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Beschlusstext (2. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
19.10.10, 15:31
Aktualisiert
19.10.10, 15:31
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STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur @SITZNR.@ Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am Dienstag, den 19.09.2006. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: 21:35 Uhr TOP Betreff 7. 2. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen es erfolgt keine Wortmeldung Mitteilung: Nach dem 1. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 2006 erfolgte eine grundlegende Schulrechtsreform mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006. Das in wesentlichen Teilen geänderte Schulgesetz ist dieser Mitteilungsvorlage im Intra- und Internet als Anlage beigefügt. Neben einer kurzen Übersicht über für Schülerinnen und Schüler, sowie Schulen wichtige Punkte des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes wird in dieser Vorlage insbesondere über Themen informiert, die den Schulträger betreffen. Individuelle Förderung Die Schule hat den Unterricht so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der Schulleitung. Noten für Arbeits- und Sozialverhalten Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wird künftig bewertet und - gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung - auf den Zeugnissen dokumentiert. Weiterhin wird auf dem Zeugnis zudem besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement der Schülerinnen und Schüler gewürdigt. Schulschwänzen Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen das sog. „Schulschwänzen“ wird dadurch erhöht, dass Schulpflichtige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit ordnungswidrig handeln können, künftig auch selbst für ihre Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden können. Schulkleidung Da das Tragen einheitlicher Schulkleidung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler „verordnet" werden kann, wird eine Entscheidung der Schulkonferenz zugeordnet. Den Schülervertretern in der Schulkonferenz wird ein Vetorecht eingeräumt. Einführung der Qualitätsanalyse an den Schulen Landesweit werden die Schulen regelmäßig vor Ort einer Überprüfung durch unabhängige Experten unterzogen. Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur Selbstvergewisserung von Schulen. Die sich aus der Auswertung der Qualitätsanalyse ergebenden Maßnahmen sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht. Übergangsempfehlungen für den Besuch der weiterführenden Schule Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die weitere Schullaufbahn des Kindes eine Schulform. Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu einem dreitägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle darin einbezogenen Experten einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille zurückstehen. Erhöhung der Durchlässigkeit Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6, danach am Ende des Schuljahrs, entscheiden, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ein Wechsel der Schulform empfohlen werden soll. Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe Die Sekundarstufe I endet am Gymnasium bereits nach Klasse 9, anschließend bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Über die Stundentafel für alle Schulformen hinaus wird im verkürzten Bildungsgang am Gymnasium zur freien Verfügung der Schulen ein zusätzliches Stundenvolumen von weiteren fünf Stunden in den Klassen 5 bis 9 bereitgestellt. Die gymnasiale Oberstufe wird grundlegend reformiert. Sprachstandsfeststellung bei Kindern im Alter von vier Jahren Bei allen Kindern wird künftig zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht in der Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens in den Kindertageseinrichtungen und Grundschulen. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 19.09.2006 Seite 2 In Bedburg werden - nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung bisheriger Prägung 120 Stunden umfassende Kurse zur Sprachförderung im Elementarbereich für die betroffenen Kinder rund 6 Monate vor Beginn der Schulpflicht angeboten. Die Kurse werden durch das Land finanziell gefördert und - bis auf eine Ausnahme im Schuljahr 2005/2006 - an den Grundschulen durchgeführt. Eigenverantwortliche Schule Die Schulen werden schrittweise zu eigenverantwortlichen Schulen. In Absprache mit dem Schulträger und der Schulaufsicht können Schulen über Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation selbst entscheiden. Die Stadt Bedburg praktiziert an allen Schulen Eigenverantwortlichkeit, insbesondere durch die Budgetierung der Haushaltsmittel; siehe hierzu auch die Beratungsvorlage WP7-659/2006. Eigenanteil an den Lernmitteln Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden von der Zahlung des Eigenanteils an den Lernmitteln befreit; siehe hierzu Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 21.08.2006 „Lernmittelfreiheit für Kinder von Langzeitarbeitslosen“, WP7/ 685/ 2006. Bildung von Grundschulverbünden Schulträgern wird es ermöglicht, Grundschulverbünde einzurichten. Ein solcher Grundschulverbund führt zu einem effektiven Ressourceneinsatz und zu einer Verbesserung der pädagogischen Möglichkeiten. Wahl der Schulleiter Die Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein Vetorecht eingeräumt. Die erste und zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre; danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer. Frühere Einschulung Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dies praktisch umsetzen zu können, wird er zunächst alle zwei Schuljahre um einen Monat verlegt und dann ab 2011/2012 um jeweils einen Monat. Zum Schuljahr 2014/15 wird somit das neue Einschulungsalter realisiert. Eltern können bei Kindern, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen. Aufhebung der Schulbezirke Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke wird den Eltern freigestellt, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. Die Schulträger können für Grundschulen bereits am 1. August 2007 von der Anwendung der bisher eingerichteten Schulbezirke absehen; siehe hierzu die Beschlussvorlage WP7-675/2006. 50181 Bedburg, den 4. September 2006 Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 19.09.2006 Seite 3 ----------------------------------Stolzenberger ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Abstimmungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 19.09.2006 Seite 4