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Kommune
Wesseling
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Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Dem Rat wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die Kindertagespflege wird ab 01.01.2007 gem §§ 22-24 und § 90 SGB VIII als Leistung der Jugendhilfe gewährt. Die Arbeit des Vermittlungs- und Beratungsbüros soll zum 01.10.2006 beginnen.
Für die Durchführung der Leistung werden die als Anlage beigefügten Richtlinien beschlossen.
Die Zahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze richtet sich in der gesetzlichen Übergangsphase nach § 24a SGB VIII nach den jährlichen Beschlüssen zu den Ausbaustufen der Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren. Ab 01.10.2010 ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
Für die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Kindertagespflege, insbesondere die Erteilung der Pflegeerlaubnis, die Beratung der Eltern, die Vermittlung der Pflegestellen,
die laufende Beratung und Betreuung der bestehenden Tagespflegestellen und die Zahlung der laufenden Geldleistungen werden Personalressourcen in erforderlichem Umfang zusätzlich bereitgestellt.
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes
Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB
VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
(1.AG-KJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als
Grundlage für die städt. Richtlinien.
(2) Die Kindertagespflege soll
o Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
o die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
o den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung
besser miteinander vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und
Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und
geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und
Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und
Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
2. Leistungen der Stadt Wesseling
(1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung
von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege, die Vermittlung des Kindes an eine
geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere Begleitung der Kindertagespflege.
(2) Die Stadt Wesseling gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
3. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
(1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson
durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor,
wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche
fest.
(2) Persönliche Voraussetzungen:
o Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,
Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen.
o Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.
o Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.
o Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
o Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
o Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
o Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und für kindgerechte sportliche Bewegung, wenn möglich auch
im Freien.
(3) Formale Voraussetzungen:
o Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson erfolgreich teilgenommen oder
die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen
Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt.
o Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung mit
o Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu.
o Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten,
psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind.
o Sie legt für sich und alle übrigen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder
ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.
(4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle
o Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.
o Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht.
o Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.
o Sicherheitsaspekte werden beachtet.
o Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem
Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.
4. Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem
Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme
zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinien.
5. Vermittlung und Betreuungszeiten für Tagespflegekinder
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden und einem zeitlichen
Erfordernis von mindestens 3 Monaten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45
Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten.
(3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.
(4) Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt.
(5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur bei wichtigem Grund und in Abstimmung
mit dem Jugendamt möglich.
6. Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
o eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
o eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
o eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
o eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen,
o den Ausfall der Tagespflegeperson,
o einen Wohnungswechsel,
o eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson
und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die
Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
7. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das
Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Regelung
wird analog dem GTK getroffen. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall
der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls
weitergezahlt. Sofern jedoch während der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen.
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist mit
den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
8. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege
(1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz
von 4,00 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann.
Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert
von 3,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
o der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und
o der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (1,70 – 2,70 € je Stunde)
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im
Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig.
(2) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Pflegekindes oder bei bereits bestehendem
Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grundund Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch
genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr teilweise
oder ganz als Darlehen gewährt werden.
(3) Zusätzlich werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für
eine angemessene Unfallversicherung als Jahressumme erstattet. Als maximaler Berag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
(4) Außerdem werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für
eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als Jahressumme erstattet. Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 39,00 €) erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
9. Voraussetzungen für die Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wesseling haben.
(2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr
wird vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für
diese Kinder in der Kindertagespflege bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen
gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung
steht.
(3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese
Person
o einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
o sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
o an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen.
(4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese
Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.
(5) Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur bei Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt anerkannt sind.
Die Tagespflegeperson soll nicht mit dem Kind verwandt oder verschwägert sein (jeweils bis zum 3. Grad).
10. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.
(2) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem
Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit
festgelegt.
(4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
(5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens
vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen erhoben. Die Beiträge richten sich nach den Betreuungsstunden (pro volle
Stunde je Woche), dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren)
und dem Einkommen der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur
mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist der Bewilligungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche
Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 2 an
die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund
einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind
erhoben, und zwar der jeweils höchste.
(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher
Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
Wenn wegen der Nutzung von Betreuungsangeboten für mehrere Kinder nur ein Beitrag zu entrichten ist, so ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem
Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als
ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
(5) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom
13.01.1991, zuletzt geändert durch Beschluss vom 04.09.2001, treten gleichzeitig außer
Kraft.