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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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BESCHLUSS
über das Ergebnis der 26. Sitzung des Kreistages am 21.09.2004 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
Der Kreistag beschließt einstimmig, die Tagesordnungspunkte
10.1 und 10.2 zusammen zu beraten.
Landrat Rosenke berichtet über den Stand des Verfahrens,
wobei er sich auch auf die umfangreichen Artikel in der Presse
bezieht. Danach sei mittlerweile bekannt, dass das zuständige
NRW-Arbeitsministerium den Antrag des Kreises Euskirchen
auf Zulassung als kommunaler Träger gemäß § 6 a SGB II
(sog. Optionsmodell) abgelehnt und diese negative Einschätzung dem entscheidenden Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit übermittelt habe.
Mittlerweile habe auch auf Initiative des Landtagsabgeordneten
Jülich beim NRW-Arbeitsministerium in Düsseldorf ein Erörterungstermin stattgefunden, an dem neben dem zuständigen
Staatssekretär Dr. Fischer und weiteren Mitarbeitern aus dem
Ministerium Herr Jülich und Herr AV Poth teilgenommen haben.
Vom Ergebnis her habe das Arbeitsministerium festgestellt,
dass im Kreis Euskirchen das Kriterium des Vorhandenseins
einer Beschäftigungsgesellschaft nicht gegeben sei. Eine inhaltliche Bewertung der bisherigen Arbeit sei nicht vorgenommen
worden. Der Kreis Euskirchen sei im Übrigen als leistungsstarker Kreis bekannt. Immerhin sei erreicht worden, dass die Bewerbung des Kreises Euskirchen für das Optionsmodell in Berlin vorgelegt werde.
Landrat Rosenke teilt mit, dass er die Begründung des NRWArbeitsministeriums in keinem Fall nachvollziehen könne und
dass er deshalb bereits sofort in Düsseldorf und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit remonstriert habe. Der
Kreistag habe seinerseits bewusst auf die Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft verzichtet. Vielmehr seien im Kreis
Euskirchen die gewachsenen Strukturen konsequent genutzt
und ein umfangreiches Netzwerk mit Wohlfahrtsverbänden,
Bildungsträgern und anderen Behörden bei der Aufgabenerfüllung herangezogen worden. Diese vom Kreistag mitgetragene
damalige Entscheidung habe u. a. dazu geführt, dass in den
Jahren 2000 bis 2003 über 3000 Teilnehmer/innen (Jugendliche und Frauen) betreut worden seien. Die Vermittlungsquote
im Kreis Euskirchen belaufe sich auf über 51 %. Der Kreis Euskirchen habe dadurch über 6 Mio. € an Sozialhilfe eingespart.
Die entscheidende Aussage des NRW-Arbeitsministeriums, der
Kreis Euskirchen habe keine Vorerfahrung und sei daher für
das Optionsmodell nicht qualifiziert, betrachte er als einen
Schlag in das Gesicht der engagierten Mitarbeiterinnen und
-2Mitarbeiter seiner Verwaltung. Dagegen habe er sich im Namen
des Kreises Euskirchen gewehrt. Im Übrigen habe auch die
Regio Aachen auf Nachfrage die Leistungsfähigkeit des Kreises
auf diesem Gebiet nachdrücklich bestätigt.
Mit Ausnahme der SPD-Fraktion teilen die Sprecher aller Fraktionen die Auffassung des Landrates. Hier seien Fakten verdreht bzw. falsche Fakten einer Entscheidung zugrundegelegt
worden. Es könne natürlich auch sein, dass die damalige Entscheidung des Kreistages, keine Beschäftigungsgesellschaft zu
gründen, nicht ins politische Bild passe. Das Optionsmodell und auch der Antrag des Kreises Euskirchen - sollte ja gerade
der Beweis sein, dass es auch ohne eine Beschäftigungsgesellschaft gehe. Das nicht nur vom Kreis Euskirchen angestrebte Optionsmodell sei ein Modell der Vernunft. Bei der Entscheidung des NRW-Arbeitsministeriums hinsichtlich der Meldung
von 10 Kreisen aus Nordrhein-Westfalen für das Optionsmodell
seien auch die Grundsätze der Gleichwertigkeit, Leistungsfähigkeit und Gleichrangigkeit nicht richtig gewichtet worden.
Für die SPD-Fraktion vertritt Kreistagsmitglied Uwe Schmitz die
Auffassung, dass seine Fraktion immer eine Kreisbeschäftigungsgesellschaft gefordert habe. Die durch die Entscheidung
des NRW-Arbeitsministeriums geschaffene neue Lage müsse
einvernehmlich geregelt werden. SPD-Kreistagsmitglied
Hergarten vertritt die Meinung, dass das durchaus gute
Verfahren im Kreis Euskirchen dem NRW-Arbeitsministerium
offensichtlich nicht in ausreichender Form und rechtzeitig
vorgestellt worden sei.
UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke, stellt die Frage, was
denn nun nach dem negativen Urteil des NRWArbeitsministeriums geschehe. Herr Poth erläutert hierzu, dass
die Verwaltung sich auf alle Eventualfälle vorbereite. In jedem
Fall sei es das Ziel, allen Hilfesuchenden so weit wie möglich
zu helfen. Im Übrigen sei für eine endgültige Lösung auf die
Übergangsfrist bis zum 30.09.2005 hinzuweisen.
In jedem Fall sei festzuhalten, dass die negative Einschätzung
des NRW-Arbeitsministeriums ausschließlich in der fehlenden
Beschäftigungsgesellschaft des Kreises Euskirchen begründet
sei und nicht darin begründet sei, dass die vorgelegten Antragsunterlagen nicht aussagekräftig genug gewesen seien.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt der Vorsitzende die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung
Z 1/D 45/2004 und Z 1/A 86/2004 zur Abstimmung.
Der Kreistag genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung vom
30.08.2004 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NW und beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Zulassung
als kommunaler Träger gemäß § 6a SGB II (Option) zu stellen. Dieser Antrag wird nur dann gestellt, wenn gesicherte
Erkenntnisse über eine auskömmliche Finanzierung durch
den Gesetzgeber vorliegen.
2. Sollte dieser Antrag durch das Bundesministerium für Wirt-
-3schaft und Arbeit (BMWA) negativ beschieden werden, wird
die Verwaltung beauftragt, mit der Agentur für Arbeit Brühl
die unterzeichnete Absichtserklärung als Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit nach dem
SGB II in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu fixieren. Wesentliche Voraussetzung ist auch hier, dass eine
auskömmliche Finanzierung sichergestellt ist.
3. Wegen der fehlenden Delegationsmöglichkeit schließt der
Kreis Euskirchen mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Regelung der Übergangsvorschriften gemäß §§ 65a ff. SGB II ebenfalls öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Diese Regelungen sollen keine Erstattungen von
Personal- und Sachkosten vorsehen.
Sollte der Antrag gemäß § 6a SGB II nicht positiv beschieden
werden und der Vertrag zur kooperativen Zusammenarbeit
nicht zustande kommen, stimmt der Kreistag einer ausschließlichen Wahrnehmung der dem Kreis Euskirchen gesetzlich zugeordneten Aufgaben nach dem SGB II zu.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Landesregelung ist eine
Delegationssatzung zu den originären Aufgaben des kommunalen Trägers (Kosten der Unterkunft, Heizung, Kinderbetreuung
etc.) zu beschließen.
Sollte der Vorvertrag zur Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit nach dem SGB II in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in den Vertragsstatus erhoben
werden, sind folgende Änderungen zu prüfen und anzustreben:
-
§ 5 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit 2/3-Mehrheit
abwählen.“
§ 5 Abs. 5 Satz 3 und § 6 Abs. 2 Satz 2: Es wird jeweils der
Satz „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.“ ersatzlos gestrichen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltung(en)