Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
56 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlusstext (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlusstext (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS)) Beschlusstext (1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (AbfS))

öffnen download melden Dateigröße: 56 kB

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 21.11.2008 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 34. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 04.11.2008 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. 1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) vom 26. Oktober 2005 Vorlagennummer: 179/2008 Es wird beschlossen: 1. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfS) Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8, und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV.NRW. S.460); des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG-) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), der Verpackungsverordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. 1 S. 2379) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 86 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW. S.708); sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. 1 S. 1786); hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 4. November 2008 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 14 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Sperrige Abfälle, die als zulässige Bioabfälle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 wegen ihres Umfanges auch bei zumutbarem Aufwand nicht in die gemäß § 9 Abs. 6 zur Verfügung gestellten Abfallbehälter in brauner Farbe eingebracht werden können, werden gesondert eingesammelt und befördert. Sperrige Abfälle in diesem Sinne sind a. Baum- und Strauchschnitt aus angeschlossenen Grundstücken (§ 6), insbesondere mit privaten Haushaltungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Schnittlänge von bis zu 1,5 Meter, einem Durchmesser von maximal 15 cm und mit einer kompostierbaren Schnur tragfähig gebündelt oder in kompostierbaren Jutesäcken, b. Pflanzenlaub in kompostierbaren Jutesäcken. Abfälle im Sinne des Satzes 1 können an der hierfür eingerichteten Kleinanlieferstelle angeliefert werden. Zulässig ist die Anlieferung im PKW oder mittels PKW-Anhänger. Die Menge darf 150 kg nicht überschreiten. Je Monat können maximal zwei Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen, pro Jahr können maximal sechs Anlieferungen je angeschlossenem Grundstück erfolgen. Anlieferungen durch beauftragte Gewerbebetriebe werden von dieser Regelung nicht erfasst.“ Beschluss der Sitzung des Rates vom 04.11.2008 Seite 2 Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 04.11.2008 Seite 3