Daten
Kommune
Kall
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13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
50/2005
10.05.2005
Federführung: Fachbereich III
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2 Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO;
hier: Überprüfung der Genehmigungsunterlagen für den
Einsatz von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung
von Zementklinker
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Anregung des Herrn Norbert Scheuer,
Keldenich, vom 18.04. 2005, dass die Gemeinde Kall schnellstmöglich die Unterlagen im
Antragsverfahren der Fa. Lafarge zur Genehmigung des Einsatzes von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung von Zementklinker im Werk Sötenich durch ein fundiertes, über entsprechende Referenzen verfügendes Institut wie z.B. das Öko-Institut überprüfen lässt und
sich hieraus evtl. ergebende Einwände im Verfahren zur Geltung bringt, zuständigkeitshalber an den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zu verweisen. Aus finanzieller Sicht wird
empfohlen, den Antrag abzulehnen, da Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen.
Sachdarstellung:
Herr Norbert Scheuer beantragt mit beiliegendem “Bürgerantrag” vom 18.04.2005 (Anlage), dass die Gemeinde Kall schnellstmöglich die Unterlagen im Antragsverfahren der
Fa. Lafarge zur Genehmigung des Einsatzes von Sekundärbrennstoffen bei der Herstellung von Zementklinker im Werk Sötenich durch ein fundiertes, über entsprechende Referenzen verfügendes Institut wie z.B. das Öko-Institut, überprüfen lässt und sich hieraus
ergebende Einwände im Verfahren zur Geltung bringt.
Der “Bürgerantrag” ist rechtlich gesehen nach § 24 GO “Anregungen und Beschwerden”
zu behandeln; seit 1994 kennt die GO den Begriff des Bürgerantrages nicht mehr.
Vorlagen-Nr. 50/2005
Seite 2
Zuständig für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist nach § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Haupt- und Finanzausschuss. Er kann die Entscheidung an eine andere
zur Entscheidung berechtigte Stelle überweisen und dabei Empfehlungen aussprechen.
Vom Haupt- und Finanzausschuss ist die Anregung aus finanzieller Sicht zu prüfen. Im
übrigen ist die Anregung zur fachlichen Prüfung an den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zu verweisen. Eine inhaltlich gleiche Anregung der Bürgerinitiative KriBeMitz wurde
vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss bereits am 16.11.2004 – TOP 4 – abgelehnt.
Aus finanzieller Sicht wird vorgeschlagen, den Antrag abzulehnen, weil hiermit Kosten verbunden sind, die freiwillige Leistungen darstellen und Haushaltsmittel hierfür nicht zur Verfügung stehen.