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Beschlusstext (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
9,8 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlusstext (1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380), zuletzt geändert durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 (GV NRW S. 278) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 05.09.2006 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 über die Höhe der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen wird wie folgt gefasst: Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen Kindergarten Kinder unKindergarten über ter drei Jahren Mittag zuin altersgesätzlich Hort mischten Gruppen ( 0 - 6 Jahre) Jahreseinkommen bis 12.271 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 24.542 € 26,08 € 15,85 € 68,00 € 26,08 € bis 36.813 € 44,48 € 26,08 € 141,12 € 57,78 € bis 49.084 € 73,11 € 41,93 € 208,61 € 83,85 € bis 61.355 € 115,04 € 62,89 € 276,61 € 115,04 € über 61.355 € 151,34 € 83,85 € 312,91 € 151,34 € (Anm.: Die Elternbeiträge für Kindertagespflege und die monatlichen Elternbeiträge für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit werden nicht verändert.) Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.