Daten
Kommune
Wesseling
Größe
132 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 19.06.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 38. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 26.05.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
14.
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht
-Neufassung der städtischen VergabeordnungVorlagennummer: 52/2009
Mit diesen Änderungen beschließt der Rat der Stadt Wesseling die folgende Neufassung der städtischen
Vergabeordnung:
Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt
Wesseling -Vergabeordnung- vom
In Ergänzung des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644) in der Fassung der Berichtigung vom
06. Januar 2005 (GV NRW. S. 15) hat der Rat der Stadt Wesseling am 26. Mai 2009
folgende Ordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
Die Ordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für
die Stadt Wesseling anzuwenden.
§2
Grundsätze der Vergabe
Für die Vergaben gelten neben
a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B)
b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B)
c) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
d) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
e) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge
f ) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
die Bedingungen dieser Vergabeordnung, sowie die Zusätzlichen und Besonderen
Vertragsbedingungen
der
Stadt
Wesseling.
Bei
jeder
Vergabe
sind
die
Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren.
§ 2a
Beschleunigung von Investitionen
(1) Für die Jahre 2009 und 2010 werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt
geändert:
a) bei Bauleistungen (VOB)
freihändige Vergaben
beschränkte Ausschreibungen
b) bei Liefer- und Dienstleistungen (VOL)
freihändige Vergaben oder beschränkte
Ausschreibungen
bis 100.000 €
bis
1 Mio €
bis 100.000 €
(2) Die beschränkten Ausschreibungen nach Abs. 1 können ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es sind mindestens drei Angebot
einzuholen.
§3
Wahl der Vergabeart
(1) Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgende Wertgrenzen (netto) und
Schwellenwerte (netto) festgesetzt:
a) bei Bauleistungen (VOB)
öffentliche Ausschreibungen
im Tiefbau
ab 300.000 €
für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd,Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne
Putzarbeiten)
ab 150.000 €
für Ausbaugewerke, Pflanzungen und
Straßenausstattung
ab 75.000 €
offenes Verfahren europaweit
ab 5,15 Mio €
unabhängig von der Art der Bauleistung
b) bei Lieferung- und Dienstleistungen (VOL)
öffentliche Ausschreibungen
ab 75.000 €
offenes Verfahren europaweit
ab 206.000 €
c) bei freiberuflichen Dienstleistungen (VOF)
öffentliche Ausschreibungen
ab 75.000 €
Verhandlungsverfahren europaweit
ab 206.000 €
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe
oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall
unberührt.
Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche
rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese dann bestimmend.
Vorschriften
(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden,
wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) die Wertgrenzen des Abs.
1 unterschreitet.
(3) Aufträge unter 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne Ausschreibung vergeben
werden (freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb
dieser Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die
Leistung in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in
Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener
Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder
Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Leistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die
Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme
aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart
zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen (z.B. Jahreswert) und in gegebenen
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Abständen zu überprüfen.
§4
Verfahren
(1) Bei freihändiger Angebotseinholung sind nach Möglichkeit mehrere Unternehmer zur
Angebotsabgabe aufzufordern, und zwar in der Regel mindestens drei. Eine
Angebotseinholung ist hierbei auch über das Internet zulässig.
(2) Aufträge bis zu 1.500 € können ohne schriftliche Angebote vergeben werden. Die
Angebotsergebnisse sind aktenkundig zu machen.
(3) Zur beschränkten Ausschreibung sind nach Möglichkeit wenigstens sechs Unternehmer
aufzufordern. Mindestens zwei auswärtige Unternehmer sind hierbei mit anzufordern.
(4) Bei Aufträgen unter 5.000 € werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe an Hand der
Unternehmerdatei durch den Fachbereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 5.000 € und bei
beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmen an Hand der
Unternehmerdatei von der Zentrale Vergabestelle ausgewählt; hierbei sind die
Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der Fachbereich kann
Vorschläge machen. Den vom Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen
Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser Ausschüsse
ist auf Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. Vor jeder Aufforderung zur
Angebotsabgabe zu beschränkten Ausschreibungen ist die Leistungsfähigkeit der
Unternehmen in Bezug auf die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen
entsprechend dem Inhalt von Absatz 5 zu überprüfen.
(5) Bewerber haben bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel mit der Abgabe des
Angebotes den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller,
gerätemäßiger und finanzieller Hinsicht sowie über bereits ausgeführte Bauvorhaben
gleicher Art und ähnlichen Umfangs zu erbringen. Ist ein Bewerber bereits
präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise der Geeignetheit
als erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert
werden.
(6) Zur Erzielung prüf- und wertbarer Angebote sind die Leistungen entsprechend den
Verdingungsordnungen
eindeutig
und
erschöpfend
zu
beschreiben
(Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis). Den Verdingungsunterlagen sind die
Vertragsbedingungen der Stadt, sowie Vordrucke für die Erklärungen beizufügen, die
nach den Verdingungsordnungen und den Vertragsbedingungen der Stadt von den
Bietern abzugeben sind. Ausnahmen hiervon sind nur bei geringfügigen Lieferungen,
Leistungen oder Bauleistungen zulässig.
Die Verdingungsunterlagen sollen jeweils dem aktuellen Stand der Gesetzgebung bzw.
der Rechtsprechung angepasst werden.
§5
Architekten- und Ingenieurverträge
(1) Architekten- und Ingenieurverträge sollen, wenn der Bedeutung des Projektes
angemessen, nach dem Ergebnis eines Preis- und Leistungswettbewerbs
abgeschlossen werden. Die in den anzuwendenden Gebührenordnungen
vorgeschriebenen Mindestsätze sollen nicht unterschritten werden, sofern nicht
Ausnahmefälle nach der HOAI vorliegen. Bei Honoraren von mehr als 206.000,00 € sind
die Vorgaben der VOF zu beachten.
(2) Die Architekten- und Ingenieurverträge sind so zu gestalten, dass sie alle Sicherungen
hinsichtlich Haftungsvorschriften, sach- und fachgerechter Ausführung, Verpflichtung
zur Führung eines Bautagebuches und Vorschriften über eine vorschriftsmäßige und
zeitgerechte Abrechnung der Bauvorhaben einschließlich möglicher Konventionalstrafen
und Prämiengewährung vorhalten.
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(3) In den Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Auftragsnehmer zu verpflichten, die
Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen zur Prüfung vorzulegen. Die jeweils
weiterführenden Leistungsphasen dürfen erst dann bearbeitet werden, wenn die
vorangegangenen Leistungsphasen vor der Stadt Wesseling freigegeben wurden.
(4) Alle Bau- und Rechnungsunterlagen beauftragter Unternehmen sind durch die mit der
Bauleistung beauftragten Architekten und Ingenieure sachlich und rechnerisch
vollständig prüfen zu lassen.
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
(1) Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und von
Bauleistungen ab 50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentralen
Vergabestelle gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des
Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag
erholten soll, vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor
Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle
des Landes NRW nachzufragen.
(2) Der Zentralen Vergabestelle obliegt die Verpflichtung, die Vergabe von Bauaufträgen
über 200.000 € (brutto) gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuzeigen.
§6
Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung
(1) Der Auftrag ist gemäß VOB Teil A § 25 oder VOL Teil A § 25 dem Bieter zu erteilen,
der unter Berücksichtigung alle technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls
gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten das annehmbarste bzw.
wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht
entscheidend.
(2) Von der Möglichkeit, eine Kalkulation beizuziehen, kann Gebrauch gemacht werden.
Werden Preisabreden festgestellt oder begründet vermutet, ist dem Bürgermeister und
dem Leiter des Bereichs Rechnungsprüfung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Dem Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss ist auf Beschluss
auch Einsicht in die Angebotsunterlagen zu gewähren; dabei ist jedoch § 31 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Erhält der Bieter mit
dem niedrigsten Angebotspreis nicht den Zuschlag, sind die dafür maßgebenden
Gründe im Beschluss des Vergabeausschusses oder des sonst zuständigen
Ausschusses festzulegen.
(4) Alle Aufträge sollen vor der Ausführung schriftlich erteilt werden. Bestellscheine sind bei
Aufträgen bis 10.000 €, Auftragsschreiben bei Aufträgen über 10.000,00 € zu
verwenden.
(5) Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Auftragserteilung mündlich oder fernmündlich, ist
die schriftliche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Verteilung einer Lieferung, Leistung oder Bauleistung auf mehrere Bestellscheine
oder Austragsschreiben ist nicht statthaft. Erfolgt eine Auftragserteilung für
verschiedene Sachkonten bzw. Buchungsstellen, dann ist die sach- und kostengerechte
Aufteilung auf der zur Akte genommenen Auftragsdurchschrift festzuhalten.
(7) Handelsübliche Rabatt- und Skontovergünstigungen sind im Rahmen des geltenden
Rechts zu vereinbaren.
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(8) In den Auftragsschreiben und Bestellscheinen sind etwaige Abweichungen von der
Ausschreibung und insbesondere die Termine für die Ausführung der Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen festzulegen. Außerdem ist von den Bau- und Lieferfirmen
zu fordern, dass
a) die Rechnungen in dreifacher Ausfertigung, ggf. mit der Zweitausfertigung des
Bestellscheines, über die zentrale Posteingangsstelle eingereicht werden,
b) Stundenlohnarbeiten gemäß den maßgeblichen Preisvorschriften grundsätzlich
nach Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten (Vorhalteentgelte oder Mieten und
Reparaturentgelte) sowie Frachten, Fuhrkosten usw. zuzüglich Zuschlägen
abzurechnen sind.
(9) Jede Lieferung, Leistung und Bauleistung ist nach VOL und VOB abzunehmen. Die
Abnahme ist möglichst gemeinsam mit dem Auftragsgeber durchzuführen. Die sich
daraus ergebenden Termine zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigungen sind
listenmäßig in den Bereichen für die von dort erteilten Aufträge zu führen. Es muss
sichergestellt sein, dass vier Wochen vor Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung eine
Prüfung auf Mangelfreiheit der Lieferung, der Leistung oder der Bauleistung stattfindet
(10) Alle Auftragnehmer, denen Aufträge nach öffentlicher und beschränkte Ausschreibung
oder nach aufgehobener Ausschreibung freihändig erteilt werden, müssen ein
Bautagebuch führen, wenn die Auftragssumme 50.000 € überschreitet. Bei
Unterschreitung dieses Betrages sind Arbeitsnachweise zu erbringen.
(11) Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens sind genaue Bestandszeichnungen zu fertigen,
die beim zuständigen Fachbereich und den Vermögensakten aufzubewahren sind. Bei
der Bauleistung durch Architekten und Ingenieure ist das Anfertigen der
Bestandszeichnungen vertraglich zu vereinbaren.
§7
Vergabeentscheidung
(1) Bei Aufträgen über 50.000 € für Bauleistungen, sowie für Architekten- und
Ingenieurleistungen über 25.000 €, die auf Bauleistungen gerichtet sind, bedarf der
Bürgermeister
zur
Auftragsvergabe
der
vorherigen
Zustimmung
des
Vergabeausschusses oder des sonst zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister
fertigt als Grundlage für die Entscheidung des Ausschusses eine Sitzungsvorlage, die
mindestens folgende Angaben enthält:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
die bei der Ausschreibung oder der Angebotseinholung beteiligten Firmen,
das Submissionsergebnis, einschließlich der eingeräumten Nachlässe und Skonti,
die Wertung der Angebote,
die eventuelle erforderliche Begründung, warum von einer Ausschreibung nach §
2a oder § 3 abgesehen wurde,
das Prüfungsergebnis des Bereichs Rechnungsprüfung,
einen Vergabevorschlag,
das Endergebnis der Kostenberechnung des Fachbereichs sowie
das Sachkonto und die Höhe der dort noch zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
Die Zustimmung des Ausschusses gilt als erteilt, wenn:
1.
2.
3.
4.
5.
er der auf die Bauausführung gerichtete Planung, der Kostenberechnung und der
eventuell beabsichtigten Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bereits
zugestimmt ,
eine Ausschreibung gemäß § 2a oder § 3 stattgefunden,
das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte annehmbarste Angebot den
niedrigsten Angebotspreis mit Deckung in de Kostenrechnung den Zuschlag
erhalten soll,
der Bereich Rechnungsprüfung keine Bedenken erhoben hat und
eine Genehmigung nach § 21 der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
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(2) Bei Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 50.000 €, die keine Bauleistungen
sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Entscheidung des
zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung
der Ausschüsse eine Sitzungsvorlage, die mindestens die Angaben gemäß Absatz 1
Buchstabe a) bis h) enthält.
(3) Über die Vergaben von Aufträgen bis 50.000 € entscheidet der Bürgermeister.
Unberührt bleibt das Prüfungsrecht des Bereichs Rechnungsprüfung, wobei bei
Aufträgen über 500 € auch die Anlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und f) bis
h) mit vorzulegen sind; Ausnahmen hiervon sind den entsprechenden Verfügungen des
Bereichs Rechnungsprüfung zu entnehmen.
Der jeweilige Ausschuss wird über die Entscheidung der Verwaltung, bei denen die
Zustimmung nach Abs. 1 als erteilt gilt, unterrichtet.
§8
Erweiterung von Aufträgen
(1) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen (Nachträge, Erweiterungen) zu Aufträgen,
deren Auftragssumme mehr als 50.000 € beträgt, entscheidet der Vergabeausschuss
oder der sonst zuständige Ausschuss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach
Absatz 3 vor.
(2) Wird bei Aufträgen bis 50.000 € die Erteilung von Anschlussaufträgen notwendig, so
entscheidet der Bürgermeister. Wird durch die Erteilung des Anschlussauftrages die
Gesamtauftragssumme von 50.000 € um mehr als 5.000 € überschritten, so sind unter
Angabe der Gründe, die zur Überschreitung geführt haben, der Vergabeausschuss oder
der sonst zuständige Ausschuss schriftlich in Form einer Vorlage zu unterrichten.
(3) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen zu Aufträgen über 50.000 € entscheidet der
Bürgermeister, wenn
a) es sich um Massenüberschreitungen handelt und deren Kosten nicht mehr als
10 % des Hauptauftrages ausmachen,
b) zusätzliche Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vergeben werden, für die
Einheitspreise im Hauptauftrag nicht vereinbart sind und die einzelnen
Zusatzleistungen 10 % der Auftragssumme insgesamt nicht überschreiten.
(4) Erhöhungen der Auftragssumme aufgrund vertraglich zugesicherter Lohn- und
Stoffpreiserhöhungen gelten nicht als Auftragserweiterung.
(5) Werden mit der Abrechnung Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den erteilten
Aufträgen festgestellt, so ist dies dem Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen
Ausschuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§9
Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel
(1) Von den beauftragten Unternehmern oder Lieferfirmen sind Nachtragsangebote
einzuholen, sofern sich bei der Ausführung des Auftrages über Lieferungen, Leistungen
und Bauleistungen herausstellt, dass wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag erforderlich werden. Wesentliche Abweichungen sind Änderungen oder
Erweiterungen des vertraglich Vereinbarten, die entweder 10 % oder ursprünglichen
Auftragssumme -mindestens aber 500 € - oder 10.000 € überschreiten.
Nachtragsangebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen und zu
begründen. Für jeden Nachtrag ist ein zusätzlicher Auftrag erforderlich. Die
Auftragserteilungen erfolgen nach den §§ 7 und 8. Werden mehrere Nachträge
erforderlich, gilt ihre Gesamtsumme als Auftragssumme.
Die Nachträge sind dem Bereich Rechnungsprüfung vor Auftragserteilung zu Prüfung
vorzulegen.
(2) Werden bei der Prüfung der (Schluss-) Rechnungen Mehrkosten von mehr als 10 %
gegenüber den beauftragten Leistungen festgestellt, dann sind diese Mehrkosten in
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schriftlicher Form stichhaltig und positionsbezogen zu begründen, soweit dies nicht
schon bei der Auftragserteilung zu Nachträgen bzw. Erweiterungen geschehen ist.
(3) Werden nach Vergabe der Arbeiten oder während der Bauausführung die
freigegebenen Haushaltsmittel infolge Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf oder
infolge von Preissteigerungen überschritten, ist unverzüglich die Bereitstellung der
erforderlichen Mittel beim Fachbereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die
Bewirtschaftung der Hauhaltsmittel zuständige Fachbereich hat entsprechende
Deckungsvorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Aufhebung der Ausschreibung
(1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach VOB
Teil A bzw. VOL Teil A, jeweils § 26, vorliegen.
(2) Über die Aufhebung der Ausschreibung entscheidet der Bürgermeister.
§ 11
Zahlung und Sicherheitsleistungen
(1) Vor Anordnung von Zahlungen haben sich die zuständigen Bediensteten davon zu
überzeugen, dass die in Rechnung gestellten Beträge den tatsächlichen Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen und die Abrechnungspreise den Angebotspreisen
entsprechen. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Eingang zu begleichen.
(2) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund der überprüften Leistungsaufstellungen bzw.
in Höhe der in das Eigentum der Stadt übergegangenen Materiallieferungen und unter
ausdrücklichem Vorbehalt gewährt werden.
(3) Vorauszahlungen auf Materiallieferungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. In
diesem Fällen müssen Sicherungs-Übereignungsverträge abgeschlossen oder
Bankbürgschaften in voller Höhe gestellt werden.
(4) Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € in Höhe
von 5 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer
der Mängelbeseitigung bei Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe von mindestens 3 % in
bar oder als unbefristete Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten
Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu fordern. Auf die
Sicherheitsleistung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe verzichtet werden. Diese
besonderen Gründe sind in jedem Falle aktenkundig zu machen. Bei Aufträgen unter
50.000 € können Sicherheitsleistungen gefordert werden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen
und Bauleistungen vom 21. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Der § 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
32 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme, 0 Enthaltung(en)
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