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Beschlusstext (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung: hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
51 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlusstext (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 19.06.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 38. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 16. Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung: hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 5/2009 1. Ergänzung Folgende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses wird genehmigt: Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses der Stadt Wesseling vom 31.03.2009, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: 17.05.2009 05.07.2009 29.11.2009 Lifestylemesse Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG NRW zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 23.04.2008 außer Kraft. 20 Ja-Stimme(n), 13 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) Herr Elmar Gillet erklärt, dass er - entgegen seiner Fraktion - der Vorlage zustimmt.