Daten
Kommune
Kall
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19 kB
Erstellt
23.10.09, 21:36
Aktualisiert
23.10.09, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Der Bürgermeister
Vorlagen-Nr.
242/2007
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
Sitzungstermin
08.01.2008
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 1
Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 25. November 2007
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 08.01.2008 - TOP 2 - beschließt
der Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 25. November 2007 für gültig
zu erklären.
Sachdarstellung:
Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von
Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42
Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 ). Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen,
und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
Vorlagen-Nr. 242/2007
d)
Seite 2
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. November 2007 festgestellte Wahlergebnis ist am 30. November 2007 veröffentlicht worden.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten wird.
Die Einspruchsfrist endet am 02. Januar 2008. Bisher sind keine Einsprüche eingegangen.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 8.01.2007 - TOP 2
- vorberaten.
Gemäß § 46 e KWahlG darf der Bürgermeister an der Beratung und Entscheidung nicht
mitwirken.
Vorlagen-Nr. 242/2007
Seite 3
Vorlagen-Nr. 242/2007
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
242/2007
08.01.2008
Federführung: Fachbereich I
An den
Wahlprüfungsausschuss
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2
Prüfung der Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 25. November 2007
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Kall vom 25. November 2007 für gültig zu erklären.
Sachdarstellung:
Gem. § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von
Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42
Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 ). Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen,
und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
Vorlagen-Nr. 242/2007
Seite 5
sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Gemäß § 46 b Kommunalwahlgesetz findet auf die Wahl des Bürgermeisters diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 27. November 2007 festgestellte Wahlergebnis ist am 30. November 2007 veröffentlicht worden.
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 (1) Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich gehalten wird.
Die Einspruchsfrist endet am 02. Januar 2008. Bisher sind keine Einsprüche eingegangen.