Daten
Kommune
Kall
Größe
15 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
18.08.09, 09:12
Aktualisiert
18.08.09, 09:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
75/2009
16.06.2009
Federführung: Fachbereich III
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und
Gewerbegebiet)
a)
b)
Beschluss zur Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB
Einleitung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) - in Gestalt der 14. Änderung -
b)
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - und gem. § 4 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - durchzuführen.
Darüber hinaus fasst der Rat gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 31.03.2009 - Punkt 7 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - einen
sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“, so
dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bereits jetzt (bis zur Rechtskraft
der Aufhebungssatzung) nicht mehr nach dem Bebauungsplan, sondern nach § 34
BauGB beurteilt wird.
Plangeltungsbereich:
Der Plangeltungsbereich für die Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wird durch den als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan näher bestimmt. Dieser
Plan ist Bestandteil der vorgenannten Beschlüsse.
Vorlagen-Nr. 75/2009
Seite 2
Sachdarstellung:
Die Gemeinde hat bereits vor einigen Jahren versucht, den Einzelhandel im Alten Industrie- und Gewerbegebiet zu steuern. Mit der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wurde der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkauf an letzte Verbraucher im Änderungsbereich
ausgeschlossen.
Die 13. Änderung wurde vom OVG Münster für unwirksam erklärt.
Nunmehr steht die Gemeinde vor der Aufgabe, eine Entscheidung bezüglich der Darstellung des großflächigen Einzelhandels im Neuen Flächennutzungsplan der Gemeinde
Kall zu treffen. Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage (Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (§ 24a LePro) sowie der Neufassung des Einzelhandelserlasses
werden die Darstellungsmöglichkeiten über den Bestand hinaus weitgehend eingeschränkt.
Die planungsrechtliche Situation hat die Verwaltung juristisch überprüfen lassen. Es wurde angeraten, den Bebauungsplan aufzuheben und gleichzeitig einen sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ zu fassen, so dass die planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nicht mehr nach dem Bebauungsplan beurteilt werden kann.
Danach würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilen. Bei der
Beurteilung der Vorhaben nach § 34 BauGB sind neben der Prüfung der Einfügung des
Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, die weiteren Voraussetzungen des §
34 Abs. 3 BauGB zu prüfen. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden zu erwarten sein.
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am
31. März 2009 die Thematik vorberaten. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift zu
Punkt 7 der öffentlichen Sitzung verwiesen.
In der Besprechung mit den Fraktionsvorsitzenden am 12.05.2009 wurde die Kernfrage,
ob die Gemeinde
a)
b)
den Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ in einem förmlichen Verfahren aufheben bzw.
einen neuen Bebauungsplan für das Gebiet aufstellen soll
mit dem Planungsbüro nochmals erörtert.
Es wurde die Auffassung vertreten, den Bebauungsplan zunächst förmlich aufzuheben.
Das Aufhebungsverfahren steht einer Fortführung des Verfahrens zur Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes nicht entgegen.
Aufgrund der Erörterung mit den Fraktionsvorsitzenden schlägt die Verwaltung dem Rat
vor, neben dem sog. „Nichtanwendungsbeschluss“ das förmliche Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ einzuleiten.