Daten
Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.11.2009
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 1. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 27.10.2009 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
10.
A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Wesseling
B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 140/2009
Sodann wird beschlossen:
A) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsrat, bestehend aus 15 Mitgliedern, gebildet. 8 Mitglieder
werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gewählt. Der Rat bestellt aus seiner Mitte 7 weitere Mitglieder. Die
Benennung der Ratsmitglieder wird vertagt.
Es wird die nachfolgende Satzung zur Bildung des Integrationsrates und zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Wesseling beschlossen (Anlage 2 der Vorlage 140/2009):
Satzung zur Bildung des Integrationsrates und zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380), hat der
Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 7 -Ausländerbeirat- der Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der Fassung
vom 27. Mai 2009 wird gestrichen.
Artikel 2
Folgende Satzung zur Bildung des Integrationsrates wird beschlossen:
§1
(1) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsrat zur Förderung der politischen Partizipation und
der Integration von Einwohnern mit Migrationshintergrund und von Deutschen gebildet.
(2) Der Integrationsrat wird gebildet, indem
a) 8 Mitglieder nach § 2 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach
den Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Wahlberechtigten gewählt werden und
b) 7 vom Rat bestellte Ratsmitglieder hinzutreten.
§2
(1) Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn
der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung der Stadt Wesseling
bestimmt -im Rahmen der Rechtsverordnung des Innenministeriums- den Tag.
(2) Wahlberechtigt für die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 a) sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
1
Staatsangehörigkeitgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die
Wahlberechtigung zu führen.
§3
Für die Rechtsstellung gilt die GO NRW über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe,
Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43
Abs. 1, 44 und 45 -ohne Abs. 4 Nr. 1-) entsprechend.
§4
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
§5
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
§6
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat
ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates oder eines
Integrationsausschusses weiter aus.
§7
1
„Die Staatangehörigkeit wird erworben […] 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a durch Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes (§ 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“
Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.10.2009
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Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46,
47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann durch
Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten
über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
B) Die vom Rat am 27. April 1999 beschlossene Wahlordnung für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt
Wesseling wird aufgehoben.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.10.2009
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