Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
08.05.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 11.06.2007
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 9. Sitzung des Betriebsausschusses
vom Dienstag, den 08.05.2007 um 18:00 Uhr
Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH
3.
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 86/2007
Es wird beschlossen:
Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der Fassung vom
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (GV. NRW. S. 498), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am
folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie
das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die
entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“.
§3
Stammkapital
Es wird kein Stammkapital gebildet.
§4
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der
Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH.
§5
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt
stellvertretende Ausschussmitglieder.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht
durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche
oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach
der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre,
gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Wesseling entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NW, die EigVO NRW oder
die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Vertretung der Entsorgungsbetriebe
(1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern
die GO NW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die
Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe.
§9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass
eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen
kann.
§ 11
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000 € überschreiten, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 12
Jahresabschluss
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 08.05.2007
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Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres
von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Hauptsatzung der Stadt Wesseling.
§ 14
Finanzbuchaltung
Die Finanzbuchhaltung für die Entsorgungsbetriebe wird unter Beachtung der dafür geltenden
Bestimmungen der GO NW und der EigVO auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 08.05.2007
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