Daten
Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
12.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 15.05.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 18. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 12.05.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
3.
8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 177/2008
8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der
Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel I
§ 7 – Ausländerbeirat
In der Überschrift zu § 7 wird „Ausländerbeirat“ durch „Integrationsbeirat“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat.
Der Integrationsbeirat besteht aus 11 Mitgliedern.“
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Ausländerbeirates“ durch „Integrationsbeirates“ ersetzt.
§ 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
In § 10 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an
Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.“
In § 10 Abs. 3 Buchstabe a) wird der Betrag 7,67 € durch 8,00 € ersetzt.
In § 10 Abs. 3 Buchstabe f) wird der Betrag 18,41 € durch 18,50 € , der Betrag 92,03 € durch den
Betrag 92,00 € und der Betrag 245,42 € durch den Betrag 250,00 € ersetzt.
§ 11 – Mitglieder des Rates
In der Überschrift zu § 11 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“
ersetzt.
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende
Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.“
§ 13 – Rat, Ausschüsse
In § 13 entfällt der bisherige Absatz 7. Absatz 8 wird somit Absatz 7.
§ 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
In § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.“
In § 19 wird die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ durch „Ortsbürgermeister“ ersetzt.
§ 20 – Beamte und Beschäftigte
§ 20 wird umbenannt und erhält folgende Fassung:
„§ 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind vom Rat
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Bürgermeister oder einem Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren
Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des persönlichen
Referenten/Pressereferenten.
(3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht
zustande, entscheidet der Bürgermeister.
(4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung,
Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme
eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der
Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.
(5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.
§ 21 – Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der
Stadtverwaltung
In § 21 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Amtsleiter“ durch „Verwaltungsdirektoren und die
Bereichsleiter“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 wird die Bezeichnung „GO NW“ bzw. „GO“ durch „GO
NRW“ ersetzt.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.05.2009
Seite 2
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.05.2009
Seite 3