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Beschlusstext (Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
10.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 27.03.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 19. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom Dienstag, den 10.03.2009 um 18:04 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Vorlagennummer: 25/2009 Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgenden Beschluss zu fassen: Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenfestsetzung Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist. §2 Gebührentarif (1) Die Gebühren betragen für (2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling. §3 Gebührenbefreiung (1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist gebührenfrei. (2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei. (3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben. Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009 Seite 2 (4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben. (5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7 absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet. §4 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001 außer Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009 Seite 3