Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 21:44
Aktualisiert
19.11.09, 21:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
41/2008
08.04.2008
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Kenntnisnahme
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009 und ihrer
Stellvertreter
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, für den Wahlausschuss 10 (alternativ 8, 6 oder 4) Beisitzer zu wählen.
Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlags werden folgende Ratsmitglieder (und ggf.
sachkundige Bürger) als Beisitzer bzw. Stellvertreter gewählt:
Beisitzer:
gebundene Vertreter:
Vorlagen-Nr. 41/2008
Seite 2
Sachdarstellung:
Gemäß § 2 (3) Kommunalwahlgesetz NW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter
als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat gewählt werden.
Der Rat hat daher zunächst die Zahl der Beisitzer festzulegen. Für die Kommunalwahl 2004
sind 10 Beisitzer gewählt worden.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts grundsätzlich Anwendung, d.h., dass über die Besetzung nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren d´Hondt) in einem Wahlgang abgestimmt wird, sofern
sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und diesen durch
einstimmigen Beschluss annehmen.
Die Möglichkeit, dass Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen können, besteht für den Wahlausschuss nicht.
Für jeden Beisitzer soll der Rat nach dem gleichen Verfahren einen Stellvertreter wählen.
Gemäß § 2 (7) KWahlG können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters
oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.