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Beschlusstext (Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Datum
12.12.2007
Erstellt
23.06.10, 17:43
Aktualisiert
23.06.10, 17:43
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 30.01.2008 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 14. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom Mittwoch, den 12.12.2007 um 18:04 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 3. Neufassung der Betriebssatzung für die Kulturbetriebe Vorlagennummer: 297/2007 Frau Stange beantwortet die von den Ausschussmitgliedern gestellten Fragen. Im Anschluss empfiehlt der Kultur- und Partnerschaftsausschuss dem Rat, die Betriebssatzung mit folgendem Wortlaut zu beschließen: Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom __.__.____ folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Gegenstand des Betriebes Die Stadt Wesseling betreibt ihre kulturellen Einrichtungen - Büchereien, Artothek, Ausstellungen, Wessinale, Theater, Kinos, Konzerte, übrige Kulturveranstaltungen und die Veranstaltungshalle Rheinforum - nach Maßgabe dieser Satzung entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebsverordnung. §2 Name des Betriebes Die Einrichtung führt den Namen „Kulturbetriebe der Stadt Wesseling“. §3 Stammkapital Es wird ein Stammkapital von 511.291,88 € gebildet. §4 Betriebsleitung (1) Die Aufgaben der Betriebsleitung nach der EigVO werden vom Bürgermeister wahrgenommen; seine Vertretung richtet sich nach § 68 Abs. 1 und 2 GO NRW. (2) Die Betriebsleitung bedient sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben der Dienststellen der Stadtverwaltung, soweit nicht in dieser Satzung abweichende Regelungen festgelegt sind. §5 Betriebsausschuss Die Aufgaben des Betriebsausschusses obliegen dem für die Beratung von kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ausschuss. §6 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. (4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling entsprechend Anwendung. §7 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind. §8 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 12.12.2007 Seite 2 §9 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann. § 10 Vermögensplan Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn keine Deckung durch Wenigerauszahlungen für andere Einzelvorhaben im Vermögensplan besteht. § 11 Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. § 12 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Kulturbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling. § 13 Kasse Die Kassengeschäfte der Kulturbetriebe werden durch die Stadtkasse Wesseling erledigt. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Betriebssatzung für die Kulturbetriebe der Stadt Wesseling vom 28. Dezember 1995 in der Fassung vom 22. Dezember 2004 außer Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 12.12.2007 Seite 3