Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlusstext (8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling) Beschlusstext (8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling) Beschlusstext (8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

öffnen download melden Dateigröße: 65 kB

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 19.06.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 38. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 9. 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 177/2008 Unter Berücksichtigung dieser Änderung wird folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff./SGV NW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 folgende 8. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel I § 7 – Ausländerbeirat In der Überschrift zu § 7 wird „Ausländerbeirat“ durch „Integrationsbeirat“ ersetzt. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der nach § 27 GO NRW zu bildende Ausländerbeirat führt die Bezeichnung Integrationsbeirat. Der Integrationsbeirat besteht aus 11 Mitgliedern.“ § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wahl findet innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist statt. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekanntgemacht.“ In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Ausländerbeirates“ durch „Integrationsbeirates“ ersetzt. § 10 – Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz In § 10 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied.“ In § 10 Abs. 3 Buchstabe a) wird der Betrag 7,67 € durch 8,00 € ersetzt. In § 10 Abs. 3 Buchstabe f) wird der Betrag 18,41 € durch 18,50 € , der Betrag 92,03 € durch den Betrag 92,00 € und der Betrag 245,42 € durch den Betrag 250,00 € ersetzt. § 11 – Mitglieder des Rates In der Überschrift zu § 11 wird die Bezeichnung „Mitglieder des Rates“ durch „Ratsmitglieder“ ersetzt. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.“ § 13 – Rat, Ausschüsse In § 13 entfällt der bisherige Absatz 7. Absatz 8 wird somit Absatz 7. § 19 – Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften In § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.“ In § 19 wird die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ durch „Ortsbürgermeister“ ersetzt. § 20 – Beamte und Beschäftigte § 20 wird umbenannt und erhält folgende Fassung: „§ 20 – Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen (1) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zu Stadt verändern, sind vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme des persönlichen Referenten/Pressereferenten. (3) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister. (4) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme eines tariflich Beschäftigten in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. (5) Ämter mit leitender Funktion (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG) werden auf Probe übertragen.“ § 21 – Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung In § 21 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Amtsleiter“ durch „Verwaltungsdirektoren und die Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.05.2009 Seite 2 Bereichsleiter“ ersetzt. In § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 wird die Bezeichnung „GO NW“ bzw. „GO“ durch „GO NRW“ ersetzt. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.05.2009 Seite 3