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Beschlusstext (4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
58 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlusstext (4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)) Beschlusstext (4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

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Stadt Wesseling Wesseling, den 21.01.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 35. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 16.12.2008 um 18:03 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Vorlagennummer: 241/2008 Es wird beschlossen: 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 1 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“ Artikel 2 § 1 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: „(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück - aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder - aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen). Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Entgeltpflichtigen.“ Artikel 3 § 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: „(5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch ohne Nachweis für die Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom Entgelt erfolgen. Die Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1 Absatz 3 a) je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen werden. Ein Neuantrag auf Anwendung der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen. Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH gelten als Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen.“ Artikel 4 § 1 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: „(6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling GmbH oder des Entgeltpflichtigen richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Entgeltpflichtigen geschätzt.“ Artikel 5 Der ursprüngliche § 1 Absatz 5 wird § 1 Absatz 7 und der ursprüngliche § 1 Absatz 6 wird § 1 Absatz 8. Artikel 6 Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2008 Seite 2