Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
19.10.10, 15:31
Aktualisiert
19.10.10, 15:31
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Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur @SITZNR.@ Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
am Dienstag, den 19.09.2006.
Sitzungsbeginn:
18:00 Uhr
Sitzungsende:
21:35 Uhr
TOP
Betreff
7.
2. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
es erfolgt keine Wortmeldung
Mitteilung:
Nach dem 1. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 2006 erfolgte eine grundlegende
Schulrechtsreform mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006. Das in
wesentlichen Teilen geänderte Schulgesetz ist dieser Mitteilungsvorlage im Intra- und
Internet als Anlage beigefügt.
Neben einer kurzen Übersicht über für Schülerinnen und Schüler, sowie Schulen wichtige
Punkte des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes wird in dieser Vorlage insbesondere über
Themen informiert, die den Schulträger betreffen.
Individuelle Förderung
Die Schule hat den Unterricht so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die
Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und
Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden wie
denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen hat
sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen zu
begegnen.
Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer
Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den
vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende
Wirkung mehr. Die Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung in
eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der
Schulleitung.
Noten für Arbeits- und Sozialverhalten
Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wird künftig
bewertet und - gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung - auf den Zeugnissen
dokumentiert. Weiterhin wird auf dem Zeugnis zudem besonderes schulisches oder
außerschulisches Engagement der Schülerinnen und Schüler gewürdigt.
Schulschwänzen
Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen das sog. „Schulschwänzen“ wird dadurch erhöht,
dass Schulpflichtige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit ordnungswidrig
handeln können, künftig auch selbst für ihre Schulversäumnisse verantwortlich gemacht
und für dauerhaftes Schwänzen von der Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden
können.
Schulkleidung
Da das Tragen einheitlicher Schulkleidung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und
Schüler „verordnet" werden kann, wird eine Entscheidung der Schulkonferenz zugeordnet.
Den Schülervertretern in der Schulkonferenz wird ein Vetorecht eingeräumt.
Einführung der Qualitätsanalyse an den Schulen
Landesweit werden die Schulen regelmäßig vor Ort einer Überprüfung durch unabhängige
Experten unterzogen. Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur
Selbstvergewisserung von Schulen. Die sich aus der Auswertung der Qualitätsanalyse
ergebenden Maßnahmen sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.
Übergangsempfehlungen für den Besuch der weiterführenden Schule
Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die weitere Schullaufbahn des Kindes
eine Schulform. Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der
Empfehlung der Grundschule auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu
einem dreitägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle darin einbezogenen Experten
einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille zurückstehen.
Erhöhung der Durchlässigkeit
Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6, danach
am Ende des Schuljahrs, entscheiden, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und
Schüler ein Wechsel der Schulform empfohlen werden soll.
Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe
Die Sekundarstufe I endet am Gymnasium bereits nach Klasse 9, anschließend bleibt es
bei einer dreijährigen Oberstufe. Über die Stundentafel für alle Schulformen hinaus wird im
verkürzten Bildungsgang am Gymnasium zur freien Verfügung der Schulen ein
zusätzliches Stundenvolumen von weiteren fünf Stunden in den Klassen 5 bis 9
bereitgestellt. Die gymnasiale Oberstufe wird grundlegend reformiert.
Sprachstandsfeststellung bei Kindern im Alter von vier Jahren
Bei allen Kindern wird künftig zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr
Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend
beherrschen. Dies geschieht in der Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines
zweistufigen Verfahrens in den Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 19.09.2006
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In Bedburg werden - nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung bisheriger Prägung 120 Stunden umfassende Kurse zur Sprachförderung im Elementarbereich für die
betroffenen Kinder rund 6 Monate vor Beginn der Schulpflicht angeboten. Die Kurse
werden durch das Land finanziell gefördert und - bis auf eine Ausnahme im Schuljahr
2005/2006 - an den Grundschulen durchgeführt.
Eigenverantwortliche Schule
Die Schulen werden schrittweise zu eigenverantwortlichen Schulen. In Absprache mit dem
Schulträger und der Schulaufsicht können Schulen über Stellenbewirtschaftung,
Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation selbst
entscheiden.
Die Stadt Bedburg praktiziert an allen Schulen Eigenverantwortlichkeit, insbesondere
durch die Budgetierung der Haushaltsmittel; siehe hierzu auch die Beratungsvorlage
WP7-659/2006.
Eigenanteil an den Lernmitteln
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften
Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden von der Zahlung des Eigenanteils an den Lernmitteln
befreit; siehe hierzu Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 21.08.2006
„Lernmittelfreiheit für Kinder von Langzeitarbeitslosen“, WP7/ 685/ 2006.
Bildung von Grundschulverbünden
Schulträgern wird es ermöglicht, Grundschulverbünde einzurichten. Ein solcher
Grundschulverbund führt zu einem effektiven Ressourceneinsatz und zu einer
Verbesserung der pädagogischen Möglichkeiten.
Wahl der Schulleiter
Die Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis
berufen. Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist,
wird ein Vetorecht eingeräumt. Die erste und zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre;
danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.
Frühere Einschulung
Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008
schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dies praktisch umsetzen zu
können, wird er zunächst alle zwei Schuljahre um einen Monat verlegt und dann ab
2011/2012 um jeweils einen Monat. Zum Schuljahr 2014/15 wird somit das neue
Einschulungsalter realisiert. Eltern können bei Kindern, die nach dem 30. September das
sechste Lebensjahr vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihr Kind ein Jahr
später einzuschulen.
Aufhebung der Schulbezirke
Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke wird den Eltern freigestellt, ihr Kind an einer
anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. Die Schulträger können für
Grundschulen bereits am 1. August 2007 von der Anwendung der bisher eingerichteten
Schulbezirke absehen; siehe hierzu die Beschlussvorlage WP7-675/2006.
50181 Bedburg, den 4. September 2006
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales vom 19.09.2006
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----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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