kann somit auf dem Flurstück 1391 untergebracht werden, die
derzeitige Rampe kann entsprechend zurückgebaut werden.
II. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 34 (4)
Nr.3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I.
genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen.
Die V221/2012 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 12.06.2012
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