Daten
Kommune
Wesseling
Größe
151 kB
Datum
10.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 27.03.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses
vom Dienstag, den 10.03.2009 um 18:04 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Vorlagennummer: 25/2009
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgenden Beschluss zu
fassen:
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S.
302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenfestsetzung
Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht
nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist.
§2
Gebührentarif
(1) Die Gebühren betragen für
(2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling.
§3
Gebührenbefreiung
(1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist
gebührenfrei.
(2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und
archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei.
(3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie
für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben.
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009
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(4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn
der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern
werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben.
(5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7
absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001
außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses vom 10.03.2009
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