Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 19.06.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 38. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
11.
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 24/2009
Auf Empfehlung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses und des Hauptausschusses wird folgender
Beschluss gefasst:
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Aufgrund des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April
2005 (GV NW S 306) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) hat der Rat der Stadt Wesseling
in seiner Sitzung am 26. Mai 2009 folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, zur Dokumentation der Geschichte der Stadt Wesseling wie zur Wahrung
ihrer Rechte beizutragen und das bei den Dienststellen (künftig als Organisationseinheiten bezeichnet)
angefallene Registraturgut, das zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt wird, zu bewerten und
solches von bleibendem Wert zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein
nutzbar zu machen. Das Archiv berät die Dienststellen bei der Verwaltung und Sicherung des
Registraturgutes.
(2) Das Archiv fördert die Erforschung und Darstellung der Geschichte, insbesondere der Geschichte des
Wesselinger Raumes. Innerhalb dieser Aufgabe kann es Vereinbarungen mit Einzelpersonen, Verbänden
und Vereinen sowie wissenschaftlichen Institutionen abschließen.
(3) Das Archiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Druckschriften der
Stadt Wesseling. Ihm sind die aus den Bibliotheken der einzelnen Organisationseinheiten ausgesonderten
Bücher anzubieten.
(4) Das Archiv übernimmt als ergänzende Dokumentationen zu den amtlichen Beständen auch Archivalien
privater Herkunft und sammelt andere Schrift-, Druck-, Bild- und Tondokumente, soweit ein
Sachzusammenhang mit dem Registraturgut der Stadt Wesseling besteht.
§2
Registraturgut
(1) Registraturgut im Sinne dieser Satzung sind insbesondere sämtliche bei der Erledigung der
Dienstgeschäfte entstehenden analogen und digitalen Daten- und Informationsträger wie Dienstakten,
Karteien, Amtsbücher, Magnetbänder und -platten, CDs, ADV-Ausdrucke, Fotos, Bilder, Pläne, Karten,
Risse, Zeichnungen, Ton- und Bildaufzeichnungen einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen
Programme oder vergleichbare Hilfsmittel.
(2) Nach erfolgter Abgabe an das Archiv gemäß § 3 wird das Registraturgut zu Archivgut.
(3) Archivgut ist unveräußerlich.
§3
Abgabe von Registraturgut
(1) Die Organisationseinheiten prüfen in regelmäßigen Abständen, welche Teile ihres Registraturgutes für die
laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen haben sie
dieses Registraturgut dem Archiv vollständig anzubieten, eine Vernichtung oder eine Entnahme einzelner
Vorgänge ist ohne Einwilligung des Archivs nicht zulässig. Die Entscheidung über den bleibenden Wert trifft
das Archiv. Registraturgut, das dauerhaft aufzubewahren ist, kann als Archivgut ins Archiv übernommen
werden, wenn es zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt wird. Es gilt die Dienstanweisung zu
Aufbewahrung und Archivierung von Registraturgut bei der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Organisationseinheiten können in Sonderfällen mit dem Archiv ein anderes Verfahren vereinbaren.
(3) Auch alle ausschließlich elektronisch geführten Unterlagen sind vor ihrer Löschung ebenfalls dem Archiv
anzubieten. Bei elektronisch geführtem Registraturgut ist die Form der Darstellung bzw. Übernahme
zwischen Archiv und Organisationseinheit abzustimmen.
§4
Benutzung
(1) Das Schriftgut ist in den ersten 30 Jahren nach Aktenschließung nur der abgebenden
Organisationseinheit zugänglich. Über eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Sperrfrist für die Benutzung
durch Dritte entscheidet das Archiv, bzw. in strittigen Fällen der Bürgermeister. Diese Sperrfrist gilt nicht für
solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(2) Nach Ablauf der Schutzfristen können die Archivalien im Rahmen der Benutzungsordnung des Archivs
der Stadt Wesseling benutzt werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling vom 28. Oktober 1985 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 26.05.2009
Seite 2