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Beschlusstext (Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
22 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Stadt Wesseling Wesseling, den 19.06.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 38. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 10. Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Vorlagennummer: 17/2009 Auf Empfehlung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses und des Hauptausschusses wird die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek vom 8. November 2006 wie folgt geändert: 1. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 2 erhält folgende Fassung: §2 Benutzerkreis Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. § 5 erhält folgende Fassung: §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. d) Bestseller 2 Wochen In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. (3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. § 9 erhält folgende Fassung: §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt. (4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Gebühren. Artikel II Diese Änderungssatzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.05.2009 Seite 2