Daten
Kommune
Wesseling
Größe
58 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 21.01.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 35. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 16.12.2008 um 18:03 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Änderung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der
Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Vorlagennummer: 241/2008
Es wird beschlossen:
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und der §§ 6, 12
und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und
gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001 hat der Rat der Stadt Wesseling in
seiner Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser,
b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter
Grundstücksfläche jährlich.“
Artikel 2
§ 1 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Berechnungseinheit für Schmutzwasser - Abs. 3 – ist, mit Ausnahme gemäß Abs. 6, der
Kubikmeter Schmutzwasser, der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als
Schmutzwassermengen gelten die dem Grundstück
- aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH in Wesseling und/oder
- aus eigenen Wasserversorgungsanlagen und sonst wie jährlich zugeführten oder hier
angefallenen Wassermengen (also mit Ausnahme von Niederschlagswassermengen).
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der
verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Entgeltpflichtigen. Der
Entgeltpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden
Wasserzähler obliegt dem Entgeltpflichtigen.“
Artikel 3
§ 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
„(5) Ist kein Wasserzähler installiert, kann aus Billigkeitsgründen auch ohne Nachweis für die
Bewässerung von Gartenflächen (Flächen mit Rasen, Zierpflanzen, Gemüse) ein Abzug vom
Entgelt erfolgen. Die Billigkeitsregelung hat zum Inhalt, dass 20% des Entgeltes nach § 1 Absatz
3 a) je 10m² zu berücksichtigender Gartenfläche von der Gesamtentgeltforderung abgezogen
werden. Ein Neuantrag auf Anwendung der Billigkeitsregelung ist erstmalig bis zum 31. Mai des
dem jeweiligen Entgeltzeitraum (§ 2 Abs. 1) folgenden Jahres geltend zu machen.
Bei den Wassermengen aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Wesseling GmbH
gelten als Schmutzwasser die für die Berechnung des Wassergeldes zugrunde gelegten
grundstücksbezogenen Verbrauchsmengen.“
Artikel 4
§ 1 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6) Für die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen oder sonst wie - z.B. aus
Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser - als Schmutzwasser zugeführten
Wassermengen wird das Entgelt für diese Schmutzwässer anhand der vom Entgeltpflichtigen
einzubauenden Wassermesser berechnet. Hat ein Wassermesser der Stadtwerke Wesseling
GmbH oder des Entgeltpflichtigen richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht
vorhanden, wird die jeweilige Wassermenge unter Zugrundelegung der Schmutzwassermenge
des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des
Entgeltpflichtigen geschätzt.“
Artikel 5
Der ursprüngliche § 1 Absatz 5 wird § 1 Absatz 7 und der ursprüngliche § 1 Absatz 6 wird § 1
Absatz 8.
Artikel 6
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2008
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