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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
19.11.09, 21:44
Aktualisiert
19.11.09, 21:44
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 163/2009 24.11.2009 Federführung: Fachbereich FB III An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X Fachbereichsleiter: Sachbearbeiterin: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich Deckung erfolgt durch Euro TOP 5.3 Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Ausnahmeantrag nach § 31 BauGB erklärt. Alternativ: Es verbleibt bei dem Beschluss des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 04.11.2008 – Punkt 3.3 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung -, das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Ausnahmeantrag nach § 31 BauGB nicht zu erklären. Sachdarstellung: Es wird Bezug genommen auf die Sitzungen des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 25. August 2008 und am 16. September 2008 sowie die Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 04.11.2008 – Punkt 3.3 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung-. Die Verwaltung hat in diesen Sitzungen über die Absicht eines Mobilfunkbetreibers im Inneren der Pfarrkirche in Keldenich eine Mobilfunkanlage zu errichten, berichtet. Es wurde zudem dargelegt, dass nach Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen die Errichtung der Mobilfunkanlage gem. § 65 Abs. 1 Nr. 18 Bauordnung NRW genehmigungsfrei ist, jedoch da sie sich in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) befindet, einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Vorlagen-Nr. 163/2009 Seite 2 In der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 04.11.2008 wurde das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu dem vorgelegten Ausnahmeantrag nicht erklärt. Der Beschluss des Ausschusses wurde dem Kreis Euskirchen mit Bericht vom 11.11.2008 mitgeteilt. Darüber hinaus hat die Verwaltung in der vorgenannten Sitzung vorgeschlagen, weitere Gespräche mit allen Beteiligten zu führen, um eine alternative Lösung zu finden. Am 16.12.2008 fand dann unter Einschaltung eines Vertreters der Clearingstelle des Städte- und Gemeindebundes ein Abstimmungsgespräch mit allen Beteiligten im Rathaus der Gemeinde Kall statt. Es wurde vereinbart, dass die Gemeinde Kall zusammen mit dem Mobilfunkbetreiber mögliche Alternativstandorte zur Versorgung der Ortslage Keldenich bzw. des Industriegebietes Kall erarbeiten soll. Weiterhin wurde sich darauf geeinigt, dass der gestellte Ausnahmeantrag bis zur Entscheidung über den Standort ausgesetzt werden soll. Über die Alternativstandorte wurde in der Sitzung des Planungs, Bau- und Umweltausschusses am 31.03.2009 von der Verwaltung berichtet. Zwischenzeitlich hat der Betreiber schriftlich mitgeteilt, dass die Alternativstandorte und somit auch eine „Mastlösung“, insbesondere aus unternehmensinternen Gründen nicht in Frage kommen. Mit Verfügung vom 21.09.2009 hat der Kreis Euskirchen, Untere Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde erneut am Verfahren zwecks Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Ausnahmeantrag gemäß § 31 BauGB beteiligt. Die Verwaltung geht davon aus, dass der beantragte Standort genehmigungsfähig ist. Auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Versagung des Einvernehmens wird verwiesen. Die Verwaltung hat zunächst fristwahrend das Einvernehmen nicht erklärt.