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Beschlusstext (A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
65 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlusstext (A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling

B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling) Beschlusstext (A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling

B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling) Beschlusstext (A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling

B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 12.11.2009 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 1. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 27.10.2009 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 10. A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 140/2009 Sodann wird beschlossen: A) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsrat, bestehend aus 15 Mitgliedern, gebildet. 8 Mitglieder werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gewählt. Der Rat bestellt aus seiner Mitte 7 weitere Mitglieder. Die Benennung der Ratsmitglieder wird vertagt. Es wird die nachfolgende Satzung zur Bildung des Integrationsrates und zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen (Anlage 2 der Vorlage 140/2009): Satzung zur Bildung des Integrationsrates und zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 7 -Ausländerbeirat- der Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der Fassung vom 27. Mai 2009 wird gestrichen. Artikel 2 Folgende Satzung zur Bildung des Integrationsrates wird beschlossen: §1 (1) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsrat zur Förderung der politischen Partizipation und der Integration von Einwohnern mit Migrationshintergrund und von Deutschen gebildet. (2) Der Integrationsrat wird gebildet, indem a) 8 Mitglieder nach § 2 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Wahlberechtigten gewählt werden und b) 7 vom Rat bestellte Ratsmitglieder hinzutreten. §2 (1) Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung der Stadt Wesseling bestimmt -im Rahmen der Rechtsverordnung des Innenministeriums- den Tag. (2) Wahlberechtigt für die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 a) sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des 1 Staatsangehörigkeitgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. §3 Für die Rechtsstellung gilt die GO NRW über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 -ohne Abs. 4 Nr. 1-) entsprechend. §4 Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. §5 Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. §6 Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses weiter aus. §7 1 „Die Staatangehörigkeit wird erworben […] 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 4a durch Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“ Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.10.2009 Seite 2 Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. B) Die vom Rat am 27. April 1999 beschlossene Wahlordnung für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling wird aufgehoben. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.10.2009 Seite 3