Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
10.08.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 14. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2004/2009)
am 10.08.2006:
4.
Bebauungsplan Nr. 04 / 11 „Waldstraße“ im Ortsteil Greste
18. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Leopoldshöhe
hier: Auslegungsbeschluss
AM Pankoke weist auf die S. 26 der Vorlage hin und erkundigt sich, ob von Seiten der Gemeinde
geplant werde, den „Trampelpfad“ entlang des Gewässers „Eselbach“, welcher im Bebauungsplanentwurf als öffentlicher Fußweg dargestellt worden sei, zu erwerben. TA Knipping stimmt dem zu,
erklärt jedoch, dass eine Übernahme dieser Flächen von den Grundstücksverhandlungen abhänge.
AM Blöbaum regt an, auf der S. 91 der Vorlage die Gesamt-Hektarangabe in der Tabelle „Art der
Bodennutzung gem. Flächennutzungsplanes“ zu korrigieren.
AM Gräfe fragt nach, warum bei der Eingriffsbilanzierung (S. 58 der Vorlage) bereits jetzt schon unter
„G 4.4 Intensivrasen/ ggf. Sporthalle“ eine Fläche von 5.760 m² auf künftig 0 geändert worden sei. In
nächster Zeit werden seiner Meinung nach hier keine direkten Versiegelungen stattfinden.
TA Knipping erläutert, dass die Tabelle den Flächenausgleich beinhaltet. Um eine größere Flexibilität
erreichen zu können, werden jetzt schon beide, gem. Planung vorgesehene Flächen berücksichtigt
(Sportplatz und Sporthalle). Beide Vorhaben erfordern einen größeren Ausgleich. Sollte der Bau der
Sporthalle z.B. nicht verwirklicht werden, sei eine Anrechnung auf dem Öko-Konto möglich.
Ein Ausgleich auf dem Freesenberg werde seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen, da die dort
noch zur Verfügung stehenden Flächen insgesamt nicht ausreichen und eine Zerstückelung der
Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan für nicht sinnvoll gehalten werde.
AM Hanning erkundigt sich, ob das Schallgutachten in den Bebauungsplan eingearbeitet worden sei.
Inhaltlich sei das Schallgutachten berücksichtigt worden und Bestandteil der Begründung, so TA
Knipping. Ansonsten müsse man es als fachliche Grundlage sehen und als eine Anlage des
Bebauungsplanes. AM Dudek möchte wissen, warum die Flächen mit Richtwertüberschreitungen, hier:
Bereiche A bis D auf den Seiten 37 und 38 der Vorlage, nicht im Bebauungsplanentwurf dargestellt
werden. TA Knipping weist darauf hin, dass die Karte auf der S. 37 lediglich zur Orientierung dienen
solle.
Die Flächen seien im Bebauungsplan entsprechend der Planzeichenverordnung dargestellt und in der
Planzeichenerklärung (S. 10 der Vorlage) unter „Sonstige Planzeichen“ aufgenommen worden.
AM Dr. Bruck erklärt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/ GRÜNE die Auffassung vertritt, dass es sich bei
der Anlage auf S. 112 der Vorlage „Beurteilung der Sportplatzsituation in der Gemeinde Leopoldshöhe,
insbesondere für die Ortsteile Asemissen, Bechterdissen und Greste“ um eine spezifische Analyse
handelt, welche für den Bebauungsplan und Flächennutzungsplan nicht notwendig sei. Es stellt sich die
Frage, ob man diese Anlage überhaupt beifügen solle.
Aus der Sicht von TA Knipping handelt es sich um eine fachliche Beurteilung der Gesamtsituation,
welche der Begründung als Anlage beigefügt werden sollte.
AM Pankoke ist ebenfalls der Meinung, dass diese Anlage eine Ergänzung der Planungsalternativen (S.
109 der Vorlage) sei und hält es für richtig, diese den Planunterlagen beizufügen.
AM Gräfe erkundigt sich, auf welcher Grundlage die Dachneigungen festgesetzt worden seien. TA
Knipping erklärt, dass hier eine Anpassung an die bestehende Nachbarbebauung und eine
Berücksichtigung der rechtskräftigen Bebauungspläne stattgefunden habe
AM Blöbaum bittet darum, den Unterschied zwischen Zwerchgiebel und Zwerchhaus zu erläutern.
FBL Oortman macht den Ausschussmitgliedern anhand einer Folie den Unterschied, welcher in der
unterschiedlichen Konstruktion und Firstrichtung der Nebengiebel liegt, deutlich.
AV Puchert-Blöbaum schlägt vor, auf S. 13 der Vorlage den Absatz 5.1 wie folgt zu ändern:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege) sind
Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe bis zu 0,80 m zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Die Änderung wird zustimmend zur Kenntnis genommen und in den textlichen Festsetzungen
berücksichtigt.
Da keine weiteren Fragen gestellt werden, lässt AV Puchert-Blöbaum über den Beschlussvorschlag der
Verwaltung abstimmen.
Beschluss:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt dem Entwurf der 18.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe sowie der zugehörigen
Begründung zu und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“ sowie der zugehörigen Begründung zu und beschließt die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -