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Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 25. November 2007)

Daten

Kommune
Kall
Größe
19 kB
Erstellt
23.10.09, 21:36
Aktualisiert
23.10.09, 21:36
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Der Bürgermeister Vorlagen-Nr. 242/2007 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x Sitzungstermin 08.01.2008 FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Kenntnisnahme Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 1 Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 25. November 2007 Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 08.01.2008 - TOP 2 - beschließt der Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 25. November 2007 für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 ). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. Vorlagen-Nr. 242/2007 d) Seite 2 Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. November 2007 festgestellte Wahlergebnis ist am 30. November 2007 veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten wird. Die Einspruchsfrist endet am 02. Januar 2008. Bisher sind keine Einsprüche eingegangen. Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 8.01.2007 - TOP 2 - vorberaten. Gemäß § 46 e KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken. Vorlagen-Nr. 242/2007 Seite 3 Vorlagen-Nr. 242/2007 Seite 4 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 242/2007 08.01.2008 Federführung: Fachbereich I An den Wahlprüfungsausschuss mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 2 Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 25. November 2007 Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 25. November 2007 für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 ). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss Vorlagen-Nr. 242/2007 Seite 5 sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. November 2007 festgestellte Wahlergebnis ist am 30. November 2007 veröffentlicht worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten wird. Die Einspruchsfrist endet am 02. Januar 2008. Bisher sind keine Einsprüche eingegangen.