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Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
10.05.12, 06:35
Aktualisiert
10.05.12, 06:35
Beschlusstext (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 13.03.2012 12 Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister (49/2012) Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer Erschließungsstraße im unbeplanten Innenbereich nur dann rechtmäßig und erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den Bürgermeister übertragen. Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2 BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die V49/2012 wird in den Betriebsauschuss Straßen zurückverwiesen.. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)