Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
26.01.10, 22:19
Aktualisiert
26.01.10, 22:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
154/2008
04.11.2008
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauantrag für den Neubau eines Taubenschlages auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstück 230, gelegen in Keldenich, Lourdesstraße 18
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB erklärt, wenn das Bauvorhaben immissionsschutzrechtlich zulässig ist.
Sachdarstellung:
Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstück 230, gelegen in Keldenich, Lourdesstraße 18, einen Taubenschlag in Holzbauweise zu errichten.
Die äußere Gestaltung soll der vorhandenen umliegenden Bebauung angepasst werden.
Die Taubenhaltung wird auf maximal 50 Tiere reduziert, einschließlich der Nachzucht.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Keldenich „Untere Frankenstraße“. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Art der baulichen Nutzung
bestimmt als allgemeines Wohngebiet.
Die Antragsteller haben bereits im Jahre 2001 einen Antrag auf Errichtung eines Taubenschlages auf dem o.a. Grundstück gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom
06.05.2002 abgelehnt.
Vorlagen-Nr. 154/2008
Seite 2
Das Staatliche Umweltamt hatte im Jahre 2002 Bedenken gegen die Erteilung einer
Baugenehmigung in der seinerzeit beantragten Größe aus immissionsschutzrechtlichen
Gründen erhoben, da hier mit Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu rechnen ist. Es
wurde allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß Gerichtsentscheidungen der mittleren
und oberen Instanzen Taubenhaltungen mit maximal 50 Tieren im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein können, wenn die örtlichen Gegebenheiten so sind, dass nicht mit
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu rechnen ist.
Des Weiteren war der Standort innerhalb einer im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche nicht zulässig.
Die Antragsteller haben nunmehr eine Umplanung des Standortes sowie eine Reduzierung der Tauben auf max. 50 einschl. Nachzucht vorgenommen.
Zur erneuten immissionsschutzrechtlichen Beurteilung werden die nunmehr eingereichten Bauvorlagen der Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen vorgelegt.
Auszüge aus den Bauvorlagen werden zur Erläuterung des Bauvorhabens der Einladung
zu dieser Sitzung beigefügt.