Daten
Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Datum
12.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 30.01.2008
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 14. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses
vom Mittwoch, den 12.12.2007 um 18:04 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
3.
Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe
Vorlagennummer: 297/2007
Frau Stange beantwortet die von den Ausschussmitgliedern gestellten Fragen. Im Anschluss
empfiehlt der Kultur- und Partnerschaftsausschuss dem Rat, die Betriebssatzung mit folgendem
Wortlaut zu beschließen:
Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), sowie des § 1 der
Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW. S. 380), hat
der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom __.__.____ folgende Betriebssatzung
beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die Stadt Wesseling betreibt ihre kulturellen Einrichtungen - Büchereien, Artothek, Ausstellungen,
Wessinale, Theater, Kinos, Konzerte, übrige Kulturveranstaltungen und die Veranstaltungshalle
Rheinforum - nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebsverordnung.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Kulturbetriebe der Stadt Wesseling“.
§3
Stammkapital
Es wird ein Stammkapital von 511.291,88 € gebildet.
§4
Betriebsleitung
(1) Die Aufgaben der Betriebsleitung nach der EigVO werden vom Bürgermeister
wahrgenommen; seine Vertretung richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 2 GO NRW.
(2) Die Betriebsleitung bedient sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienststellen der
Stadtverwaltung, soweit nicht in dieser Satzung abweichende Regelungen festgelegt sind.
§5
Betriebsausschuss
Die Aufgaben des Betriebsausschusses obliegen dem für die Beratung von kulturellen
Angelegenheiten zuständigen Ausschuss.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht
durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche
oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach
der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre,
gäbe es nicht die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Wesseling entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder
die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 12.12.2007
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§9
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass
eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen
kann.
§ 10
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 25.000 € überschreiten, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für
andere Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht.
§ 11
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres
von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 12
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Kulturbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Hauptsatzung der Stadt Wesseling.
§ 13
Kasse
Die Kassengeschäfte der Kulturbetriebe werden durch die Stadtkasse Wesseling erledigt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Betriebssatzung für die
Kulturbetriebe der Stadt Wesseling vom 28. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Dezember
2004 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 12.12.2007
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