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Beschlußtext (Bebauungsplan Nr. 08/10 "Brunsheide-Süd" - Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,6 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlußtext (Bebauungsplan Nr. 08/10 "Brunsheide-Süd"
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 4. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2004/2009) am 07.04.2005: 3. Bebauungsplan Nr. 08/10 "Brunsheide-Süd" - Aufstellungsbeschluss - Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Beschluss: AM Gräfe weist darauf hin, daß Punkt 3 des Beschlußvorschlages in Punkt 2 enthalten und somit eine gesonderte Abstimmung überflüssig sei. Dem stimmt die Verwaltung zu, dennoch beschließt der Hochbau- und Planungsausschuß gem. dem Beschlußvorschlag wie folgt: 1. Der Hochbau- und Planungsausschuß beschließt gem. § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“. Der Geltungsbereich ist aus den Anlagen ersichtlich. Die Begründung wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Der Hochbau- und Planungsausschuß nimmt die Ausführungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“ zustimmend zur Kenntnis und beschließt gem. § 3 BauGB die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. 3. Der Hochbau- und Planungsausschuß beauftragt die Verwaltung gem. § 4 BauGB Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Danach wird von der Gemeinde gem. § 2 Abs. 4 BauGB festgelegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die bauleitplanerische Abwägung erforderlich ist. Der rechtsgültige Landschaftsplan wird für Bestandsaufnahme und Bewertung in der Umweltprüfung herangezogen. Beratungsergebnis: - einstimmig -