Daten
Kommune
Wesseling
Größe
51 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 19.06.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 38. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
16.
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 5/2009 1. Ergänzung
Folgende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses wird genehmigt:
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der
Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Dringlichkeitsentscheidung des
Hauptausschusses der Stadt Wesseling vom 31.03.2009, für das Gebiet der Stadt Wesseling
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
17.05.2009
05.07.2009
29.11.2009
Lifestylemesse
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG
NRW zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr.
2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass der Stadt Wesseling vom 23.04.2008 außer Kraft.
20 Ja-Stimme(n), 13 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) Herr Elmar Gillet erklärt, dass er - entgegen seiner
Fraktion - der Vorlage zustimmt.