Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
06.05.2008
Erstellt
26.01.10, 22:19
Aktualisiert
26.01.10, 22:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
63/2008
06.05.2008
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
5.1
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauvoranfrage für den Neubau eines Doppelhauses mit zwei Pkw-Garagen
auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstück 162, gelegen in
Keldenich, Auf dem Tanzberg
Beschlussvorschlag:
Wird aufgrund der Ortsbesichtigung und der Beratung im Ausschuss formuliert!
Sachdarstellung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstück 162, gelegen in
Keldenich, Auf dem Tanzberg, beantragt, auf dem vorgenannten Grundstück ein Doppelhaus mit zwei Pkw-Garagen zu errichten.
Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Keldenich gemäß der im Jahre 1994 erlassenen Ortslagenabgrenzungssatzung, so dass die Zulässigkeit
des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.
Der Antragsteller hat bereits in den Jahren 1983, 1987 und 1990 für das vorgenannte
Grundstück eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
gestellt.
Die Gemeinde hat zu allen Anträgen das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB nicht erklärt.
Als Begründung wurde angegeben,
a)
dass der Flächennutzungsplan für das Grundstück keine Bauflächen, sondern
Fläche für die Landwirtschaft ausweist,
b)
das Grundstück nicht erschlossen ist und
c)
es sich um eine Bebauung in 2. Baulinie handelt.
Vorlagen-Nr. 63/2008
Seite 2
Die zuletzt gestellte Bauvoranfrage aus dem Jahre 1990 wurde von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen mit Bescheid vom 22.10.1990 abgelehnt. Der Antragsteller hat
gegen die Ablehnung erst Widerspruch und dann Klage beim Verwaltungsgericht Aachen
erhoben. Die Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.1991 abgewiesen. Insbesondere führt das Gericht aus, dass es sich um eine sogenannte Hinterlandbebauung handelt, da es sich bei dem Vorhaben des Klägers um das einzige Wohnhaus in
der näheren Umgebungsbebauung handeln würde, das im rückwärtigen Bereich, abseits der
Erschließungsstraße liegen würde. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unzulässig, weil es sich nicht nach der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Unabhängig von der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens, scheiterte die Zulässigkeit des Vorhabens daran, dass die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Das
Antragsgrundstück grenzt lediglich an eine gemeindeeigene unbefestigte Wegeparzelle.
Diese Wegeparzelle genügt nicht den Erfordernissen, die an eine ausreichende Erschließung eines Wohngrundstückes zu stellen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine ausreichende Erschließung derzeit nicht gesichert
ist. Eine Erschließung dieses Weges ist von der Gemeinde nicht angedacht, so dass sich
der Antragsteller durch Vertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB verpflichten müsste, die erforderlichen Erschließungsanlagen auf seine Kosten herzustellen und der Weg dem öffentlichen
Verkehr gewidmet werden kann.
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Antragsteller vorab die Einverständniserklärungen der
betroffenen anliegenden Grundstückseigentümer zu der geplanten Bebauung einholen sollte.
Eine Ortsbesichtigung ist vorgesehen.