Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
10.05.12, 06:35
Aktualisiert
10.05.12, 06:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 13.03.2012
12
Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister (49/2012)
Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer
Erschließungsstraße
im
unbeplanten
Innenbereich
nur
dann
rechtmäßig
und
erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen
entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden
durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den
Bürgermeister übertragen.
Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2
BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende
Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern
hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die V49/2012 wird in den Betriebsauschuss Straßen zurückverwiesen..
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)