Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
10.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 27.03.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses
vom Dienstag, den 10.03.2009 um 18:04 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
5.
Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Vorlagennummer: 17/2009
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Rat die Satzung über die Benutzung der
Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek vom 8. November 2006 wie folgt zu ändern:
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der
Stadt Wesseling
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende
Änderungen der Satzung beschlossen:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die
festgesetzte Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
d) Bestseller 2 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden.
Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht
ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.
Von einer Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller.
Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt.
(4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt
gegebenen Gebühren.
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009
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§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt
Wesseling tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009
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