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Allgemeine Vorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) a)Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB b)Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Kall
Größe
15 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
18.08.09, 09:12
Aktualisiert
18.08.09, 09:12
Allgemeine Vorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet)
a)Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB
b)Einleitung der Verfahren  gem. §  3 Abs. 1 BauGB  und § 4 Abs. 1 BauGB) Allgemeine Vorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet)
a)Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB
b)Einleitung der Verfahren  gem. §  3 Abs. 1 BauGB  und § 4 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 75/2009 16.06.2009 Federführung: Fachbereich III An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) a) b) Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: a) Der Rat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) - in Gestalt der 14. Änderung - b) Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - und gem. § 4 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - durchzuführen. Darüber hinaus fasst der Rat gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 31.03.2009 - Punkt 7 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“, so dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bereits jetzt (bis zur Rechtskraft der Aufhebungssatzung) nicht mehr nach dem Bebauungsplan, sondern nach § 34 BauGB beurteilt wird. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich für die Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wird durch den als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan näher bestimmt. Dieser Plan ist Bestandteil der vorgenannten Beschlüsse. Vorlagen-Nr. 75/2009 Seite 2 Sachdarstellung: Die Gemeinde hat bereits vor einigen Jahren versucht, den Einzelhandel im Alten Industrie- und Gewerbegebiet zu steuern. Mit der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wurde der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkauf an letzte Verbraucher im Änderungsbereich ausgeschlossen. Die 13. Änderung wurde vom OVG Münster für unwirksam erklärt. Nunmehr steht die Gemeinde vor der Aufgabe, eine Entscheidung bezüglich der Darstellung des großflächigen Einzelhandels im Neuen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall zu treffen. Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage (Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (§ 24a LePro) sowie der Neufassung des Einzelhandelserlasses werden die Darstellungsmöglichkeiten über den Bestand hinaus weitgehend eingeschränkt. Die planungsrechtliche Situation hat die Verwaltung juristisch überprüfen lassen. Es wurde angeraten, den Bebauungsplan aufzuheben und gleichzeitig einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ zu fassen, so dass die planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nicht mehr nach dem Bebauungsplan beurteilt werden kann. Danach würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilen. Bei der Beurteilung der Vorhaben nach § 34 BauGB sind neben der Prüfung der Einfügung des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zu prüfen. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 31. März 2009 die Thematik vorberaten. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift zu Punkt 7 der öffentlichen Sitzung verwiesen. In der Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden am 12.05.2009 wurde die Kernfrage, ob die Gemeinde a) b) den Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ in einem förmlichen Verfahren aufheben bzw. einen neuen Bebauungsplan für das Gebiet aufstellen soll mit dem Planungsbüro nochmals erörtert. Es wurde die Auffassung vertreten, den Bebauungsplan zunächst förmlich aufzuheben. Das Aufhebungsverfahren steht einer Fortführung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Aufgrund der Erörterung mit den Fraktionsvorsitzenden schlägt die Verwaltung dem Rat vor, neben dem sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ das förmliche Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ einzuleiten.