Daten
Kommune
Bedburg
Größe
8,7 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
11.11.13, 18:02
Aktualisiert
11.11.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 17. Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses
am Dienstag, den 24.09.2013.
Sitzungsbeginn:
18:00 Uhr
Sitzungsende:
TOP
Betreff
6
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Bedburg
19:30 Uhr
Der Leiter der Feuerwehr Garbe erläutert kurz den aktuellen Sachstand bezüglich der Vorlage.
Ausschussmitglied Eickenberg fragt an, ob Lehrgänge bzw. Qualifikationen die extern erworben
werden, anerkannt werden.
Laut Herrn Garbe ist dies gängige Praxis.
Ausschussmitglied Spielmanns zeigt sich stolz über die freiwillige Feuerwehr und bedankt sich bei
den Kameradinnen und Kameraden.
Ausschussmitglied Hoffman fordert eine gleichwertige Behandlung aller Einheiten.
Sachkundiger Bürger fragt, ob mit der Reduzierung der Hilfsfrist 2 ein verbessertes Ergebnis
erzeugt werden solle.
Hier erläutert Herr Garbe, dass hier eine konkrete Vorgabe eines Mindestziels durch die
Bezirksregierung der Plan entsprechend angepasst wurde. Ziel muss und ist es dann besser zu
sein.
Beschluss:
1. Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
die im aktualisierten Brandschutzbedarfsplan (1. Fortschreibung) vorgeschlagenen
Schutzziele und Zielerreichungsgrade gem. § 22 FSHG NRW zu beschließen:
Für
einen
kritischen
Brandeinsatz
und
einen
kritischen
Hilfeleistungseinsatz wird folgendes Planziel (Schutzziel) festgelegt:
technischen
Hilfsfrist 1 Eintreffen der ersten taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation von
neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) innerhalb von acht Minuten mit einem
Erreichungsgrad von 80 %
Hilfsfrist 2 Eintreffen einer weiteren taktischen Einheit mit entsprechender Qualifikation
von neun Feuerwehrkräften (Gruppenstärke) zur Bearbeitung zeitkritischer Aufgaben
nach spätestens fünf Minuten, somit eine weitere Gruppe innerhalb von 13 Minuten mit
einem Erreichungsgrad von 80 %. Die zweite Gruppe ist durch einen Zugtrupp
(Führungspersonal, bestehend aus vier definierten Einsatzkräften) zu ergänzen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bemühungen zur Stärkung des Ehrenamtes im
Hinblick auf die Sicherstellung des Brandschutzes in Verbindung mit der
Ausnahmegenehmigung nach § 13 FSHG weiterhin fortzuentwickeln.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Brandschutzbedarfsplan spätestens nach fünf
Jahren erneut fortzuschreiben. Stellt die Verwaltung während der regulären Laufzeit des
Brandschutzbedarfsplanes fest, dass besondere Abweichungen zum bestehenden
Brandschutzbedarfsplan auftauchen, die ein sofortiges Handeln bedürfen, ist ggf. eine
außerordentliche Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses vom 24.09.2013
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