Daten
Kommune
Kall
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15 kB
Erstellt
18.08.09, 09:12
Aktualisiert
18.08.09, 09:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
4/2008
07.02.2008
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2
2.1
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauantrag für die Erweiterung des Gewerbebetriebes durch Aufstellung von
Containern auf dem Freigelände zur Lagerung und zum Umschlag von Müll
auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 29, Flurstück 103, gelegen in Kall,
Am Hallenbad
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung über den Bauantrag wird bis zur Vorlage der nachzureichenden Unterlagen bzw. der abschließenden Stellungnahme der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt) zurückgestellt.
Sachdarstellung:
Die antragstellende Firma beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 29, Flurstück 103, den Gewerbebetrieb durch Aufstellung von Containern auf dem Freigelände zur
Lagerung und zum Umschlag von Müll zu erweitern.
Die Firma hat im Jahre 2002 einen Bauantrag für die Nutzungsänderung einer Hoffläche in
Abstellfläche für Container, Zwischenlagerung von Baumaterial und Geräten bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen eingereicht. Die Bauvorlagen wurden dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 04.11.2002 – Punkt 1.1 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung – zur Kenntnis gegeben.
Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 20 „Oben im Auel“ und ist
als Gewerbefläche (GE 1) ausgewiesen . Ein Auszug aus dem Bebauungsplan ist der Einladung als Anlage 1 beigefügt.
Vorlagen-Nr. 4/2008
Seite 2
Das Bauvorhaben war somit zulässig, wenn die Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes eingehalten werden.
Mit Bescheid vom 11.10.2006 wurde dem Antragsteller eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Halle in einen Betrieb zum Umschlagen von Abfällen erteilt. Der Antragsteller hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 05.10.2006 beantragt, den Antrag auf
die Nutzungsänderung der Halle umzustellen. In der Baugenehmigung wurde somit festgeschrieben, dass der Außenbereich von jeglicher Lagerung frei zu halten ist. Nunmehr wird in
Abänderung der vorgenannten Baugenehmigung die Nutzung des Freigeländes beantragt.
Der neu eingereichte Bauantrag ist bereits am 06. Dezember 2007 bei der Gemeinde eingegangen. Die Verwaltung hat fristwahrend mit Schreiben vom 22.01.2008 das Einvernehmen
zunächst nicht erklärt.
Zwischenzeitlich hat die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen die Bezirksregierung
Köln, Dez. 53 (vormals Staatliches Umweltamt) am Verfahren beteiligt. Die Bezirksregierung
Köln konnte keine abschließende Stellungnahme zum Bauantrag abgeben, da in den Bauvorlagen die zum Umschlag vorgesehenen Abfälle nach Art, Herkunft und Menge nicht konkret angegeben waren und somit das Emissionsverhalten und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht beurteilt werden konnten. Aus Sicht des Immissionsschutzes ist zudem
zu prüfen, inwieweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4.
BImSchV handelt.
Die Verwaltung hat bereits in ihrem Schreiben vom 22.01.2008 auf folgendes hingewiesen:
Das Grundstück liegt überwiegend im Bereich GE (1) des Bebauungsplanes Kall Nr. 20
„Oben im Auel“. Gemäß Ziffer 2.2.4.2 der textlichen Festsetzungen sind Betriebe der lfd.
Nrn. 1-191, 199, 209 (Bauhöfe) und 210 (Anlage zur Kfz-Überwachung) der Liste gem.
Ziff. 2.2.4.6 sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig.
Des Weiteren wurde für diesen Bereich ein maximaler flächenbezogener Schallleistungspegel von
tags:
60 dB(A)
nachts:
45 dB (A) festgesetzt.
Gemäß Ziffer 2.2.4.3 ist bei Ansiedlung von geruchsemittierenden Nutzungen durch eine
Einzelfallprüfung (ggf. gutachterlich) die Einhaltung der Immissionswerte Geruch gegenüber
der benachbarten, schutzwürdigen Bebauung nachzuweisen.
Da vom Antragsteller noch detaillierte Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
nachzureichen sind, schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über den Bauantrag bis
zur Vorlage der nachgeforderten Unterlagen bzw. der abschließenden Stellungnahme der
Bezirksregierung zurückzustellen.
Zur Erläuterung des Vorhabens sind Auszüge aus den Bauvorlagen als Anlage 2 der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.
Eine Ortsbesichtigung ist vorgesehen.