Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
11.11.09, 21:35
Aktualisiert
11.11.09, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
124/2009
27.10.2009
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Kenntnisnahme
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 6.3
Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter
Beschlussvorschlag:
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (alternativ: Aufgrund eines einheitlichen
Wahlvorschlages) wählen die Ratsmitglieder folgende Ratsmitglieder und sachkundige
Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse bzw. zu gebundenen Vertretern:
1.
Haupt- und Finanzausschuss
Mitglieder:
gebundene Vertreter:
2.
Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
3.
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
4.
Rechnungsprüfungsausschuss
5.
Wahlprüfungsausschuss
Außerdem beschließt der Rat, dass bei Verhinderung sowohl des gewählten Ausschussmitgliedes als auch dessen Vertreters ein von der jeweiligen Fraktion zu benennendes Ratsmitglied – in alphabetischer Reihenfolge – als stimmberechtigtes bzw. beratendes Mitglied an den Sitzungen teilnehmen kann. Diese Regelung soll auch bei kurzfristiger Vertretung (z. B. bei Befangenheit) angewandt werden.
Vorlagen-Nr. 124/2009
Seite 2
Sachdarstellung:
Die Wahl der Ausschussmitglieder vollzieht sich gemäß § 50 (3) GO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. Es ist hierzu erforderlich, dass Wahlvorschläge in Form von Wahllisten eingebracht werden. Hierfür können ggf. die beigefügten
Vordrucke benutzt werden. Die Ratsmitglieder geben alsdann ihre Stimme für einen der
Wahlvorschläge ab. Ab dem 21.10.2009 wird bei der Wahl der Ausschussmitglieder nicht
mehr das d’Hondt’sche Höchstzahlenverfahren angewendet, sondern das mathematische Proporzverfahren von Hare-Niemeyer. Danach werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen verteilt. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt,
wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie
in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Nach den Fraktionsstärken ergäben sich die in der Anlage aufgeführten Sitzverteilungen.
Nach § 50 (3) GO ist allerdings nicht die Fraktionsstärke maßgebend, sondern die Zahl
der tatsächlich für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003. Nach diesem Urteil sind – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig. Zulässig ist nach Auffassung des Innenministeriums NRW eine Listenverbindung dann, wenn
sie nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion führt.
Im Haupt- und Finanzausschuss ist der Bürgermeister Kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 3 GO)
stimmberechtigter Vorsitzender. Er ist jedoch nicht auf die Liste einer Fraktion anzurechnen.
Das vorstehende Verfahren ist nicht erforderlich, wenn sich alle Ratsmitglieder auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag einigen. In diesem Falle liegt nur ein einziger Wahlvorschlag
vor, der dann mit einstimmigem Beschluss des Rates angenommen werden muss.
Für die Wahl der Vertreter gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren. In der vergangenen
Wahlperiode war festgelegt, dass bei Verhinderung sowohl des gewählten Ausschussmitgliedes als auch dessen Vertreters ein von der Fraktion zu benennendes Ratsmitglied
– in alphabetischer Reihenfolge – als stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teilnehmen konnte. Diese Regelung wurde auch bei kurzfristiger Vertretung (z.B. bei Befangenheit) angewandt.
Der Bürgermeister ist bei diesem Tagesordnungspunkt nicht stimmberechtigt.